BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 57/11 Verkündet am: 21. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1093 Abs. 1, 3, § 1041 a) Der Inh aber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteil i- gen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemei n- schaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen en t- stehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.). b) Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Ko s ten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 57/11 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. St resemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewi e- sen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit au fgehoben, als das Urteil des Amtsg e- richts Schöneberg vom 16. April 2010 aufrechterhalten worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. April 2010 im Umfang der Aufhebung abg e- ändert. Der Beklagte wird verurtei lt, weitere 237,41 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 an die Klägerin zu zahlen. D ie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Rechtsvorgängerin der Kläge rin bestellte 1989 z ugunsten des B e- klagte n ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an einer in ihrem Haus befindlichen Wohnung . Seit dem Jahr 2000 nutzt der Beklagte die Wohnung nicht mehr. D ie Klägerin , die seit 2003 Eigentümerin des Hauses ist, ford erte von dem Beklagten erfolglos Zahlung aufgrund von Abrechnung en über die K osten für Heizung und Warmwasserbereitung für d ie Zeiträ um e 2006/2007 und 2007/2008 , in denen die entstandenen Kosten zu 30 % als Grundkosten verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche und zu 70 % verbrauchsabhängig umgelegt wurden. Mit der Klage hat d ie Klägerin aus diese n Abrechnung en nur anteilige Grundk Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Höhe Mit der zugelassenen Revision erstrebt der B e- klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Die Anschlussrevis i- on der Klägerin hat die umfassende Verurteilung des Beklagten nach den Schlussa nträgen in der Berufungsinstanz zum Ziel . Jede Partei beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite. Entscheidu ngsgründe I. Das Berufungsgericht meint, de r Wohnungsberechtigte habe zwar im Grundsatz nur die von ihm verursachten Kosten zu tragen. Ihn treffe aber die Erhaltungspflicht nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1041 BGB. Dazu gehöre auch die Beheizung in der kalten Jahreszeit, die voraussetze, dass die notwe n- 1 2 - 4 - digen Anlagen betriebsbereit und funktionsfähig seien. Selbst wenn der Wo h- nungsberechtigte die Wohnung nicht nutze und keine Heizenergie verbrauche, verursache er daher die Grundkosten der Heizung. Der Anspruch sei aber g e- mäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV um 15 % zu kürzen, weil der frei zugängl i- uch e eines Nachbarn erfasst habe. II. 1. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte h abe die verbrauchsunabhängigen Grundkosten der Heizung zu tragen, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das gilt auch für die Grundkosten der Warmwasserbereitung, die das Berufungsgericht ohne B e- gründung zugesprochen hat. a) Nach den nicht angegriffen en Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht - wie es schuldrechtlic h möglich wäre (vgl. Senat, U r- teil vom 25. September 2010 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 9 mwN) - ve r- einbart, dass der Beklagte die Grundkosten der Heizung und der Wa rmwasse r- bereitung zu tragen hat. b) Allerdings hat der Wohnungsberechtigte trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst du rch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt (BeckOK/Wegmann, BGB [2011] , § 1093 Rn. 26; MünchKomm - BGB/Joost, 5. Aufl., § 1093 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1093 Rn. 10). Ob die Grundkosten der Heizung und Warm wasserbereitung dazu g e- hören, wenn der Wohnungsberechtigte die Wohnung tatsächlich nutzt, kann dahinstehen. Denn diese Kosten beruhen - wie das Berufungsgericht im Au s- gangspunkt richtig erkannt hat - jedenfalls dann nicht auf einem Verbrauch , 3 4 5 - 5 - wenn es an ei ner solchen Nutzung fehlt . Grund hierfür ist, dass 30 % bis 50 % der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasserbereitung verbrauchsuna b- hängig umgelegt werden müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 , § 8 Abs. 1 HeizkostenV in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fas sung; im Fol genden: HeizkostenV) , was dem nicht durch das Nutzerverhalten beeinflussbaren