BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 57/09 Verk374ndet am: 23. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 31, 831, 823 Abs. 1 und 2 (Bf, Hb); KWG (1998) 247247 1 Abs. 1 und Abs. 1a, 32; AusllnvestmG 247 1 Abs. 1 Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentge-setzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht b366rsennotierten Gesellschaft t374r-kischen Rechts. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Februar 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach t374r-kischem Recht, Schadensersatzanspr374che aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht b366rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/T374rkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der T374rkei ans344ssigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-tel-, Maschinenbau- und Baubranche t344tig. Die Beklagte verf374gte nicht 374ber die 2 - 3 - Erlaubnis nach dem Gesetz 374ber das Kreditwesen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; k374nftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 g374ltigen Gesetz 374ber den Vertrieb ausl344ndischer Investmentanteile und 374ber die Besteuerung der Ertr344ge aus ausl344ndischen Investmentanteilen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 k374nftig: AuslIn-vestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet. Der Kl344ger, der sein Verm366gen islamischen Glaubensgrunds344tzen ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollte, erwarb im Jahre 1999 in einer Moschee f374r DM 40.500 nicht b366rsenno-tierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde 374ber I. Y., einen Gr374n-dungsgesellschafter der Beklagten, abgewickelt. Im Jahr 2000 erhielt der Kl344ger gegen R374ckgabe einiger Anteile DM 5.341. Seither erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2006 forderte der Kl344ger die Be-klagte erfolglos zur R374ckzahlung des von ihm gezahlten Geldbetrags auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils die Kla-ge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift WM 2009, 1464 ver366ffentlicht ist, hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r de- 5 - 4 - liktische Anspr374che des Kl344gers bejaht, aber deliktische Anspr374che gegen die Beklagte verneint. Bei der Ver344u337erung der Anteile habe es sich um keine der in 247 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG a.F. genannten Gesch344fte gehandelt. Die Ver-344u337erung sei deshalb nicht erlaubnispflichtig gewesen, so dass Schadenser-satzanspr374che gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG a.F. nicht best374n-den. Auch die Voraussetzungen f374r Anspr374che nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG l344gen nicht vor. Eine Anzeigepflicht nach den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Beklagten vor der Ver344u337erung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausl344ndische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Verm366gen der Beklagten sei nicht nach den Grunds344tzen der Risikomischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. Schlie337lich hafte die Beklagte auch nicht nach 247 831 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 247 263 StGB. Es k366nne offen bleiben, ob I. Y. Verrich-tungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, weil jedenfalls nicht erwiesen sei, dass I. Y. den Kl344ger vors344tzlich betr374gerisch oder sittenwidrig habe sch344digen wol-len. Daf374r dass die Organe der Beklagten vors344tzlich den Schaden des Kl344gers herbeigef374hrt h344tten, fehle hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag. II. Die Revision ist unbegr374ndet. 6 1. Die Klage ist zul344ssig. 7 Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-standsregelung im Verh344ltnis zur T374rkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht, zutreffend seine Zust344ndigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des 247 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte 8 - 5 - ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - Um-druck S. 5 z.V.b.; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenz-ziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und ausl344ndischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begr374ndung des Gerichts-stands gem344337 247 32 ZPO reicht die schl374ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; H374337tege in Tho-mas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 32 Rn. 8; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 247 32 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit ge-n374gt es mithin, dass der Kl344ger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit ma337geblichen deutschen Recht - deliktischen Anspr374che nach den 247247 823 ff. BGB schl374ssig behauptet hat. Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein gesch374tz-tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Der Begehungsort der vom Kl344ger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-ten ist. Auch sind deliktische Anspr374che auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. H344tte die Beklagte nach ihrem Gesch344ftszweck die ein- 9 - 6 - gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-ten Risiken investieren wollen, k344me ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Gesch344fte der Bundesanstalt f374r Kreditwesen ge-m344337 247 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Gesch344fte im Wider-spruch zu 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG get344tigt h344tte. Ist die internationale Zust344ndigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland somit gegeben, ist umfassend zu pr374fen, ob das Schadensersatzbe-gehren des Kl344gers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begr374ndet ist. Die internationale Zust344ndigkeit ist allerdings lediglich f374r deliktische Anspr374che ge-geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zust344ndigkeit auch f374r nicht deliktische Anspr374che nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Pr374fungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausf374hrlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.). 