BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/06 Verk374ndet am: 13. Februar 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 (B), 247 373, 247 416 Die Schilderung, die ein Zeuge 374ber den Hergang eines Verkehrsunfalls gegen374ber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haft-pflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkun-denbeweises verwertet werden. ZPO 247 286 (C), StVO 247 9 Abs. 3 Beim Zusammensto337 zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegen-richtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann f374r das Verschulden des Abbie-genden der Anscheinsbeweis sprechen. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer An-spr374che auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw des Kl344gers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstra337e abbiegen wollte, stie337 dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusam-men. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrs-bedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Kl344gers auffuhr oder ob der Kl344ger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahr-spur des Beklagten zu 1 eingefahren ist. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr374ndung hat es u.a. ausgef374hrt, der Kl344ger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht 2 - 3 - des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen k366nnen. Dar374ber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. best344tigt, der gegen374ber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kl344ger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die f374r diese Fahrtrich-tung geltenden Ampeln auf rot gestanden h344tten, w344hrend lediglich die f374r den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Gr374nlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kl344ger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursa-chungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Kl344gers zur374ck. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kl344ger mit seiner Berufung ger374gten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten d374rfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erkl344rt habe. Trotz ei-nes Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Kl344gers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der wohl auch als versp344tet anzusehen sei, sei lediglich er-kl344rt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Ausk374nfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Kl344gers 4 - 4 - bezogen habe, sei dies nicht Grundlage f374r die Verurteilung. Selbst wenn dem Kl344ger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht be-kannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Kl344gers st374tze. Die in der Beru-fungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu h366ren, da sie den Unfall nicht gesehen h344tten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfall-beteiligten beruhende Ansicht, der Kl344ger sei (nicht) zu verwarnen, f374r die zivil-rechtliche Beurteilung nicht ma337gebend sei. Das Amtsgericht habe den Kl344ger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schrift-satznachlass beantragt habe. Eine Geh366rsverletzung oder eine 334berra-schungsentscheidung liege daher nicht vor. Die W374rdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverst344ndigengutachten k366nne den ge-gen den Kl344ger sprechenden Anscheinsbeweis nicht ersch374ttern. Ein Sachver-st344ndiger k366nne allenfalls kl344ren, ob der PKW des Kl344gers bei dem Zusammen-stoss gestanden habe, nicht aber wie lange. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 5 1. Da das Fahrzeug des Kl344gers bei dem Zusammensto337 mit dem Fahr-zeug des Beklagten zu 1 durch dieses besch344digt wurde, kommt allerdings grunds344tzlich ein Anspruch des Kl344gers aus 247 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus 247 823 Abs. 1 BGB in Be-tracht. Dass der Unfall durch h366here Gewalt (247 7 Abs. 2 StVG) verursacht wor-den sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Kl344gers ist 6 - 5 - deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein f374r den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (247 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz 374berwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachl344ssigt werden kann (247 17 Abs. 1 StVG, 247 254 Abs. 1 BGB). Daf374r, dass die Betriebsgefahr des PKW des Kl344gers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegen374ber der des PKW des Beklagten wesentlich erh366ht war und dass den Kl344ger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grunds344tzlich die Beklagten darlegungs- und beweis-pflichtig. 2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis gef374hrt haben, weil gegen den Kl344ger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengesto-337en ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kl344ger diesen aus Mangel an Be-weismitteln nicht entkr344ften kann. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 7 Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kl344ger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umst344nden des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach 247 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahr-zeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht ge-n374gt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Beson-derheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum gr366337ten Teil f374r die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvor-wurf ankn374pft, wobei f374r das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbe-weis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.). 8 - 6 - 9 Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl f374r den geradeaus fahrenden als auch f374r den abbiegenden Verkehr versehen. Bei sol-chen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Un-fallgegner dar374ber streiten, wer von ihnen bei gr374n in die Kreuzung eingefahren ist und wer das f374r ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kl344ger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei gr374n in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Kl344gers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kl344ger im Zeitpunkt des Zusammensto337es bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung daf374r spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist. 3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend da-von ausgegangen, dass der Kl344ger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbe-weis zu entkr344ften hat, indem er Tatsachen vortr344gt und gegebenenfalls be-weist, aus denen sich die ernsthafte M366glichkeit eines abweichenden Gesche-hensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht gef374hrt werden k366nne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu bean-standen. 