BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 57/08 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 18. Mai 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Februar 2008 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird nach 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 29.164,18 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten wegen der Folgen einer bei einem Sportunfall erlittenen Sprunggelenks- und Fibulatr374mmerfrak-tur eine Invalidit344tsentsch344digung aus einem Unfallversicherungsvertrag, dem die AUB 88 zugrunde liegen. 1 - 3 - 2 Der Beklagte akzeptierte auf der Grundlage eines von ihm in Auf-trag gegebenen orthop344dischen Gutachtens eine teilweise Funktionsun-f344higkeit des linken Beins des Kl344gers mit 7/20 Beinwert nach der Glie-dertaxe des 247 7 I (2) a AUB 88, wonach bei Verlust oder Funktionsunf344-higkeit eines Beines 374ber der Mitte des Oberschenkels ein Invalidit344ts-grad von 70% gilt. Die sich danach aus der vereinbarten Invalidit344ts-summe von 94.078 200 ergebende Leistung k374rzte der Beklagte um 60% wegen Mitwirkung einer von dem Gutachter festgestellten Arthrose. Den so ermittelten Betrag von 9.219,64 200 zahlte der Beklagte an den Kl344ger. Dieser bemisst unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes unfallchirur-gisches Gutachten die Funktionsbeeintr344chtigung seines linken Beines mit 1/2 Beinwert und errechnet unter Ber374cksichtigung der vertraglich vereinbarten Progression eine Invalidit344tsentsch344digung von 51.742,90 200. Den nach Abzug der von dem Beklagten erbrachten Zah-lung verbleibenden Betrag von 42.523,26 200 hat der Kl344ger mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachver-st344ndigengutachtens und nach Anh366rung des Sachverst344ndigen den Grad der Invalidit344t mit 3/7 Beinwert bemessen. Es hat den Mitwirkungs-anteil einer bestehenden Arthrose mit 40% veranschlagt und dem Kl344ger eine restliche Invalidit344tsentsch344digung von 7.714,40 200 zuerkannt. 3 Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht der Klage in H366he von weiteren 5.644,68 200 stattgegeben. Es hat ebenfalls einen Invalidit344tsgrad von 3/7 Beinwert angenommen und - anders als das Landgericht - die dem Vertrag zugrunde liegende progressive Invalidi-t344tsstaffel angewandt; von der so errechneten Invalidit344tsentsch344digung 4 - 4 - hat das Oberlandesgericht 40% wegen einer mitwirkenden Arthrose in Abzug gebracht. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-gen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 5 II. Die Beschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beschwerde r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ausf374hrungen des von dem Kl344ger beauftragten Privatgutachters nicht ber374cksichtigt hat. 6 a) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverst344ndiger - den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einw344nde, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben, muss das 7 - 5 - Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufkl344ren. Dazu kann es den Sachverst344ndigen zu einer schriftli-chen Erg344nzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die m374ndliche Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen gem344337 247 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, je-weils m.w.N.). Zweckm344337igerweise hat das Gericht den Sachverst344ndi-gen unter Gegen374berstellung mit dem Privatgutachter anzuh366ren, um dann entscheiden zu k366nnen, wieweit es den Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-st344ndige weder durch schriftliche Erg344nzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anh366rung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszur344umen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufkl344rung gem344337 247 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. M344rz 2004 aaO; vom 10. De-zember 1991 aaO; jeweils m.w.N.). b) Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das Landgericht nicht beachtet. Es hat nur darauf verwiesen, dass alle vom Kl344ger in seiner Berufungsbegr374ndung aufgef374hrten Unterlagen dem ge-richtlichen Sachverst344ndigen vorgelegen h344tten und in seine Begutach-tung eingeflossen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige hat zwar das vom Kl344ger eingeholte Gutachten erw344hnt und die Ergebnisse dieser Begutachtung wiedergegeben. Damit auseinandergesetzt hat sich der Sachverst344ndige indes nicht; er wurde dazu auch nicht in den Tatsa-cheninstanzen aufgefordert. Somit hat sich das Berufungsgericht letztlich 8 - 6 - ohne eigene Begr374ndung dem gerichtlich bestellten Gutachter ange-schlossen, indem es dessen Ausf374hrungen f374r 374berzeugend erkl344rt hat. Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen k366nnte, hat es dabei nicht erkennen lassen. Stattdessen hat es unkritisch die Wertungen des gerichtlich bestellten Gutachters und die darauf beruhenden Feststellun-gen des Landgerichts 374bernommen. Im Hinblick auf die Widerspr374che zwischen dem Gutachten des Privatgutachters und dem des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen h344tte das Berufungsgericht letzteren dazu anh366ren m374ssen, gegebenenfalls unter Gegen374berstellung mit dem Pri-vatgutachter des Kl344gers. Erforderlichenfalls h344tte es ein weiteres Sach-verst344ndigengutachten einholen m374ssen, was der Kl344ger ausdr374cklich beantragt hatte. Da das Berufungsgericht diese sich aufdr344ngenden Auf-kl344rungsm366glichkeiten nicht ausgesch366pft hat, ist das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt worden. c) Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht nach erneuter Anh366rung des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen oder nach Einholung eines weite-ren Gutachtens zu einem h366heren Invalidit344tsgrad gelangt w344re. Im an-gefochtenen Umfang ist das Berufungsurteil nach 247 544 Abs. 7 ZPO auf-zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich nach sachverst344ndiger Beratung mit den aus dem Privatgutachten ergebenden Argumenten des Kl344gers ausei-nanderzusetzen und auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten zu ber374cksichtigen. Da die Beeintr344chtigung des Kl344gers nach den ge-troffenen Feststellungen im Wesentlichen in seinem linken oberen Sprunggelenk lokalisiert ist, wird das Berufungsgericht auch zu kl344ren haben, ob der Invalidit344tsgrad gem344337 der Gliedertaxe des 247 7 I (2) a AUB 88 nach dem bislang zugrunde gelegten Beinwert oder nach dem 9 - 7 - Wert eines Fu337es im Fu337gelenk zu bemessen ist; im Zweifelsfall ist von der f374r den Kl344ger g374nstigeren Auslegung auszugehen (vgl. Senatsurtei-le vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - VersR 2006, 1117 Tz. 11 ff.; vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 unter II 1 und 2 c; vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.11.2006 - 23 O 9768/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.02.2008 - 25 U 5743/06 -
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