10 2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts sind deliktische Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte nicht gegeben. 11 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kl344ger behauptete Gesche-hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-richtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deut-schen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41 EGBGB f374hrt nicht zur Anwendung des t374rkischen Rechts als des Heimatrechts der Beklagten. 12 - 7 - Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbin-dungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Artt. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB ma337gebend w344re, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverh344ltnis erge-ben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Son-derbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverh344ltnisses gege-ben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudin-ger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und dr344ngt das Deliktsstatut zur374ck, wenn sich die deliktsrechtli-che Zuweisung gegen374ber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zuf344llig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsver-h344ltnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das delikti-sche Handeln und die Begr374ndung des Rechtsverh344ltnisses zwischen den Par-teien in einem Geschehen zusammen fallen. 13 Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die T374rkei 374berwunden werden, weil der Kl344ger Anspr374che gegen die Beklagte aus deliktischem Ver-halten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Er-werbsvorgang das schuldrechtliche Sonderverh344ltnis zwischen den Parteien erst begr374ndet worden ist. 14 b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG a.F. 15 - 8 - aa) Zwar bedurfte nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gel-tenden Regelung in 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG a.F. derjenige, der im Inland ge-werbsm344337ig Bankgesch344fte betreiben (247 1 Abs. 1 KWG a.F.) oder Finanz-dienstleistungen erbringen (247 1 Abs. 1a KWG a.F.) wollte, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt f374r Kreditwesen. Auch ist nach einhel-liger Rechtsauffassung die Bestimmung Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers (st. Rspr. Senat, Urteile vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04 - VersR 2006, 1374, 1376 und vom selben Tag - VI ZR 340/04 - WM 2006, 1896, 1898; BGHZ 166, 29, 37; Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703). Jedoch betrieb die Beklagte mit der Ver344u337erung der eigenen Aktien kein Bankgesch344ft in Form des Einla-gengesch344fts (247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F.). 16 Ein Einlagengesch344ft ist gegeben, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt r374ckzahlbare Gelder entgegengenommen werden. Der Begriff "Einlage" wird im Kreditwesengesetz nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt und dadurch Bankgesch344fte betreibt, ist aufgrund einer W374rdigung aller Umst344nde des Falls unter Ber374ck-sichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BGHZ 129, 90, 92 f.; BVerwGE 69, 120, 124; Canaris, BB 1978, 227, 228; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Sch344fer, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 1 Rn. 36; Mielk, Gesetz 374ber das Kreditwesen, 7. Aufl., 247 1 Rn. 1). In der Praxis des Bankwesens werden drei wesentliche Einlagenarten unterschieden: die Sicht-einlagen, f374r die eine Laufzeit oder K374ndigungsfrist nicht vereinbart ist; die be-fristeten Einlagen, f374r die eine Laufzeit (Festgelder) oder eine K374ndigungsfrist (K374ndigungsgelder) festgelegt ist, sowie die Spareinlagen. Typisch f374r diese Einlagen ist es, dass die Gesch344fte 374ber Konten, wie etwa Kontokorrentkonten, Sparkonten, Festgeldkonten oder K374ndigungsgeldkonten abgewickelt und an-gemessen verzinst werden (vgl. BGHZ 129, 90, 94 f., m.w.N.). Die zweite Alter- 17 - 9 - native der "anderen r374ckzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den Ge-samtumst344nden des Vertrags einschlie337lich der Werbeaussagen des Unter-nehmens ein unbedingter R374ckzahlungsanspruch unabh344ngig vom Gesch344fts-erfolg garantiert wird (VG Berlin, NJW-RR 2000, 642, 643 f.; Hessischer Ver-waltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 - juris-Abfrage Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben. Im Streitfall hat das Berufungsgericht mit Recht ein Einlagengesch344ft im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. verneint. Schon nach der Darstel-lung des Kl344gers stellt der Erwerb der Anteilsscheine kein Einlagengesch344ft dar. Bei einer zu jeder Zeit r374ckzahlbaren Geldanlage mit fester Rendite handelte es sich um ein verzinstes Darlehen. Ein solches kam f374r den Kl344ger aus religi366sen Gr374nden aber nicht in Betracht. Er wollte zwar eine hohe Rendite erzielen, je-doch nicht ein von ihm angenommenes Zins- und Spekulationsverbot des Ko-ran verletzen. Die Verfolgung seiner Anlageziele konnte der Kl344ger nur dann mit seinen Glaubensgrunds344tzen vereinbaren, wenn er sich - wie geschehen - am operativen Gesch344ft der Beklagten beteiligte. Ein Einlagengesch344ft im Sinne des Kreditwesengesetzes ist somit nicht gegeben. 