Kostenanteil R echnung tragen soll ( Danner/Theobald/Schumacher, Energierec ht [2011], § 7 Heizko s- tenV Rn. 5 f.) . Dies hat zur Folge, dass der auf die Wohnung des Beklagten bezogene Anteil an diesen Grundkosten nicht auf die Inhaber ander er Wohnu n- gen umgelegt werden kan n, sondern auch ohne Nut zung auf seine Wohnung entfällt . c ) A us der Pflicht des Wohnungsberechtigte n, für die gewöhnliche Unte r- haltung der Wohnung zu sorgen (§ 1093 Ab s. 1 Satz 2 i.V.m. § 1041 Satz 2 BGB), kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - hergeleitet werden, dass er diese Grundkosten zu tragen hat . Für die Warmwasserbereitung ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sie der Erhaltung der Wohnung dienen s ollte. Nichts anderes gilt für die Grundkosten der Heizung, weil die Kostentragungspflicht des Wohnungsberechtigten nur so weit wie seine Erhaltungspflicht reicht . D ie Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizung ist keine Maßnahme der gewöh n- lichen Erhalt ung. Sie ist ebenso wie die Installation der Heizungsa nlage ledi g- lich Voraussetzung dafür, dass die Wohnung infolge der B eheiz ung erhalten werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Berufungsg e- richts auf den drohe nden Verfall der Bausubsta nz. Du rch die Aufrechte rhaltung der Betriebsbereitschaft der Heizung wird die Wohnung für sich genommen w e- der erhalten noch wird ihr Zustand verbessert. Dazu bedürfte es der Beheizung der Wohnung selbst , die verbrauchsabhängige Kosten nach sich ziehen würd e. 6 - 6 - d ) Eine Pflicht des Wohnungsberechtigten, anteilige verbrauchsuna b- hängige Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen, leitet der Senat aber aus de m Umstand her , dass die Zentralheizung ebenso wie die Warmwasserbereitungsanlage zu den gemeins chaftlichen Anlagen im Sinne von § 1093 Abs. 3 BGB gehört. aa) Ob der Wohnungsberechtigte verpflichtet ist, sich an den Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu beteiligen, ist umstritten. Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (Senat, Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 236 f.) . D ie überwiegende Ansicht geht von einer Pflicht zur B eteiligung an Betriebs - und Unterhaltungskosten aus ( Erman/Grziwotz, BGB, 13 . Aufl., § 1093 Rn. 15; M ünchKomm - BGB/Joos t, 5. Aufl., § 1093 Rn. 14; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1093 Rn. 13; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1093 Rn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1093 Rn. 9; Staudinger/Mayer, BGB [ 2009 ] , § 1093 Rn. 33; für die gleichla u- tende Vorschrift des § 33 Ab s. 3 WEG: Timme/Munzig, WEG, § 33 Rn. 28 ; a n- ders Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Rn. 1257: nur Beteiligung an Betriebskosten). Andere sehen für eine Kostenbeteiligung keine gesetzliche Grundlage ( BeckOK/Wegmann, BGB [2011] , § 1093 Rn. 25 ; vgl. au ch LG Hamburg, MDR 1963, 218 ). bb) Mit der überwiegenden Auffassung sieht der Senat eine Kostenbete i- ligung des Wohnungsberechtigten für die gewöhnliche Unterhaltung der g e- meinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen als gerechtfertigt an. (1) Allerding s verweist § 1093 Abs. 3 BGB anders als § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf § 1041 BGB . Demzufolge obliegt die Unter haltung der gemei n- schaftlichen Anlagen und Einr ichtungen dem Eigentümer . Hinsichtlich der Zen t- ralheizung ist der Eigentümer nach der Rechtspr echung des Senats sogar dazu verpflichtet, für ihre Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen, obwohl eine 7 8 9 10 - 7 - ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Der Senat hat eine solche Pflicht au f- grund einer sachgerechten Interessenabwägung angenommen, weil dem Wo h- nungsberechtigten andernfalls die ordnungsgemäße Benutzung seiner Räume unmöglich gemacht würde (Senat , Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 237 f f. ; zustimmend Staudinger/Mayer, BGB [ 2009 ] § 1093 Rn. 33, 39; abl. MünchKomm - BGB/Joost, 5. Au fl., § 1093 Rn. 14 ). (2) O b der Eigentümer berechtigt ist, die Kosten für die gewöhnliche U n- terhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1041 Satz 2 BGB auf die Nutzungsberechtigten um zulegen , lässt sich dem Gesetz nicht e ntnehmen . Die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts spricht jedenfalls nicht dagegen, weil ein solcher Kostenanteil kein Entgelt für das Wohnungsrecht selbst darstellt. Fest steht nur, dass d er Wohnungsberechtigte nicht für d ie außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung gemeinschaftl i- cher Anlagen und