BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 57/14 vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswe rt des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 Gründe: I. Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von sei nunmehr deren Eigentümer. Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. 1 2 - 3 - II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der m it der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine A n- gaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; B e- schluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestse t- zung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als B e- schwer der Wert der Gemälde ohn e Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. - - und Schmuckgeschäfts vorgelegt. Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpu nktartig beschrieben und die We r- dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich m it 4.500 e- ten, deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde - e- macht worden ist. 3 4 5 - 4 - III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 4.500 Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 12.0 7.2013 - 216 C 352/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 84 S 97/13 - 6
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