ECLI:DE:BGH:2017:191217UVIZR577.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 577/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb Die Ersatzfähigkei t eines Rückstufungsschadens in der Kfz - Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nac h- teil der effektiven Prämienerhöhung tritt - u nabhängig von der Regulierungsh ö- he - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Vers i- cherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 19. Dezember 2017 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Wellner , die R ichter innen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin w ird das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1 4 . November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurück ver wiesen. Von Rechts we gen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. April 2014 geltend, wobei Gegenstand des Rev i- sionsverfahren s nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückst u- fungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung ist . Die Beklagte zu 2 regulierte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten zu 1 den von u- ßergerichtlich auf der Basis einer 75 - prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbe halt der Rückforderung . Nach der Ina n- spruchnahme ihrer Vollkaskoversicheru ng wegen des verbleibenden Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1 - 3 - ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vol l- kaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständliche n Sch a- densereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherung s- beitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Di e hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht z u- rückgewiesen. Mit der vom B erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin von den B e- klagten nicht den Ersatz des ihr entstandenen oder noch entstehend en Rüc k- stufungsschadens verlangen kö nn e . Es sei zwar zutreffend, dass der Rückst u- fungsschaden der Klägerin in ihrer Vollkaskoversicherung letztlich adäquat ka u- sale Folge des Verkehr sverstoßes der Beklagten zu 1 sei, nachdem insoweit für d ie Bejahung der Ka usalität Mitu rsächlichkeit ausreichend sei. Jedoch begrü n- de dies für sich genommen noch keine anteilige Ersatzpflicht der Beklagt en an einem Rückstufungsschaden der Klägerin. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hänge die Verpflic htung zum Ersatz des Schadens insbesonde re davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Führe dies zu dem Ergebnis, dass der entstandene primäre Sachschaden vom Unfallgegner nur quotal zu übernehmen sei, habe der Geschädigte seine r- seits de n sich hieraus ergebenden quotalen Eigenanteil zu tragen. Nehme er nach Regulierung des Haftungsanteils des Unfallgegner s dann aussch ließlich in diesem Rahmen seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf einem Teil seines Schadens " sitzen zu bleib en " , so beträfen die damit für den G e- 2 - 4 - schädigten einhergehenden Kosten und finanziellen Belastungen wie Selbstb e- teiligung und Rück stufungsschaden gerade nicht den Haftungsbereich des U n- fallgegners, weshalb von diesem insoweit auch keine quotale Beteiligung gefo r- dert werden könne. Ansonsten lief e dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallge gner über seinen Haftungsanteil hinaus am eigen en Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüf ung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens ( vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387 ; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 u nd vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8 ; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 , VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung Senatsurteil v om 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 , VersR 2005, 558, 559). D ies zieht das Berufungsgericht im Grundsatz nicht in Zweifel . 2. Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverurs a- chung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Sen at mit U r- te i l en vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) und vom 26. September 2006 3 4 5 - 5 - (VI ZR 247/05, aaO) bereits bejaht . Wi e der erkennende Senat in diesen Urte i- l en näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückst u- fungsschaden (auch) inf olge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2006 - VI ZR 247/ 05, aaO; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 , aaO Rn. 10 ; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 , VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 , VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 , VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Jan u- ar 1999 - VI ZR 374/97 , VersR 1999, 862). 3 . Soweit das Berufungsgericht meint, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, wei l im Gegensatz zu den vom Senat bereits entschied e- nen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung d es Haftpflichtversicherers ihrer Unfallgegnerin " nur " hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensteils und damit nicht " auch " in Anspruch geno m- men habe , ist dem nicht zu folgen . Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerhebli ch, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallge g- ners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seine n Kask o- versiche rer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Scha den quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierung s- verhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. Senat surteil vom 26. Septe m- ber 2006 - VI ZR 247/05, aaO Rn. 10 mwN). Die Ersatzfähigkeit des Rückst u- fungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei . Der 6 7 - 6 - Nachtei l der effektiven Prämienerhöhung trit t allein dadurch ein, dass Versich e- rungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Vers i- cherungsnehmer zu vertreten ist, so is t der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen ( Senatsurteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, aaO , juris Rn. 16 ) . Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten des Geschädigten für die Inanspru chnahme seiner Kfz - Kaskoversicherung nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schaden s- teil (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527) ist beim Kasko - Rückstufungsschaden keine Abgrenzung über die Zurechnung vorz u- nehmen. D enn der unfallbedingte Rückstufungsschaden tritt nach den Allg e- meinen Bedingungen für die Kfz - Versicherung (AKB) insge samt abhängig vom Schadensfall und unabhängig von der Regulierungshöhe ein . 4. Soweit das Berufungsgericht gegen das Ergebnis Bedenken äuße rt, weil der Unfallgegner per Sal do höhere Kosten zu tragen habe , wenn der G e- schädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, ist ein entsprechendes Ergebnis - anders als das Berufungsgericht meint - dem Sch a- densrecht nicht fremd . Es li egt vielmehr darin begründet, dass der Schädiger den Geschädigten schadensrechtlich so hin nehmen muss, wi e er ihn trifft. Schließlich vermag auch der Umstand, dass dem Rückstufungsschaden als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen, kein anderes Er gebnis zu rechtfertigen, denn die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. 5. N ach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun g an das Berufungsgericht zurück zu ve r- 8 9 10 - 7 - weisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Bekla g- ten für den Rückstufungsschaden nur anteilig haften und sich das Berufungsg e- richt - aus seiner Sicht folgerichtig - mit der Haftungsquote nich t auseinande r- gesetzt hat. Deren Höhe ist auch Voraussetzung dafür , ob den Beklagten ein Rückforderungsanspruch zusteht, mit dem sie - wie von der Revisionserwid e- rung geltend gemacht - in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt haben. Des Weiteren wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem Vo r- bringen im Zusammenhang mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung zu befassen. Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2015 - 14 C 3760/14 - LG He ilbronn, Entscheidung vom 14.11.2016 - 5 S 49/15 (II) -
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