Einrichtungen aufkommen muss. Dies ergibt sich im Umkeh r- schluss aus § 1093 Abs. 1 Satz 2 i . V . m § 1041 Satz 2 BGB (Senat Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 236 f. ). Schon aus diesem Grund sche itert eine analoge Anwendung von § 748 BGB (hierf ür aber Sch ö- ner/Stöber , aaO , Rn. 1257). (3) Maßgeblich ist auch insoweit eine sachgerechte Abwägung der be i- derseitigen Interessen . Sie führt i m Ergebnis zu eine r Pflicht des Wohnungsb e- rechtigten zur Koste nbeteiligung . E r kann lediglich die Mitbenutzung verlangen, ohne dass sich sein Wohnungsrecht als solches auf die gemeinschaftliche n Anlage n und Einrichtungen erstreckt . Erhaltungs - und Verbesserungsmaßna h- men darf er selbst nicht vornehmen, obwohl funktion sfähige gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen in seinem Interesse liegen. D agegen wird d er E i- gentümer mit der Vornahme von Unter haltungsmaßnahmen belastet, zu de nen er dann, wenn die Gebrauchs fähigkeit der Heizung gefährdet ist , sogar ve r- pflichtet is t (Senat , Urteil vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 237 ff. ). 11 12 - 8 - Ein wirtschaftliche r Anreiz zur Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, die über diese Verpflichtung hinausgehen, wäre nicht gegeben, wenn ihre Kosten einseitig dem Eigentümer überbürdet würden. Die Pflicht zur Kostenbeteiligung ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Eigentümer zu der Unterhaltung s- maßnahme verpflichtet ist (so aber wohl Timme/Munzig, WEG, § 33 Rn. 28) . Ebenso wenig ist eine Unterscheidung zwischen Unterhaltungs - und Be trieb s- kosten angezeigt (hierfür Schöner/Stöber , aaO , Rn. 1256 f.) , zumal die B e- triebskosten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV auch verbrauchsa b- hängige Kosten umfassen. Derartige Differenzierungen sind schon im Hinblick auf sonst unvermeidbare Abgr enzungsprobleme nicht sachgerecht. cc) Unerheblich ist, dass der Beklagte die Wohnung nicht nutzt. Die g e- wöhnliche Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen liegt wie ausgeführt in seinem Interesse. Die fehlende Nutzung beruht au f seiner freien Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen er nicht auf die Kläg e- rin verlagern kann. dd ) Die Kostenverteilung hat das Berufungsgericht für Heizung und Warmwasser rechtsfehlerf rei anhand von § 7 HeizkostenV ermittelt . Gegen die Abrechnung als solche erhebt die Revision keine Einwände. 2. Die Anschlussrevision hat Erfolg. a) S ie ist zulässig , obwohl angesichts der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision z weifelhaft ist , ob die Zulassung auch zugun s- ten der Klägerin erfolgt ist. Denn f ür die Anschlussrevision bedarf es gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO a nders als nach § 556 Abs. 1 ZPO aF k einer Zula s- sung mehr (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651 ; BR - Drucks. 536/00, S. 273 f. ). 13 14 15 16 - 9 - b) Sie i st auch begründet. Die auf § 1 2 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO g e- stützte Kürzung der Forderung um 15 % ist rechtsfehlerhaft . Das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV entsteht nur dann, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung verbrauchsunabhän gig abgerechnet wird , nicht aber, wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist ( BGH, Urteil vom 16. November 2005 VIII ZR 373/04, NJW - RR 2006, 232 Rn. 21 mwN ; Danner/Theobald/Sch umacher, Energierecht [2011], § 12 HeizkostenV Rn. 7 f . ; MünchKo mm - BGB/Schmid, 5. Aufl., § 12 HeizkostenV Rn. 1 ). Danach besteht hier kein Kürzungsrecht , weil die Abrechnung nach den Vorgaben der Heizko s- tenverordnung erfolgt ist. Zwar mag d er verbrauchsab hängige Teil der Abrec h- nung Fehler aufweisen, die gegebenenfalls rechnerisch korrigiert werden müs s- ten. Sie wird dadurch aber nicht zu einer ver brauchsunabhängigen Abrechnung. c) Das Urteil kann insoweit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei A n- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat eine En t- scheidung in der Sache selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann n. Gegenstand der Klage sind nämlich nur die verbrauchsunabhängigen Kosten, die keiner Korrektur bedürfen. Der Zinsa n- spruch beruht auf § 291 , § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 17 18 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Rot h Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 16.04.2010 - 16b C 304/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2011 - 63 S 290/10 - 19
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