18 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Finanzkommissionsge-sch344ft gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. abgelehnt. Ein Finanzkommis-sionsgesch344ft setzt ein Handeln f374r fremde Rechnung voraus (vgl. BVerwGE 130, 262, 265 Rn. 22 ff.). Auch der Kl344ger behauptet nicht, dass die Beklagte auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und ver344u337ert h344tte. 19 cc) Die mittlerweile aufgehobene Regelung der Investmentgesch344fte in 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a.F. (BGBl. I 2007, S. 3089) kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil ausl344ndische Investmentgesch344fte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kl344ger im Jahre 1999 speziell 20 - 10 - durch die Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes geregelt waren (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374llbier, KWG, 2. Aufl., 247 1 Rn. 72). dd) Die Ver344u337erung eigener Aktien stellt entgegen der Ansicht der Re-vision keine Finanzdienstleistung dar. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Vermittlert344tigkeit der Beklagten im Sinne von 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F. Die Beklagte war nicht als Vermittlerin einer Geldanlage t344tig. Sie schloss die Gesch344fte nur f374r sich selbst ab, so dass weder eine Anlagen- noch eine Abschlussvermittlung in Betracht kommt. Eine Drittstaateneinlagenvermitt-lung im Sinne von 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG a.F. scheidet aus, weil der Kaufpreis f374r die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes ist (vgl. oben II. 2. b) aa). 21 c) Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG gegeben. Zwar hat die ausl344ndische Invest-mentgesellschaft, die beabsichtigt, ausl344ndische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwesen nach 247 7 Abs. 1 AuslIn-vestmG dies anzuzeigen. Nach 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausl344ndischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollst344ndigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beh366rde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige ge-m344337 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des 247 8 Abs. 1 AuslIn-vestmG ist eine den Anleger sch374tzende Regelung im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der 334berpr374fung der ausl344ndischen Invest-mentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 247 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umst344nden des Streitfalls auch unter Ber374ck-sichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Be- 22 - 11 - klagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kl344ger ausl344ndische Investmentan-teile im Sinne der Legaldefinition des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland ver-trieben hat. aa) Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Er-werbs der Anteile durch den Kl344ger noch in Kraft war, galt f374r den Vertrieb von Anteilen an einem ausl344ndischem Recht unterstehenden Verm366gen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-darlehen, 374ber die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundst374cken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folg-te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pf374l-ler/Schmidt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, 247 1 Rn. 24, 44; Ass-mann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 14). Auf die gew344hlte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inl344ndischen Investmentgesellschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderver-m366gens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsverm366gen verk366rperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter H366he gew344hrten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Verm366gen nach den Grunds344tzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomi-schung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesell-schaft zuflie337enden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundst374cken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). 23 bb) Ob ausl344ndisches Investmentverm366gen im Sinne des 247 1 AuslIn-vestmG vorlag, ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles 24 - 12 - durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977, Gz. V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO 247 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche W374rdigung ist nur eingeschr344nkt in der Revision darauf 374ber-pr374fbar, ob die W374rdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beru-fungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil die Beklagte keine ausl344ndischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgeset-zes im Inland vertrieben hat. (1) Die im Inland angebotenen Gesch344ftsanteile der Beklagten betreffen zwar Verm366gen, das ausl344ndischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-legten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Ko-nya/T374rkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das f374r au337erhalb der Europ344ischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft ankn374pft, dem t374rkischen Recht (BGHZ 25, 134, 144; M374nchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das t374rkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des t374rkischen Gesetzes 374ber internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das t374rkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das t374rkische Recht. Die An-wendung der Regelungen des Auslandinvestmentgesetzes setzt jedoch dar374ber hinaus voraus, dass das Verm366gen der Beklagten zur Sicherung des Kapital-werts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststel-lungen aber nicht der Fall. 25 - 13 - (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlageverm366gens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. 