BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 57/12 Verkündet am: 26. Oktober 2012 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2 a) Durch die Teilung serklärung kann Sondereigentum an wesentlichen B e standteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60). b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, st e hen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des G e- meinsc haftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958). BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 26. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr . Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landg e- richts Berlin vom 9. September 2011 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungserbbaurechtsgemein schaft. Zur Wo h- nung der Kläger gehören Räume im Dachgeschoss . Die se w e rd en durch eine Wasser leitung versorgt, welche vor ihrem Eintritt in d en Bereich des Sondere i- gentums in einer Dach ab seite verläuft. Die Dachabseite gehört zum g emei n- schaft lichen E igentum . Du r ch eine Wandöffnung können die Kläger den sich in der Dachabseite befindlichen , ausschließlich ihre Einheit versorgenden Teil der Leitung sehen und erreichen. In der Teilungserklärung heißt es: Gegenstand des Sondereigentums sind die in § ezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des G e- bäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondere i- 1 2 - 3 - gentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungser bbauberechtigten über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Mithin gehören zum Sondereigentum: e) die Wasserleitungen vom Anschluß an di e gemeinsame Steigleitung In der Eig entümerversammlung vom 18. Juni 2009 wurde der Antrag der Kläger ab gelehnt , d ie in der Dachabseite verlaufende Wasserl eitung wegen einer Beschädigung durch wiederholtes Einfrieren austausch en zu lassen und die anfallenden Kosten der Gemeinschaft aufzuerleg en (TOP 11 a) . Stattde s- sen w urde ein Beschluss gefasst , wonach es sich bei de r Leitung um Sondere i- gentum hande le, für das d ie Kläger verantwortlich sei en (TOP 11 b). D ie Kläger haben d e n Beschluss zu TOP 11 angefochten und de ssen gerichtliche Ersetzung durch einen dem A ntrag zu TOP 11 a entsprechenden Beschluss verlangt . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger die Reparatur der Leitung auf eigene Kosten veranlasst . De r ursprüngliche Klageantrag ist von den Parteien sodann übereinstimmend für erledigt erklärt worden . Die Kläger haben stattdessen b e- antragt festzustellen, dass die in der Dachabseite befindliche Leitung im G e- meinschaftseigentum steht. Das Berufungsgericht hat antragsgemäß entschi e- den . M it de r zugelassenen Revisi on , deren Zurückweisung die Kläger beantr a- gen, möcht en die Beklagten die Abweisung des Feststellungsantrags erreichen; ferner erstreben sie die Änderung der zu ihren Lasten ergangenen Kostenen t- scheidung auch insoweit, als diese den übe reinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits be trifft . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich bei dem in der Dachabseite befindlichen T eil der Wasserleitung um einen Abzweig von der Hauptleitung im Sinne de r Teilungserklärung handelt. Eine Leitung, die außerhalb des So n- dereigentums strecken weise durch das Gemeinschaftseigentum verlaufe , sei jedenfalls zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen; das gelte auch dann, wenn diese Leitung nur eine Sondereigent umseinheit versorge. II. Die Revision ist unbegründet . A. Die Stattgabe des Feststellung santrags hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von ein em Feststellungsintere s- se der Kläger im Verhältnis zu den Beklag ten aus (§ 256 Abs. 1 ZPO) . D em steht nicht entgegen, dass die Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft als Ve r- band nach § 10 Abs. 6 i . V . m . § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG rechtsfähig ist . Die (Teil - )Rechtsfähigkeit beschränkt sich auf die Verwaltung des gemeinschaftl i- ch en Eigentums. Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der G e- meinschaft, insbesondere über die Abgrenzung von Gemeinschafts - und So n- dereigentum, fallen nicht in diese Verwaltungszuständigkeit, sondern sind dem Gemeinschaftsverhältnis vorgelager t (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f. und Beschluss vom 2. Juni 2005 5 6 7 8 - 5 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 177 f.; K l ein in Bärmann, WEG, 11 . Aufl., § 43 Rn. 55). 