ECLI:DE:BGH:2017:110417UVIZR576.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 576/15 Verkündet am: 11. April 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 301, § 304; BGB § 823 Aa a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender En t- scheidungen ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung a ls "Grund - und Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht. b) Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260). B GH, Urteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R evisions rechtszuges , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die im Jahr 1980 gebore ne Klägerin befand sich seit dem Jahr 1995 in gynäkologischer Be treuung in einer Frauenarztp raxis, in welche die Beklagte am 1. April 2007 eingetreten ist. Am 23. April 2007 oder (ausweislich der B e- handlungsunterlagen) am 29. Mai 2007 stellte sich die Kläg erin bei der Bekla g- ten zu einer gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der zytologische Abstrich ergab einen P AP III - Befund und damit ein unklare s Ergebnis , d as im Rahmen der Gebärmutterhalskrebs - Früherkennung eine weitere Abklärung e r- forderlich ma cht. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 7. Juni 2007 per 1 2 - 3 - Post jedenfalls ein Rezept für das Medikament Clont Vaginaltabletten No. 6 N1 , das u.a. der Aufhellung des Zellbildes am Gebärmutterhalskanal dient . A m 2. Januar 2008 erschien die Klägerin ers tmals wieder in der Praxis der Beklagten, weil sie ein Rezept für ein Verhütungsmittel benötigte. Am 29. Januar 2008 führte die Beklagte eine weitere Krebsvorsorgeuntersuchung durch. Die zytologische Untersuchung ergab erneut einen P AP III - Befund. Die Bekl agte übersandte der Klägerin daraufhin wiederum jedenfalls ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten . Am 21. April 2008 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor. Die Beklagte überwies die Klägerin - neben der Vornahme eines erneuten zytologischen Abstriches, der wieder ei nen PAP III - Befund ergab - unmittelbar in eine Dysplasiepraxis. Eine dort durchgeführte Gewebe untersuchung ergab ein Plattenepithelkarzinom der Ze r- vix. In der Folge wurde die Klägerin insgesamt vier Mal an de r Gebärmutter operiert. Die Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, die Beklagte habe sie im Juni 2007 weder über das Vorliegen eines PAP III - Befund es aufgeklärt noch auf die Notwendigkeit der zeitnahen weiteren Abkl ä- rung hin gewiesen. Die rezeptierten Vaginaltabletten habe sie eingenommen; sie sei insoweit jedoch von einer nicht weiter zu kontrollierenden Pilzerkrankung ausgegangen und deshalb nicht erneut bei der Beklagten vorstellig geworden . D ie Klägerin ist der Auffassung, bei einer früheren Abklärung hätten die Oper a- tionen mitsamt den materiellen und immateriellen Folgen, insbesondere auch den Risiken für eine etwaige spätere Schwangerschaft, vermieden werden kö n- nen , und nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer Gr ö- ßenordnung von 30.000 e- n- 3 4 - 4 - waltskosten sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin durch als " Grund - und Teilurteil " bezeic h- n e tes Berufungsurteil teilweise stattgegeben und der Klägerin - insoweit unter Klagabweisung im Übrigen - ein Schmerzen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und imm a- teriellen Schäden festgestellt. Der (bereits entstandene) materielle Schaden und die Nebenforderungen seien nicht zur Entscheidung reif. Mit ihre r vom S e- nat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klag e abwe i- sung . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, dass der Beklagten zunächst ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwe r- fen sei, weil sie die Klägerin bei Übersendung des Rezepts im Juni 2007 nicht auf die Diagnose und die Dringlichkeit einer weiteren Abklärung hingewiesen und ein Kontrollmanagement gefehlt habe. Insoweit fehle es jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführun gen des Sachverständigen an dem der Klägerin obliegenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität der Diagnoseve r- zögerung für den später eingetrete nen Schaden. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich jedoch " über das Instrument der unterlassenen Befun derhebung " . Durch den Fehler der Beklagten sei es zu e i- ner verzögerten Befunderhebung gekommen , was das Unterlassen einer zei t- 5 6 7 - 5 - nah gebotenen Befunderhebung darstelle . Bei ordnungsgemäßer Befunderh e- bung hätte sich im H erbst 2007 ein reaktionspflichtiges Erge bnis gezeigt, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass sich die Bewei s- last zu Lasten der Beklagten umkehre. Die aus der verzögerten Befunderh e- bung folgende Behandlungsverzögerung von sechs Monaten sei danach als kausal für die späte r notwendig gewordene partielle Resektion des Gebärmu t- terhalses ( Trachelektomie ) anzusehen, da die Beklagte den Gegenbeweis hie r- zu nicht geführt habe . Die weiteren Eingriffe beruhten demgegenüber auf der Grunderkrankung. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Da s Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft über einen Teil der Schadensersatzklage mit Teilurteil entschiede n, ohne zugleich dem Grunde nach über den anderen Teil zu entscheiden. a) A uch bei grundsätzliche r Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widerspreche n- der Entscheidungen - auch infolge ab weichender Beurteilung durch das Rechts - mittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entschei - dungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage en t- schieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere A n- sprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bl o- 8 9 10 - 6 - ßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das G e- richt nach § 3 18 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. Senatsu r- teil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, NJW 2016, 1648 Rn. 30 , z.V.b. in BGHZ 209, 157 ; BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I V b ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJ W 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW - RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rn. 12). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständig er prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den pr o- zessual selbständigen Ansprüchen eine materiell - rechtliche Verzahnung b e- steht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind ( Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 1 89, 79 Rn. 15 f.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, GesR 2017, 171 Rn. 7; BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12 ; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 94 4 f. ; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 f.). Dies ist hier der Fall. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Ber u- fungsgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits ( Anspruch auf Ersatz des b e- reits entstandenen materiellen Schadens un d auf Ersatz der außergerichtliche n Rechtsverfolgungskosten) wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht bei einem späteren Schlussurteil - se i es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405 unter II 1 b) - hierzu a b- 11 - 7 - weichend entscheidet (BGH, Urteile v om 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 356 Rn. 15; v om 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rn. 12). b) Etwas anderes würde nur dann gelten , wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den noch ausstehenden Anspruch auf Ersatz des bereits ei n- getretenen materiellen Schadens und der Rechtsverfo lgungskosten ergangen wäre ( vgl. BGH, Urteil e vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 ; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1 ). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen . Zwar hat das Berufungsgericht die angegri f- fene Entscheidung im Rubrum als " Grund - und Teilurteil " ausgewiesen. Ta t- sächlich ist eine Grunde ntscheidung über den noch ausstehenden Teil jedoch weder in der Urteilsformel enthalten noch hat das Berufungsgericht in den En t- scheidungsgründen deutlich gemacht, ob und inwieweit die Beklagte auch die s- bezüglich dem Grunde nach haftet, so dass die Urteilsformel noch nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949 unter II 1 , insoweit in BGHZ 157, 159 nicht a b- gedruckt ; B GH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 10/01, ZfBR 2003, 360, 361 unter I , 2 ). Das Berufungsgericht hat sich in soweit vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, dass " der materielle Schaden und die Nebenforderungen nicht zur Entscheidu ng reif " seien. Auch unter Berücksichtigung des nur teilweise Z u- sprechens der Schmerzensgeldforderung mit der Begründung , dass die sonst i- gen körperlichen Beschwerden der Klägerin nicht mit Sicherheit auch nur mitu r- sächlich auf die Trachelektomie zurückzufü hren seien, liegt der Wille des Ber u- fungsgerichts, auch hinsichtlich des noch ausstehenden Teils des materiellen Schadensersatzes dem Grunde nach zu entscheiden, nicht klar zu Tage, zumal eine Klag e abweisung im Übrigen insoweit nicht erfolgt ist. Auf den w eiteren A k- teninhalt kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten nicht an. 12 - 8 - 2. Das Berufungsurteil hat zudem in der Sache keinen Bestand, weil sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch auf Grun d- lage der getroffen en Feststellungen nicht mit der Annahme eines ärztlichen B e- funderhebungsfehler s begründen lässt. a ) Nach dem V ortrag der Beklagten, von dem mangels insoweit entg e- genstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für d ie rechtliche Prüfung auszugehen ist , übersandte die Beklagte der Klägerin am 7. Juni 2007 nicht nur ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten, sondern fügte dem Rezept ein Anschreiben an die Klägerin bei, mit dem diese über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichte t und zur Wiedervorstellung aufgefo r- dert wurde. b) Wurde die Klägerin folglich an sich zutreffend über das Vorliegen e i- nes kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist d ie Klägerin diese r Aufforderung l e- di g lich nicht nachgekommen, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeuti schen Beratung , etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vo r- werfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung al s solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260 Rn. 18 mwN ). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts l ässt sich die ange no m- mene Pflichtwidrigkeit der Beklagten auch nicht in einen - jeweils als Behan d- 13 14 15 16 - 9 - lungsfehler zu wertenden (Senatsurteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03, BGHZ 162, 320, 323 mwN) - Fehler im Rahmen der therapeutischen Beratung einerseits und in einen Befunde rhebungsfehler andererseits aufspalten, so n- dern ist als einheitlicher Vorgang zu behandeln, weil die unterbliebene zeitnahe Befunderhebung unmittelbare Folge der angenommenen unzureichenden th e- rapeutischen Beratung, hier des fehlenden Hinweises auf die Dri nglichkeit der weiteren Abklärung des Befundes ist. c) Davon ausgehend kann eine Haftung der Beklagten im Streitfall de r- zeit nicht mit der Begründung angenommen werden, die unterbliebene Befund - erhebung hätte ein Ergebnis erbracht, auf das nicht zu reag ieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass der Klägerin eine Umkehr der Beweislast für die ha f- tungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zu Gute käme (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Februar 19 96 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 f.; v om 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56 f.; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11 ; vgl. auch § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB ). III. I m weiteren Verfahren wird d as Berufungsgericht daher zunächst aufz u- klären haben, ob und wie die Beklagte die insoweit grundsätzlich darlegungs - und beweisbelastete Klägerin mit Übersendung des Rezepts zusätzlich über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiede r- vorstellung aufgefordert hat. Dabei wird das Berufungsgeri cht neben den Ang a- ben der Parteien und der vom Landgericht als Zeugen vernommenen Mitarbe i- terinnen der Beklagten auch d ie Behandlungsdokumentation der Beklagten s o- 17 18 - 10 - wie das von dieser vorgelegte Muster des nach ihre m Vortrag verwendeten Standardschreiben s zu verwerten haben. Sollte sich der Vortrag der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob in dem unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die konkrete Diagnose und die Drin g- lichkeit e iner - der Klägerin ansonsten zutreffend empfohlenen - weiteren Unte r- suchung ein - einfacher oder grober - Behandlungsfehler im Bereich der ther a- pe utischen Beratung zu sehen ist. Spiegelbildlich zu der oben ausgeführten Einheitlichkeit von pflichtwidrig unvollständiger Sicherungsaufklärung und daraus folgender unterbliebener zeitnaher Befundabklärung verbietet sich dabei im Streitfall die im Beweisb e- schluss des Berufungsgerichts vom 28. April 2014 angelegte isolierte Betrac h- tung des Schreibens vom 7. Jun i 2007 einerseits und der nachfolgend unte r- bliebenen Kontrollmaßnahmen andererseits. Das Berufungsgericht wird vie l- mehr das gesamte Behandlungsgeschehen zwischen Juni und Herbst 2007 in den Blick zu nehmen und , wie im Übrigen von beiden Parteien bereits im Ber u- fungsverfahren beantragt, mit dem Sachverständigen mündlich zu erörtern h a- ben. Dabei wird insbesondere auch juristisch zu bewerten sein, ob, wie es der Sachverständige angenommen hat, das Unterlassen eines Hinweises auf die konkrete Diagnose und die D ringlichkeit der weiteren Abklärung zwar für sich genommen (aus ärztlicher Sicht) noch als fehlerfrei angesehen werden kann, es jedoch nach den Umständen des Streitfalls eine Pflicht zur Kontrolle begründet, ob der Patient das mit Rezeptübersendung und Ans chreiben Gemeinte auch richtig verstanden und sich zur weiteren Untersuchung gemeldet hat. Die Schwere der zu besorgenden Erkrankung wird hierbei neben dem Grad des Krankheitsverdachts und dem freiwilligen Charakter einer Vorsorgeunters u- chung in besonderem Maße zu gewichten sein (vgl. Senatsurteile vom 25. April 19 20 - 11 - 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 10 7, 222, 225; vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91, VersR 1992, 1263 unter II.3.b; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, NJW 2005, 427, 428; OLG Köln, NJW - R R 2001, 92, 93; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2003, 1333, 1335; OLG Hamm, GesR 2013, 660, 661). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 - 8 O 334/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2015 - 20 U 314/12 -
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