26 Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapierer-werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-talanlagen, die auf die Wertsch366pfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter-nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Verm366gensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen T344tigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zuf344llige Risikomi-schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwen-dungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-setz). Ein Investmentunternehmen muss prim344r das Ziel der Kapitalwertsiche-rung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pf374l-ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestm366glichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs- und Liquidit344tserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, In-vestmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge-samte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - AZ V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, aaO). Hingegen gen374gt nicht, dass das Verm366gen objektiv risikogemischt mit verschiedenen m366glichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Verm366genswerten im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslIn- 27 - 14 - vestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Verm366gens muss vielmehr hinzukommen, dass der Gesch344ftsbetrieb des Un-ternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 12; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428). Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbst344ndig-keit einzuschr344nken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteili-gungsgesellschaften auszu374ben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kre-ditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, 247 1 Rn. 47; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteili-gungen k366nnen die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Ver-kaufsprospekte oder 344hnliche Schriftst374cke herangezogen werden (Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der Bafin (WA) zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an. 28 (3) Der Gesch344ftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gem344337 247 3 der 29 - 15 - Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-duktion einer Vielzahl von Gegenst344nden der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (247 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach 247 3 Satz 2 der Sat-zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorst344nden vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unterneh-mensgr374ndungen oder Kapitalerh366hungen Hilfe zu leisten und aus diesem An-lass oder bei Kreditaufnahmen oder K344ufen Garantien abzugeben oder Sicher-heiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen durchf374hren sowie Vertr344ge 374ber Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hin-blick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschlie337en. Schlie337lich konnte sie soziale Einrichtungen f374r das Personal von Firmen errich-ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit er366ffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsl344ufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zus344tzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-nisse weit 374ber die blo337e Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbst344ndig bleibender Anlageobjekte, die f374r das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Gesch344ftszie-len sollte sich die Beklagte auf vielf344ltige Weise an den unternehmerischen Ent-scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen k366nnen, wozu sie unternehme-rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen ein-bringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlage-risiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck der breiten Verm366gensstreuung mit der M366glichkeit schneller Umschichtung, - 16 - durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden k366nnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend f374r das von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328). (4) F374r eine unternehmerische Beteiligung sprechen ma337gebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz f374hrt regelm344337ig zur Abh344ngigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktion344r 374ber die Mehrheit der Stimmrechte die M366glichkeit offen steht, mehr als die H344lfte der Mitglieder der F374hrungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kl344ger verlangt, bedarf es dann nicht (vgl. Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO). 30 Die Beklagte besa337 in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die H344lfte der Anteile, bei zw366lf Kapitalgesellschaften hielt sie 374ber 75 % der Anteile. Nach t374rkischem Aktienrecht geht damit regelm344337ig eine entsprechende Stimm-rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umst344nde wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsvertr344ge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem 374ber die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-engesellschaft t374rkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). 31 - 17 - Das Stimmrecht er366ffnet mithin unmittelbar die M366glichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte die Beklagte die rechtliche M366glichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktion344rsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kl344ger nicht in Frage gestellt. Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren F344llen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die 374brigen Anteile an diesen Unter-nehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die K. Holding . Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstim-mung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unter-nehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Verm366gensanlage in Wert-papieren im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Gesch344ftsanteile an einer GmbH sind n344mlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27). 