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass d i e in der Dac h- abseite befindliche W asserleitung i m gemeinschaftlichen E igentum der Wo h- nungserbbauberechtigten steht . a ) Auf die Regelung in der Teilungserklärung , nach der die Wasserle i- tungen vom Anschlus s an die gemeinsame Steig leitung an zum Sonderei ge n- tum gehören, kommt es allerdings nicht an. Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) , zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegte n Wasserleitungen zä h- l en , nämlich nicht begründe t werden . W elche wesentlichen Gebäudebestandteile i m Sondereigentum stehen , bestimmt sich allein nach de n gesetzlichen Regelung en in § 5 Abs. 1 bis 3 WEG. Der Teilungserklärung kommt dabei nur indirekte Bedeutung zu. Zum einen bestimmt sie, welche Räume Gegenstand de s Sondereigentum s sind, so dass die zu diesen Räumen gehörende n Bestandteile nach § 5 Abs. 1 WEG kraft Gesetzes ebenfalls Sondereigentum werden. Zum anderen k a nn sie B e- standteile, die nach § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stünden , dem G e- meinschaftseigentum zuordnen ( § 5 Abs. 3 WEG ) . Den umgekehrten Weg, also die konstitutive Zuordnung von wesentlichen Gebäudebestandteilen zum So n- dereigentum durch die Teilungserklärung, sieht das Gesetz hingegen nicht vor ; die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen dem g emeinschaftlichen E i- gentum und dem Sondereigentum nur zu G unsten, nicht aber zu U ngunsten des gemeinschaftlichen Eigentums versch ie ben (Senat, Beschluss vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60; OLG Hamburg, ZMR 2004, 291, 293; Armbrüster in Bärman n, WEG, 1 1 . Aufl., § 5 Rn. 19; BeckOK - Timme/ Kesseler, WEG, Stand 1. J anuar 201 3 , § 5 Rn. 51; Rieck e/Schmid/Schneider, 9 10 11 - 6 - WEG, 3 . Aufl., § 5 Rn. 6; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 26; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 216 f. ; Jennißen, ZMR 201 1, 974; Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 5 f.; Schmitz, MittBayNot 2012, 180, 181). Wesen t- liche Bestandteile, die nicht kraft Gesetzes im Sondereigentum s tehen , sind vielmehr zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuge ordnet (vgl. auch § 1 Abs. 5 WEG ) . Aus d er Entscheidung des Senats zur Sondereigentumsfähigkeit von Heizkörpern , die teilweise anders verstanden worden ist (vgl. nur H ü- gel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 7 f.), ergibt sich nichts Abweichendes. Denn die dort maßgebliche Teilungserklärung entsprach der gese tzlichen Regelung (Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 ff. ; dazu Rüscher, ZfIR 2011, 836; Armbrüster, ZWE 2011, 392, 393). b ) Aus der Vorschrift des § 5 WEG, die aufgrund der in § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG enthaltenen Verweisung auch bei ei ner Wohnungserbbaurecht s- gemeinschaft für die Abgrenzung von Gemeinschafts - und Sondereigentum maßgeblich ist, ergibt sich, dass die in der Dachabseite befindliche Leitung im gemeinschaftlichen E igentum der Erbbauberechtigten steht. aa ) Nach § 5 Abs. 1 WEG sind Gegenstand des Sondereigentums die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehörenden Bestandteile des G e- bäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum ber u- hendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. (1 ) Ob da nach Leitungen, die in tragenden und damit im gemeinschaftl i- chen Eigentum ste henden Wänden (unter Putz) verlegt sind, zwingend de m Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind , weil mit dem Vorgang ihres Einf ü- gens, Veränderns oder Beseitigens zwangsläufig das Aufschlagen der Wand 12 13 14 - 7 - verbunden ist (so OLG München , Beschluss vom 4. September 2009, 32 Wx 44/09, juris Rn. 9; OLG Hamburg, ZMR 2003, 527 , 528 ; BayObLG, WuM 1993, 79 , 80 ; vgl. auch KG, W uM 1989, 8 9), oder ob maßgeblich auf das Ergebnis e ines s olchen Vorgangs abzustellen ist (so Vandenhouten in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10 . Aufl., § 5 Rn. 22; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 214 f.), bedarf keiner Entscheidung. Denn d ie hier zu beurteile n- de Leitung ist nach den Feststellungen de s Berufungsgerichts ohne weiteres zugänglich. (2 ) Wann wesentliche Bestandteile des Gebäudes , die sich zwar im B e- reich des