BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 5 7 /1 2 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, di e Richter Felsch , Leh mann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 5. Juni 2 01 5 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Z i- vilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklä r- ten Widerspruch gestützt ist . Im Übrigen wird d ie Revision der Klägerseite zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläge r- seite auferlegt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 10 . 679 , 95 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die K lägerseite (Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r kapitalbildenden L e- bens v ersi cherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. Mai 200 4 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. In der Folge trat d. VN die Forde rung aus dem Versich e- rungsvertrag zur Sicherung eines Darlehensvertrag e s ab. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformat i- on nach § 10a des Versicherungsaufsi chtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte ab Mai 200 4 Prämien in Höhe von insge samt 34.896,48 Im Ju n i 20 10 erklärte d. VN " den Wider spruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchst vorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB , hilfsweise die Kü n- digung " . Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlun g aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts , ins gesamt soweit für das Revisionsverfahren noch von Int e- resse 10.679,95 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Auß erdem hätten die auf den 2 3 4 5 - 4 - Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. w i- derrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. hande le. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspru chs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe r- fen. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Präm ien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. b e- stehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. 6 7 8 9 - 5 - Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat die Revis i- on erkennbar nur für die Frage n zu § 5a VVG a.F. zulassen wollte. Diese Beschränkung der Revisionszulassu ng ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 ). Der dem Bereich e- rungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldve r- hältnis maßgebl ichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile g e- klärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlun gsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltl i- chen Zahlungsaufschubs ist. C. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämi en verlangen. 10 11 12 13 - 6 - I . Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedi ngungen, eine Verbrauche r- information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die R e- v ision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung im Police n- begleitschreiben sei nicht ordnungsgemäß, weil es dort nur heiße, der Kläger könne binnen 14 Tagen " nach Überlassung der Unterlagen " w i- dersprechen. Das Berufungsgericht war im Ergebnis revisionsrechtlich beanstandungsfrei der Ansicht, die Belehrung sei ordnungsgemäß. In Satz 2 der Widerspruchsbelehrung werden der Versicherungsschein, die Versicherungsb edingungen und die Verbraucherinformation ausdrücklich genannt, so dass für d. VN ohne weiteres erkennbar war , um welche U n- terlagen es sich handelt e . Erfolglos rügt die Revision schließlich , der A d- ressat der Widerspruchserklärung sei in der Belehrung nicht genannt. Der Widerspruchsadre ssat steht vollständig und in eindeutiger Form im Kopf des Policenbegleitschreibens. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. II . Ob solchermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.) , kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Ric htl i- 14 15 - 7 - nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelange r Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zust ande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prä mien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42 ; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO R n. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er im Jahr 20 0 4 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte sodann jahrelang die Versicherungsprämien und nutz t e den Versicherungsve r- trag zur Sicherung eines Darlehensvertrag e s . Die jahrelangen Prä mie n- zahlungen de s b ereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht z u- stande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein - 8 - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar . Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.04.2011 - 7 O 279/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vo m 20.01.2012 - 7 U 105/11 -
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