BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 58/06 Verk374ndet am: 27. Oktober 2006 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 7 Abs. 7; VZOG 247247 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6 F.: 20. Dezember 1993 Wird ein Grundst374ck durch Zuordnungsbescheid w344hrend des laufenden Restituti-onsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der fr374here Zuord-nungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat. BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Grundst374cks im fr374heren Ostteil von Berlin, das seinen damaligen j374dischen Eigent374mern am 1. August 1938 verfol-gungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zun344chst durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und sp344ter durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklag-ten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigun-gen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die 334bergabe des Grundst374cks an die Beklagte erfolgte am 1. M344rz 1996. 1 Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 bestandskr344ftig wurde, 374bertrug das Landesamt zur Regelung offener Verm366- 2 - 3 - gensfragen in Berlin das Grundst374ck auf die Kl344gerin. Die Beklagte 374bergab der Kl344gerin das Grundst374ck am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Miet374ber-schuss f374r den Zeitraum vom 1. M344rz 1996 bis zum 29. November 2002. Die Kl344gerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Aus-kunft 374ber die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 er-zielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grund-st374ck in diesem Zeitraum dem Land Berlin geh366rt habe und dieses Schuldner sei. Diese Ansicht teilt die Kl344gerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der Beklagten, ihr ihre Anspr374che gegen das Land Berlin abzutreten, an. 3 Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft ver-urteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Anspr374che an das Landgericht zur374ckverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelasse-ne Revision der Beklagten, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin von der Beklagten Auskunft 374ber Mietertr344ge und Herausgabe eines etwaigen Miet374berschusses auch f374r den Zeitraum verlangen, in dem das Grundst374ck dem Land Berlin zu-geordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Resti-tutionsbescheids Verf374gungsberechtigte 374ber das Grundst374ck gewesen, son-dern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundst374cks an sie an- 5 - 4 - zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte deshalb R374ckwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflich-tungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die Anspr374che der Kl344gerin nach dem Verm366gensgesetz, wie geboten, durch die Zuordnung unber374hrt blieben. Der Beklagten st374nden die Mieten in diesem Zeit-raum im Sinne von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land Berlin herausverlangen k366nne. II. Diese Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Die Beklagte ist der Kl344gerin zur Auskunft 374ber die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Verm366gensgesetz nicht ausdr374cklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus 247247 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verf374gungsberechtigten und dem Berechtigten besteht n344mlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hin-blick auf die Bestimmung des 247 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Z374ge einer gesetzli-chen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverh344ltnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen F344llen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen F344llen geh366rt aber der in 247 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- 7 - 5 - zungsverh344ltnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvor-schriften des Gesch344ftsbesorgungsrechts zur374ckgegriffen werden kann. Nach deren Ma337gaben hat der Verf374gungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft 374ber Mieten und andere Entgelte f374r die Nutzung des restituierten Grundst374cks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach 247 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten steht der Kl344gerin auch f374r die Zeit vor der tats344chlichen 334bergabe des Grundst374cks an die Beklagte zu. 2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbe-scheids am 30. August 2002 Eigent374merin des Grundst374cks. Ob sie es auch war, bevor sie die Verwaltung des Grundst374cks am 1. M344rz 1996 374bernahm, ist unerheblich. 8 a) Herausgabe der Mieten schuldet nach 247 7 Abs. 7 S344tze 1 und 2 VermG 204der Verf374gungsberechtigte223. Das ist gem344337 247 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundst374ck in dem ma337geblichen Zeitpunkt steht. Dies ist nach 247 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Be-standskraft des R374ck374bertragungsbescheids. Der Begriff des Verf374gungsbe-rechtigten wird indes in 247 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden und umfasst etwa in 247 7 Abs. 2 VermG auch fr374here Verf374gungsberechtigte (da-zu: Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331). 9 b) In 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verf374gungsberechtigte vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in 247 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, der von dem 204bisherigen223 Verf374gungsberechtigten spricht. Als solcher kommt ein fr374herer Verf374gungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Verm366gensge-setz einen Wechsel des Verf374gungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti- 10 - 6 - onsbescheids im Grundsatz nicht zul344sst. Nach 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf das Restitutionsgrundst374ck n344mlich nicht ver344u337ert werden. Die zu seiner Ver-344u337erung notwendige Grundst374cksverkehrsgenehmigung w344re nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach 247 3c VermG nur bei 366ffentli-chen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitu-tion verpflichtet, die nach 247 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den gleichen Bedingungen durchgef374hrt wird wie bei dem Ver344u337erer. Nichts ande-res gilt nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich m366glichen Wechsel der Verf374gungsberechtigung nach dem Verm366genszuordnungsrecht oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorg344ngers einr374ckt. 3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus der Vermietung des Grundst374cks im Sinne von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. 11 a) F374r den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin und wurde deshalb nach 247 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: 247 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspas-sage auch ausdr374cklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 Eigent374merin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungs-bescheids im Grundbuch ank344me. Sie ist gleichzeitig nach 247 1a Abs. 1 VZOG kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverh344ltnisse an dem Grundst374ck auf Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer 334bertragungsakte bedurft h344tte. Dass ihr das Grundst374ck erst am 1. M344rz 1996 374bergeben wurde, 344ndert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu. 12 - 7 - b) F374r den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November 1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundst374cks am Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, 374bergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mie-ten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Gesch344ftsf374hrung (247247 675, 667 BGB) oder aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 681, 687, 667 BGB) ergibt. Mietentgelte stehen einem Verf374gungsberechtigten n344mlich auch dann zu, wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall. 13 c) Der Beklagten stehen schlie337lich auch Mieten im Sinne von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa er-zielt wurden oder von Mietern geschuldet waren. 