Gemeinschaftseigentums befinden, aber nur eine r Sondereigen tum s- einheit dienen, im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG zu den Räumen dieser Einheit gehören , ist umstritten . (a ) Teils wird ein räumliche r Zusammenhang des Bes tandteils zu den Räumen für erforderlich gehalten ; dabei wird eine Verbindung durch Zuleitu n- gen in der Regel als ausreichend erachtet (BGB - RGRK/Aug ustin, 12. Aufl., § 5 WEG Rn. 14 ; K. Schmidt in jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 5 Rn. 14 ; Grziwotz in: Jennißen, WE G, 3. Aufl., § 5 Rn. 15 ; Vandenhouten in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 21 ). Bei Leitungen soll dies jedoch nicht genüg en; vielmehr müssten diese sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden und stünden dort von den einzelnen A bzweigungen von der Hauptleitung an im Sondereigentum ( LG München I, ZWE 2011, 186 , 187 ; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 WEG Rn. 90 ; Schmid in Schmid/ Kahlen, WEG, § 5 Rn. 117; ähnlich BeckOK - Timme/Kesseler, WEG, Stand 1. Januar 201 3 , § 5 Rn. 46 für Stromleitungen ; Grziwotz in: Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 63 ). Führ t en die Anschlussleitungen von der Abzweigung z u- nächst durch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum, s tünden sie bis zu dem Übergang in das Sondereigentum im Gemei nschaftse i- gen tum ( BayObLG, WuM 1993, 79, 80; OLG Stuttgart, Der Wohnungseigent ü- 15 16 - 8 - mer 198 9, 144; KG, WE 1989, 97, 98; AG Hannover, ZMR 2008, 670; Riecke/Schmid /Schneider , WEG, 3 . Aufl. , § 5 Rn. 59; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 5 WEG Rn. 10; Bertram, Der Wohnungseigen tümer 1988, 97, 98); ob und wann sie nach diesem Übergang im Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beantwortet. ( b ) Andere halten grundsätzlich ein en rein funktionale n , dienende n Z u- sammenhang für ausrei chend . Bezogen auf Wasserl ei tungen soll das Gemei n- schaftseigentum von dem Punkt an enden , ab dem sie nur noch ei ne Einheit versorgen (BayObLG, OLG München , OLGR 2002, 140; WE 1989, 147; Wei t- nauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 25; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 5 Rn. 12 S tichwort Leitungen mit Fn. 116; MünchKomm - BGB /Commichau , 5. Aufl., § 5 WEG Rn. 12; BeckOK - Timme/Kesseler, WEG, Stand 1. J anuar 201 3 , § 5 Rn. 19, 34 für Abwasserleitungen ; Kümmel in Fes t- schrift für Merle, S. 207, 210 ff. ; H. Müller, Praktische Fragen des Wohnungse i- gentum s, 5. Aufl., 2. Teil Rn. 18, 31 ). Zur Begründung wird angeführt, dass d er Wortlaut des § 5 Abs. 1 WEG keinen räumlichen Zusammenhang vor schreibe . Auch sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein Gebäudebestandteil, der ausschließlich einer Sondereigentumseinheit diene und beseitigt, verändert oder eingefügt werden könne, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu b e- einträchtigen, zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören müsse (Kü m- mel, aaO, S. 212 ). ( c ) In Betracht komm t allerdings au ch, alle wesentliche n Bestandteile des Gebäudes, die sich außerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume b e- fin den, als g emeinschaft liche s E igentum anzusehen . Hierfür ließe sich anfü h- ren, dass r echtliche Grundlage des Wohnungseigentums das Miteigentum a n d em G rundstück (bzw. hier: die Mitberechtigung an dem Erbbaurecht) ist , we l- ches durch das Wohnungseigentumsgesetz lediglich eine besondere Ausg e- sta l tung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 17 18 - 9 - 50, 56, 60). Nach dem allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatz, wonach an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes keine anderen Rechte als am Grundstück bestehen können (§§ 93, 94 BGB), ist daher das Gemeinschaftse i- gentum die Regel, während das Sondereigentum an solchen Gebäudeteilen eine Ausnahme bildet. Als Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist § 5 Abs. 1 WEG im Verhältnis zu diesen eng und nicht ausdeh n end auszulegen (Senat, Urteil vom 3. April 1968 - V ZB 14/67 , aaO, S. 61). Bei einer solchen Sichtweis e , die zudem zu eine r klare n Grenzzi e- hung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum führte , b e- schränkte sich der normative Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 WEG auf B e- standteile, die sich i nnerhalb von i m Sondereigentum stehenden Räume