ECLI:DE:BGH:2017:240117BVI ZR578.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 578/15 vom 24. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Septe m- ber 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbi ldung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das Best e- hen eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur H ö- he des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festg e- stellt wird, zugleich auszusprec hen ist, in welcher Höhe hinsich t- lich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatza nspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersat z- anspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs b e- trifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/0 5, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich - als einer unter mehreren Gesichtspunkten - wiederum u n- - 3 - mi t telbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch a us und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, da ss die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitve r- schuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallvers i- cherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Auf - wendunge n zu ersetzen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 O 195/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 27 U 127/14 -
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