14 aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht daraus, dass die Beklagte r374ckwirkend in die Mietvertr344ge eingetre-ten w344re. 15 (1) Das ist zwar m366glich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach 247 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG ge344ndert wird, der die Zuordnungslage nach Ma337gabe der in 247 1 VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Aus-gangsbescheid als auch der 304nderungsbescheid stellten dann nur die Rechts-lage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 16 - 8 - 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. (2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der An-wendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuord-nungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte n344mlich seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundst374ck nach Art. 21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbeh366rde als auch die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforder-liche Pr374fung, ob das Grundst374ck f374r eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde und wer f374r diese Aufgabe zust344ndig war, gerade nicht durchgef374hrt und sich losgel366st hiervon f374r eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute 247 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) zul344ssig, f374hrt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentums-erwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumser-werb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO). Das Gleiche gilt f374r den 304nderungsbescheid vom 3. November 1995. Auch er beruht auf einer Einigung nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch nur mit konstitutiver Wirkung 344ndern. Ob die Zuordnungsbeh366rde eine solche Wirkung grunds344tzlich auch r374ckwirkend h344tte anordnen k366nnen, bedarf keiner Entscheidung. Die Beh366rde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; sie w344re auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht ge-deckt gewesen. 17 (3) An der fehlenden R374ckwirkung des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 344ndert der Hinweis auf 247 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) 18 - 9 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann ein Zuordnungsbescheid auch ge344ndert werden, wenn er zwar nicht rechtswid-rig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher ent-spricht. Von dieser M366glichkeit hat die Zuordnungsbeh366rde in ihrem Bescheid vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der ge344n-derte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschrif-ten. Auch der 304nderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteilig-ten und war nicht durch die 334berlegung bestimmt, dass das Grundst374ck statt als Verwaltungsverm366gen des Landes Berlin zuordnungsn344her als Finanz- oder Verwaltungsverm366gen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf 247 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. Novem-ber 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die Einigung stelle sich haushaltsrechtlich f374r beide Beteiligten als unentgeltliche Abgabe von Verm366genswerten dar, die 247 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung 1995) erm366glichte. bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Gesch344ftsbesorgung oder Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag zu. Beides w374rde zwar, wie ausgef374hrt, als Grund-lage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach 247 7 Abs. 7 VermG aus-reichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigent374mer und berechtigt, die Mieten ein-zuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, das Land k366nne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder ohne Auftrag wenigstens auch ein Gesch344ft der Beklagten gef374hrt haben, fehlt damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba- 19 - 10 - rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Anspr374che der Kl344gerin einwir-ken kann. cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Heraus-gabe der Mieten an den Berechtigten auf sie 374bergegangen und die Bedingung eingetreten ist. 20 (1) Das Land Berlin war allerdings w344hrend der Dauer seines Eigentums nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach 247 7 Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbe-scheids kam und dieser bestandskr344ftig wurde. Diese Bedingung ist nicht w344h-rend der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten. 21 (2) Zu ber374cksichtigen ist aber, dass der Grund f374r die Herausgabever-pflichtung des Landes Berlin nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits ge-legt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verf374gungsbe-rechtigter; ihm standen die Mieten aus dem Grundst374ck auch im Sinne von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Kl344gerin hing allein von dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verf374-gungsberechtigter auch durch eine Ver344u337erung des Grundst374cks oder die Zu-stimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Ver344u337e-rung setzte nach 247 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Dul-dung der R374ck374bertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter den Zuordnungsbeteiligten lie337 nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Verm366gens-gesetz unber374hrt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Heraus-gabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des 22 - 11 - Grundst374cks und war grundst374cksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksam-werden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach 247 1a Abs. 1 VZOG auf die Beklagte 374bergegangen. (3) Die Erf374llung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht unm366glich. Sie mag zwar nicht selbst 374ber Unterlagen f374r den hier zu beurtei-lenden Zeitraum verf374gen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin ver-schaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verf374gung zu stellen. Hierf374r kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Verm366gensgesetz nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer 304nderung unber374hrt blieb und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der praktischen Umsetzung sicherstellen m374ssen. Am Ergebnis 344ndert die unter-schiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts. 23 c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erf374llt. Sie hat der Kl344gerin zwar ihre Anspr374che gegen das Land Berlin abgetreten. Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erf374llungshalber angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374f-bar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe (vgl. M374nchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, 247 364 Rdn. 8). Erfolgte die Abtretung aber nur erf374llungshalber, entlie337 sie die Beklagte nicht aus ihrer Verpflichtung. 24 d) Die Kl344gerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an die Beklagte zu halten. Sie k366nnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten. Dieses ist ihr gegen374ber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah- 25 - 12 - men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu m374ssen, w374r-de der Kl344gerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade das will 247 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung w344hrend des laufenden Restitu-tionsverfahrens allein an den neuen Eigent374mer halten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -
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