BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 58/02Verkündet am: 12. März 2003Heinekamp,Justizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-handlung vom 12. März 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom17. Januar 2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-klagten, weil sie § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksamhält. - 3 -Die Klägerin war seit 1. Januar 1986 über ihren Arbeitgeber bei derBeklagten pflichtversichert. Sie erhält seit dem 23. Februar 2000 eineRente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnungsind bei der Klägerin Dienstzeiten außerhalb der BundesrepublikDeutschland in der Zeit vom 20. August 1962 bis zum 31. Mai 1983 be-rücksichtigt worden, in denen ihre Pflichtbeiträge nicht an die heute ver-pflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind.Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden,ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späterenÄnderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durchArt. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzesvom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurcheingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zu-nächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungs-gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geän-dert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigenTräger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Renten-berechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit demFaktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf die Klägerin allerdingsnicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANGi. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit tratauch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wach-stums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996(BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wurden nicht nur der für - 4 -Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondernauch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehendeAusnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnli-chen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestri-chen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt).Diese die Klägerin belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassungder 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-kung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):Höhe der Versorgungsrente für Versicherte(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge-währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be-züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt-versorgung zurückbleibt.(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sinda) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in derHöhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor-gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn...ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach§ 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre........ - 5 -Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichenZusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlichvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzterHöhe, wie sie die Klägerin ohne die zum 7. Mai 1996 für sie wirksam ge-wordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-te. Die Beklagte leistet eine monatliche Versorgungsrente von nur442,72 DM (statt 723, 36 DM).Demgegenüber beansprucht die Klägerin eine Versorgungsrente,die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente unddem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hatdie Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dage-gen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung derBezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und desFRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-gungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-klagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - 6 -durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Dassei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind undsie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rentenicht verringert worden.Die Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nach Treu undGlauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzungberufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechnetenGesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei die Klä-gerin bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habedas 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Sie habe deshalb darauf ver-trauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglicherheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärktworden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigteschon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kür-zungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Die Klägerin sei 1997zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsor-ge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in derSatzung der Beklagten.2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestütztenErwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrerSatzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglicheine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung. - 7 -a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-geln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf dieGruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungenkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-nehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständniszu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Die Klägerin kann demWortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versor-gungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente ge-leistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar aufden Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nachder Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurück-bleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zu-satzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung die-nende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtver-sorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbe-züge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dortsind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausder gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbe- - 8 -trag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondernnur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im ein-zelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus dergesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegtund durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wiedie Klägerin meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-nehmen.Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auchsonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für die Klägerin biszur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-klagten nicht, daß eine Kürzung ihrer gesetzlichen Rente etwa wegen derFremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde.Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange derKlägerin eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehltejedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Be-klagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente einge-führt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunktließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagtein ihrer Satzung für Personen wie die Klägerin den Ausgleich der vollenDifferenz zwischen ihrem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzlicheRente und der Gesamtversorgung versprach.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nichtdarauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppenschon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichenRente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächstreagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung - 9 -bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konntedie Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie von diesen Kür-zungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat dieBeklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-zungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktionwar zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-schehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-den.Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie die Kläge-rin redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zu-gesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der ge-setzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nichtzu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-falls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit dereinheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hatnichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepubliktätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagtenversicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherunghinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-gelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zubeurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil - 10 -vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versichertennachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächstzugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vonder Klägerin angegriffene Satzungsänderung verletzt auch ihre Grund-rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hatmit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf einebestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzli-chen Rente und deren Fortbestand begründet.4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente der Klägerin wirksamist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialge-richts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesver-fassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Solltesich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte die Klägerin mögli-cherweise eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - 11 -zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich oh-nehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichenRente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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