10 a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, f374r den vom Kl344ger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis 11 - 7 - angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungs-gericht dem Vortrag des Kl344gers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise werde eine pers366nliche Vernehmung des Zeugen verlangt. Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, 374ber wel-che die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (247 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsa-chen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begr374ndung ihres An-spruchs schl374ssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheb-lich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat. 12 Ein dahin gehender Beweisantritt des Kl344gers ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben den Zeugen V. f374r die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfall-verlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche 304u337erung gegen374ber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kl344ger hat mehrfach Ausf374hrungen dazu gemacht, dass und warum die 304u337erung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetra-gen, der Zeuge V. k366nne und werde bekunden, dass seine, des Kl344gers Sach-darstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegr374ndung ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet h344tte, er habe sich bei seiner 304u337erung gegen374ber der Beklagten zu 2 geirrt und die Sachdarstellung des Kl344gers sei richtig. Unter diesen Umst344nden steht aber fest, dass der Kl344ger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann. 13 b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungs-gericht m366glicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche 304u337erung des Zeu-gen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb f374r die Ent-scheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich erg344nzend sei insoweit bemerkt: 14 - 8 - 15 aa) Die 304u337erung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines Verkehrsunfalls gegen374ber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbe-teiligten abgibt, ist selbstverst344ndlich keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche 304u337erung beweisrechtlich nicht stets wertlos. In der Zivilprozessordnung besteht keine dem 247 250 StPO entsprechen-de Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des 374ber eine fr374here Vernehmung aufge-nommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erkl344rung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt 247 377 Abs. 3 ZPO ausdr374cklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen f374r ausrei-chend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweisw374rdigung aufgrund der privat-schriftlichen Erkl344rung eines Zeugen m366glich. 16 Dar374ber hinaus kann der Beweisf374hrer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverst344ndige den Urkundenbeweis w344hlen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbe-weises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die F374h-rung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweisw374rdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegen374ber einer Partei gemachte 304u337erung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. M374nch-Komm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., 247 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.). 17 - 9 - 18 bb) Nach diesen Ma337st344ben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest nicht verwehrt, auf die 304u337erung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kl344ger zu verdeutlichen, dass der Beweis f374r seine Unfalldarstellung nicht zu f374hren sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der 304u337erung evtl. fehlerhaft eine dar374ber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den Umst344nden des vorliegenden Falles auch uner-heblich, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag pers366nlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Be-weisaufnahme von der Aussage abh344ngt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt, k366nnte der Kl344ger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften M366glichkeit eines abweichenden Ge-schehensablaufs auch dann nicht f374hren, wenn sich aufgrund einer pers366nli-chen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstel-lung erg344ben. c) Auch die weiteren Verfahrensr374gen der Revision greifen nicht durch. 19 aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Ver-nehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten gegen374ber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese f374r die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeu-tung sein k366nnten. Der vom Kl344ger zu den Akten gereichten polizeilichen Aus-kunft vom 7. Dezember 2004 ist lediglich zu entnehmen, der Kl344ger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Gr374nlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Kl344gerfahrzeug gesto337en. Es kann un- 20 - 10 - terstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeu-tenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft best344tigt h344tten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte f374r die Entkr344ftung des gegen den Kl344ger sprechenden Anscheinsbeweises erg344ben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich nicht. bb) Die Revision l344sst auch nicht erkennen, dass ein Sachverst344ndigen-gutachten f374r den Kl344ger g374nstige Feststellungen ergeben k366nnte. Feststellun-gen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unn366tig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Gr374nlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbesch344digun-gen vorl344gen, denen die n344heren Umst344nde des Ansto337es der Fahrzeuge ent-nommen werden k366nnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umst344nde seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufkl344rung k366nne von einem Sachverst344ndigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend. 21 cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die R374ge der Revision, der Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegr374ndet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkre-ten darauf reagierenden Antr344ge zur weiteren Prozessf374hrung dem Kl344ger an-gesichts der dargestellten Beweislage 374ber seine Beweisschwierigkeiten h344tten hinweghelfen k366nnen. 22 - 11 - 23 4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffas-sung, dass der Kl344ger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis nicht entkr344ftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits ausgef374hrt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 331 C 14903/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 19 S 17465/05 -
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