32 War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-tegie der Beklagten nicht eine blo337e Partizipation am Kapitalwert der unterneh-merisch selbst344ndig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-st344ndigkeit einschr344nkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beck- 33 - 18 - mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 15). Der Kl344ger kann sich damit auch nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgesetzes berufen. d) Entgegen der Ansicht der Revision haftet die Beklagte dem Kl344ger auch nicht nach den 247247 31, 823 Abs. 1, 831 BGB. 34 Es kommt nicht darauf an, ob I. Y. als Organ oder als Verrichtungsgehilfe der Beklagten t344tig geworden ist. Jedenfalls hat I. Y. Besitz- oder Eigentums-rechte des Kl344gers nicht dadurch rechtswidrig verletzt, dass er die Geldscheine zur Begleichung des Kaufpreises f374r die Anteile der Beklagten entgegennahm. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kl344ger den An-lagebetrag freiwillig in Erf374llung des Kaufpreisanspruchs an I. Y. 374bergeben hat, wenn auch in der letztlich nicht zutreffenden Erwartung einer h366heren Rendite und werthaltigen Geldanlage. Zum Zeitpunkt der 334bergabe verf374gte der Kl344ger als Berechtigter 374ber die Geldscheine, mag sein Willen auch von einem Irrtum beeinflusst gewesen sein. 35 e) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Anspr374che gegen die Be-klagte wegen des Handelns des I. Y. nach den 247247 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. 247247 263, 264a StGB und 247247 831, 826 BGB abgelehnt. 36 aa) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung k344me eine Haftung der Beklagten f374r das Handeln des I. Y. sowohl nach 247 31 BGB als auch nach 247 831 BGB nur in Betracht, wenn I. Y. rechtswidrig und schuldhaft gehandelt h344tte. Dies hat das Berufungsgericht nach den Umst344nden des Streitfalls ohne Rechtsfehler f374r nicht erwiesen erachtet. Deshalb kommt es dar-auf, ob I. Y. als Verrichtungsgehilfe die Gesch344fte f374r die Beklagte mit dem Kl344-ger get344tigt hat, letztlich nicht an. 37 - 19 - (1) Zwar reicht grunds344tzlich f374r die Haftung des Gesch344ftsherrn aus, dass der Verrichtungsgehilfe in Ausf374hrung der Verrichtung dem Dritten wider-rechtlich einen Schaden zugef374gt hat. Wohingegen 247 31 BGB voraussetzt, dass das Organ eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. BGHZ 99, 298, 301 f.). Sind allerdings f374r die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen 374ber das allgemeine Verschulden hinaus subjektive Ele-mente Voraussetzung, wie dies bei 247 826 BGB oder 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB der Fall ist, m374ssen diese Voraussetzungen auch in der Person des Verrichtungsgehilfen erf374llt sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - NJW 1956, 1715; Palandt/Sprau, aaO, 247 831 Rn. 8; M374nchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., Rn. 28; Staudinger/Belling (2008), 247 831 BGB Rn. 75 jeweils m.w.N.). Dass Vorsatz im Rahmen der deliktischen Anspr374che grund-s344tzlich nicht nach 247 282 BGB a.F. (jetzt 247 280 BGB) vermutet wird, entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 - VersR 1985, 452 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06 - NJW 2008, 2912, 2914; Palandt/Sprau, aaO, 247 823 Rn. 81; 247 826 Rn. 10, 18). Den Gesch344digten trifft somit grunds344tzlich die Beweislast f374r das Verschulden des Sch344digers bezogen auf die Schutzgesetzverletzung. Sowohl die Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB als auch we-gen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB setzen den Nachweis vors344tzlichen Handelns des Sch344digenden voraus. Der Kl344ger h344tte mithin beweisen m374ssen, dass I. Y. die Renditem366glichkeiten bewusst vorge-t344uscht hat, um dem Kl344ger einen Schaden zuzuf374gen und - f374r den Anspruch aus den 247247 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. 247 263 StGB - der Beklagten oder sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Diesen Beweis vermochte der Kl344ger indes nicht zu f374hren. 38 (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Sch344digungsvorsatz des I. Y. nicht bejaht hat, weil 39 - 20 - I. Y. den Kl344ger nicht dar374ber aufgekl344rt hat, dass die Aktien nicht b366rsennotiert waren. Der Schluss des Berufungsgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Kl344ger b366rsennotierte Wertpapiere nicht erwerben wollte, weil er in einer Moschee das Anlagegesch344ft unter 334bergabe eines hohen Bar-betrags an I. Y. get344tigt hat, ohne die Gesch344ftsr344ume einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsunternehmens aufzusuchen. (3) Ohne Erfolg bem344ngelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner W374rdigung nicht in Betracht genommen, dass die Inhaberaktien des Kl344-gers nach 247 10 des Gesellschaftsvertrags nur eingeschr344nkt ver344u337erbar ge-wesen seien. Bei den an den Kl344ger 374bergebenen Papieren handelte es sich zwar um Inhaberaktien im Sinne des Art. 415 THGB (Hirsch/Tekinalp, aaO). Doch ist in 247 10 des Gesellschaftsvertrages entgegen dem Wortlaut der 334ber-setzung die 334bertragung von Namensaktien gem344337 Art. 416 THGB und nicht von Inhaberaktien geregelt. Nach Art. 416 THGB ist die 334bertragbarkeit von Namensaktien durch die Satzung regelbar (Hirsch/Tekinalp, aaO). F374r Na-mensaktien ist ein Aktienbuch zu f374hren. Dem entspricht die Regelung in 247 10 des Gesellschaftsvertrages. Der offensichtliche Fehler in der 334bersetzung des 247 10 des Gesellschaftsvertrages vermag den Senat nicht zu binden (vgl. Mu-sielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 559 Rn. 18). Einer besonderen Belehrung des Kl344-gers bedurfte es mithin schon mangels einer rechtlich eingeschr344nkten 334ber-tragungsm366glichkeit nicht. 40 III. Ist nach alledem ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte nicht gegeben, ist die Revision gegen das die Klage abwei- 41 - 21 - sende Berufungsurteil unter Auferlegung der Kosten auf den Kl344ger gem344337 247 97 ZPO zur374ckzuweisen. Galke Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 10 O 28/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - I-17 U 181/07 -
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