ECLI:DE:BGH:2018:230118UVIZR57.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 57/17 Verkündet am: 23. Januar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb a) Der vo rübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen A n- spruch auf Nutzungsausfallentschädi gung begründen. b) Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterung s- bedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensb e trachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - z ur Nutzung willens und in der Lage war. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, de n Richte r Offe n- loch und die Richterin nen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu r erneuten Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigen tümer und Halter eines Motorrad s, einer Honda CBF 1000, das nicht ganzjährig, sondern in der Zeit von Mä rz bis Ende Oktober z u- gelassen ist. Am 5. September 2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus U n- achtsamkeit um , so dass diese s erheblich beschädigt wurde ; für den Schaden ist der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig . Nachdem der von der Haftpfli chtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Moto r- rad am 30. September 2014 besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugegangen war, ließ der Kläger a m 13. Dezember 2014 1 - 3 - das Motorrad soweit instand setzen, dass di e Fahrbereitschaft wieder herg e- stellt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not (teil) repa - raturkosten und auf die geltend gemachte Nutzungsau s- n B e- klagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 5. September 2014 bis 14. Oktober 2014 (= 40 Tage) in Höhe von ins gesamt also - unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25 - auf , sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoran s chlags in Höhe e- nommen. Das Amts gericht hat dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewie sen. Auf die B e- rufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts lediglich im Zinsausspruch abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- geziel (1.775 ausfall entschädigung nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass au s- gehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorausse t- zungen des Anspruchs auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung und bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes sich nicht hinreichend fes t- stellen lasse, dass der Kläger das Motorrad in dem streitgegenständlichen Zei t- raum wirklich gebraucht hät te und auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine 2 3 - 4 - eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen wäre und deshalb der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für ihn in eine r solchen Art und Weise "fühlbar" geworden wäre, dass ihm Nutzungsausfallentschädigu ng zuzusprechen wäre. Der Kläger sei auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel mit einer Jahreskarte die öffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise unter be stimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der Zeit von März bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter , um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen . Bei schlechtem Wetter in diesem Zeit raum nutze der Kläger ebenfalls öffentl i- che Verkehrsmittel. Die Benutzbarkeit des Motorrads sei für ihn nicht vorhe r- sehbar und planbar, so dass er regelmäßig von der Nutzung öffentlicher Ve r- kehrsmittel ausgehen müsse. Er nutze daher das Motorrad nicht wie einen Pkw. Dass er nicht auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads angewiesen sei, zeige sich auch daran, dass er sich bis zum 13. Dezember 2014 nicht bzw. nicht mit Nachdruck um die Not (teil) reparatur bemüht habe, obwohl ihm späte s- tens seit dem Zugang d es Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt gewesen sei, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich gewesen sei. Die Beschädigung des Motorrads habe sich nicht signifikant auf die materiale Grund lage der Lebenshaltung des Klägers ausgewirkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig erheblich lä n- gere Fahrzeiten verbunden sein mögen. Dieser Umstand stelle keinen messb a- ren w irtschaftlichen Vermögensnachteil dar, der vorliegend den geltend g e- machten Anspruch begründen könnte. - 5 - II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand . Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrads, das dem Kläger als einzig es Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderl i- chen Feststellungen sind noch nicht getroffen . 1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Ve r- wendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in B etracht. Der Ersatz für den Verlust der Mö g- lichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten ble i- ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die mat e- riale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. And ernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtverm ö- gensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten ( S e- natsurteil vom 10. Jun i 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 7 ; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9 ). Deshalb b e- schränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügba r- keit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typi scherweise von zentraler B e- deutung ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9 ; Beschluss des Großen Senats für Zivilsa chen vom 9. Juli 1986 - GSZ 4 5 - 6 - 1/86, BG HZ 98, 212, 222 f. ) . Dabei müssen die Nutzungseinbußen an objekt i- ven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadense r- satz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen mü s- sen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst ( Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9 ; Beschluss des Großen Senats für Zivils a- chen vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 ). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber en t- scheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft ( Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, aaO , mwN ). Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Sch a- den gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzg eberische Entscheidung, wonach immat e- rieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fä l- len, zu ersetzen ist ( Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BG HZ 196, 101 Rn. 10 ). Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesg e- richtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschäd i- gungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 R n. 10 ff. - Wohnmobil; vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 - Motorsport boot ; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80 , BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79 , BGHZ 76, 179 - pri vates Schwimmbad; vom 12. Febr uar 1975 - VIII ZR 131/73 , BGHZ 63, 393 - Pelzmantel). In den genannten Fällen ist die Zuerke n- nung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Ve r- 6 - 7 - kehrsauffass ung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine n Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bejaht ( z.B. Senatsu rteile vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215; vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 6 , 8 mwN; BGH, Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 ff. ) . Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauch s- möglichkeit eines Kraftfahrz eugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann . Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und a u ßerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Una b- hängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (BGH, Urteil vom 30. Septe m ber 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 349) - das Fortkommen im allgemein s ten Sinne zu förder n ( Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 2 48/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 6 mwN ; vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215 f. ) . Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben e i- nen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei d er gebotenen gen e- r a lisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vo r- teils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt ( Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 8 mwN ) . Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so b etrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägl i- che Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich de s- 7 - 8 - halb einer vermögensrechtliche n Bewertung (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 10 - Wohnmobil). Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaf t- lichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pa u- schalierung e iner konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt , und um de m schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der E igentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hi n- aus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraf t- fahrzeu gs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte ( Senat s- urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 7; Beschluss des Gro ßen Senat s für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220 ; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10 f ür gewerblich genutztes Kfz ) . 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines M o- torrads, das als Kraftfahrzeug ebenfalls geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und unabhängige Mob ilität zu gewährleisten . V erfügt allerdings der Geschädi g- te neben dem Motorrad über einen Pkw und s t ützt er die Wertschätzung des Motorrads vor allem dara uf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrg efühl vermittle, betrifft di e- ser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen L e- bensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtl ichen Bewertung (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12, Schaden - Praxis 201 2, 438; vom 13. Dezember 2011 - V I ZA 40/11, NZV 2012, 223 ). Der Entzug der Gebrauchs möglichkeit eines Motorrads hingegen , das als einziges dem 8 9 - 9 - Geschädigten zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird , stellt sich nicht lediglich als individuelle Genus s- schmälerung dar und kann ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen ( vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 932; einschränkend: OLG Saarbrücken, NZV 1990, 3 12; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 1964 sogar für den Fall, dass ein Zweitfah r- zeug vorhanden ist; Greger /Zwickel , Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 51 ) . Im Rahmen der im ersten Schritt anzustellenden typisi e- renden Betrachtungsweise ergibt si ch anderes nicht daraus, dass die Nutzung eines Motorrads häufig - insoweit anders als in der Regel die Nutzung eines Pkw - von den Wetter - und Witterungsbedingungen abhäng ig gemacht wird . Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahresze it zug e- lassen ist und auch in diesem Zeitraum nur bei geeignetem Wetter gefahren wird, spart Zeit und Kraft und ermöglicht es seinem Nutzer, sein Ziel unabhä n- gig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zwar muss er sich von vor n- herein damit arrangie r en , dass er bei ungeeignetem Wetter sein Fahrzeug nicht nutzen und damit von der mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbundenen Zei t- ersparnis nur unter Umständen profitieren kann, die er weder beeinflussen noch sicher vorhersehen kann. Auch muss er seine Lebe nsführung so gestalten, dass er jederzeit - ggf. auch kurzfristig - auf ein anderes Fortbewegungsmittel, zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel, ausweichen kann. In der Zeit, in der er das Motorrad nutz t , profitiert er aber von dem Vorteil unabhängige r Mo bilität und dem Zeitgewinn ebenso wie ein Pkw - Fahrer. Der hierin liegende geldwerte Vorteil kann ihm ebenso wenig wie einem Pkw - Fahrer mit der Begründung a b- gesprochen werden, dass er ersatzweise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte. Der Umstan d, dass das Motorrad nur eingeschränkt - bei geeignetem Wetter - genutzt wird, spielt erst im zweiten Schritt, nämlich im Rahmen der 10 - 10 - konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nutzung w illens und in der Lage gew e- sen wäre und der Gebrauchsentzug für ihn fühlba r geworden ist. Dass dies im Einzelfall - bei einem Motorrad anders als bei einem Pkw möglicherweise unter Einbeziehung der Wetterbedingungen in dem maßgeblichen Zeitraum - festg e- ste llt werden muss, läuft entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadens nicht zuwider. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Kläger in der Zeit von März bis Ende Oktober bei gutem Wetter das Motorrad, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Die übrige Zeit nutzt er öffentliche Verkehrsmittel. Damit stellt die Gebrauchsmöglichkeit seines Motorrads nach der Verkehrsauffassung einen geldwerten Vorteil da r , so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies gilt unabhängig davon , ob die Nutzung des Motorrads über das Jahr betrachtet eher die Regel oder die Ausnahme ist und ob der Kläger, der im Besitz einer Jahreskarte ist, in dem streitgegenstän d- lichen Zeitraum die öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können. Feststellungen dazu, ob der Kläger, wie von ihm unter Verweis auf We t- terberichte und - statistiken behaup tet, in dem streitgegenständlichen Zeitraum sein Motorrad hätte nutzen können und wollen, sind bislang nicht getroffen ; sie werden , soweit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforde r- lich, nachzuholen sein. Der Nutzungswille lässt sich jedenfalls nicht allein mit der vom Berufungsgericht unter einem anderen Gesichtspunkt angeführten B e- gründung ausschließen, dass der Kläger sich erst Mitte Dezember 2014 um die Not (teil) reparatur kümmerte . Denn es ist bereits nicht festgestellt, dass dem K läger, der nach seinem im Berufungsurteil festgestellten Vortrag in der zweiten 11 12 - 11 - Oktoberhälfte - also bis zum Ende der Zulassungsperiode - im Urlaub war , schon vor dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt war, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des erheblich beschädigten Motorrads lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich war. Zu der erforderlichen Ausfallzeit, für die Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt werden kann, zählt grundsätzlich auch die Zeit für die Schaden sfeststellung (Senatsu r- teil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 22). Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 29.06.2016 - 4 C 80/16 - LG Stade, Entscheidung vom 29.12.2016 - 5 S 44/16 -
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