n b e- finden , und sähe nur darauf bezogen unter bestimmten Voraussetzungen die Entstehung von Gemeinschaftseigentum vor. b b ) Diese noch ungeklärten Fragen zu § 5 WEG , die das Berufungsg e- richt der Sache nach richtigerweise zur Zulassung der Revision veranlasst h a- be n, bedürfen hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die Leitung , um deren dingliche Zuordnung die Parteien streiten, steht auch dann zwingend im G e- meinschaftseigentum , wenn mit der wohl einhelligen Auffassung davon ausg e- gangen wird, dass auch wesentliche Gebäudebestandteile, die sich außerhalb von im Sondereigentum stehenden Räumen befinden, sondereigentumsfähig sind. Bei dieser Prämisse folgt dies aus der Vorschrift § 5 Abs. 2 WEG , nach der Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erfor derlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums s in d . 19 20 - 10 - (1) V ersorgungsleitungen lassen sich zwar bautechnisch in viele einzelne T eile zerlegen. S owei t sie sich im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseige n- tums befinden, sind sie rechtlich jedoch als Einheit an zu sehen . Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienende s Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG ( vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79, BGHZ 78, 225, 227 aE). Eine solche Betrac h- tung entspricht der na türlichen Anschauung und trägt darüber hinaus der Int e- ressenlage der Wohnungseigentümer Rechnung. Sie er hält ihnen die gemei n- schaftliche V erfügungsbefugnis über das Leitungsnetz und er möglicht so Ve r- änderungen daran, beispielsweise die Verwendung von Leitungen, die nur eine Wohneinheit versorgen, auch für andere Zwecke; ferner erleichtert sie die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen an den Versorgungsleitungen. Demgegenüber sind s chützenswerte Interessen des einzelnen Sondereigentümers daran, dass sich seine Verfügungs - und G e- staltungsmacht auch auf Leitungen er streckt, die außerhalb seiner Räume li e- gen , typi scherweise nicht gegeben. Dass einzelne Teile des Leitungsnetzes , die sich - wie die hier zu beurteilende Leitung - im räumlichen Bereich des gemei n- schaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen, bleibt daher für ihre dingliche Zuordnung außer Betracht; e s gilt nichts anderes als für den Abschnitt eines Treppenhauses, d er ausschließlich den Zugang zu einer einzelnen Wohnung ermöglicht und gleichwohl eine Einheit mit de m übr i- gen Trepp e nhaus bildet . (2) Zu dem im Gemeinschaftse igentum stehenden Versorgungsnetz g e- hören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums (so aber Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 5 WEG Rn. 10; Schmid in Schmid/Kahlen, WEG, § 5 Rn. 120), sondern jedenfal ls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 21 - 11 - Rn. 28). Je nach Bauweise kann das schon daraus folgen , dass ein e - nicht durch Ventile, Eckverbindungen oder ähnliche Zwischenstücke unterteilte Le i- tung eine einheitliche Sache ist, an der nur einheitliches Eigentum bestehen kann. In erster Linie ist hingegen maßgeblich, dass Wasser - und Heizungsle i- tungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Ges amtnetz verlieren , an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befin d- liche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen. Aus der Heizkörperentsche i- dung des Senats, in der auch die sich in den Wohnungen befindlichen A n- schlussleitungen der Heizkörper als Teil des Sondereigentums angesehen wo r- den sind (Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 14 u. 16) , folgt nicht s anderes. B. Die Revision bleibt auch ohne Erfolg , soweit sie sich gegen d en nach § 91a ZPO ergangenen Teil der Kostenentscheidung richtet. Insoweit hätte sie ohnehin nur darauf gestützt werden können , dass das Berufungsgericht die V o- raussetzungen dieser Bestimmung verkannt ha be ( vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 9 ; Urteil vom 21. Dezember 2006 IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, Rn. 24 ). Das zeigt die R e- vision indes nicht auf. 22 - 12 - II I . Die Kostenentsche idung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Wei n land Kazele Vorinstanzen: AG Schöneb erg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 77 C 326/09 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2011 - 85 S 269/10 WEG - 23
Full & Egal Universal Law Academy