BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 57/99 Verkündet am: 19. Januar 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 1999 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Augus t 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläg e - rin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, A r - beitnehmern der W. KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsb e - - 3 - scheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mita r - beiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Okt o - ber/Novem ber 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Gru p - penversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherung s - vertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt. Di e Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank wie auch die Künd i - gung des Versicherungsvertrages durch die Bank seien wirksam. De s - halb sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte habe für die unverfallbaren Anwartschaften aus den Direktversicherungen ei n - zutreten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der B e - klagte verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. KG Anwartschaftsausweise gemäß § 9 A bs. 1 BetrAVG zu erteilen. Sie hat der B. Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Kl a - - 4 - geantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflicht führen könne. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederhe r - stellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage ist unzulässig. Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß das streitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozeßparteien bestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand e i - ner Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zw i - schen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsve r - hältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien unte r - einander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteile vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - II ZR 10/95 - NJW-RR 1996, 869 = WM 1996, 1004; vom 18. Oktober 1993 - II - 5 - ZR 171/92 - NJW 1994, 459; BGHZ 123, 44, 46 ff., je m.w.N.). Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs stößt zum Teil auf entschiedene Ablehnung im Schrifttum (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3 b; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdn. 34; je m.w.N.). Die vom Bundesg e - richtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen hier indessen nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung. Das Berufungsgericht hat seine Entsch eidung im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vo r - liegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger der Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefall e - nen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient waren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die Klägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemei n - schuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen war. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen, daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pension s - sicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch ne h - men sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schul d - ner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit - 6 - des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der Frage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse. So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen braucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht zu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet ist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf die Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-Württembergische Bank oder die Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Kl ä - gerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern bei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen W. KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Ve r - bindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen. Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Kläg e - rin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursve r - walter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bede u - tung ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. - 7 - Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Recht s - fragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in e i - nem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf die Versicherungsleistung erheben. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius
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