BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 57/09 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die klagende Wohnungseigent374mergemeinschaft, deren Mitglied die Be-klagte ist, betrieb wegen Wohngeldr374ckst344nden die Zwangsversteigerung der Ei-gentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5. 1 Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur 334berlassung des Einheits-wertbescheids f374r deren Wohnung durch das zust344ndige Finanzamt verlangt, um die f374r eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu k366nnen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 2 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Kl344gerin ihr Klageziel zun344chst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung 3 - 3 - ausgeglichen hat, hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat sich nicht ge344u337ert. II. Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt er-kl344rt gilt (247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Er-messen zu entscheiden. Das f374hrt zu deren Auferlegung auf die Kl344gerin. 4 Die Revision w344re ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der 334berlassung des Einheitswertbescheids an die Kl344gerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grund-satz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glau-ben. Zudem konnte die Kl344gerin die Anordnung der Zwangsversteigerung in der erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Beklagten erreichen. Hierzu wird auf die Entscheidungen des Senats vom 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956, vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888 und vom 7. Mai 5 - 4 - 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die 304nderung von 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopf344ndungsschut-zes vom 7. Juli 2009, BGBl I. S. 1707). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 46 C 55/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 11 S 98/08 -
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