BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/06 Verk374ndet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Versicherer einer Montageversicherung, Versi-cherungsnehmerin war die E. GmbH, deren Rechtsnach-folgerin ist die B. GmbH. Die Versicherungsnehmerin beauftrag-te die Firma A. GmbH als Generalunternehmerin mit dem Bau eines Ethancrackerstrangs. Die Kl344gerin macht gegen374ber der betriebshaftpflichtversicherten Beklagten, einer Nachunternehmerin der Firma A. GmbH, im Wege des Regresses einen Scha-denersatzanspruch geltend. 1 - 3 - 2 Die Vertragsbedingungen (VB) der Montageversicherung lauten aus-zugsweise: "2. Versicherte Sachen 2.1 Objekt die gesamten - auch provisorischen - Bau- und Erdarbei-ten, Baulichkeiten und Fundamente, Montageleistungen, Maschinen, maschinelle und elektri-sche Einrichtungen einschlie337lich Zubeh366r, sowie das gesamte Material einschlie337lich aller Baustoffe und Hilfskonstruktionen, Betriebs- und Hilfsmittel, Katalysatoren, Chemikalien und Funktionsmittel, soweit in der Versicherungssumme ent-halten. (205) 6. Versicherte Interessen Versichert sind aus der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung der Anlage und aus der Eigenschaft und T344tigkeit als Bauherr (205) 6.4 alle an der Erstellung der Anlage beteiligten Unter-nehmer und Subunternehmer, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind. 7. Versicherte Gefahren und Sch344den Der Versicherer leistet Entsch344digung f374r Sch344den an und Verluste von versicherten Sachen, die w344hrend der Versi-cherungsdauer unvorhergesehen eintreten. 8. Ausschl374sse Der Versicherer leistet ohne R374cksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entsch344digung f374r (205) - 4 - 8.4 Sch344den, f374r die ein Zulieferant aufgrund seiner Ge-w344hrleistungsverpflichtung einzutreten hat, es sei denn, er ist montierender Subunternehmer und daher mitversichert. Bestreitet der Zulieferant seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer Entsch344digung, soweit er dazu bedin-gungsgem344337 verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegen374ber dem Zulieferanten. Bestreitet ein Zulieferant seine Eintrittspflicht oder wird er zahlungsunf344hig (z. B. Vergleich/Konkurs), so leistet der Versicherer Entsch344digung, soweit er dazu bedingungs-gem344ss verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers gegen374ber dem Zulieferanten. (205) 14. Umfang der Entsch344digung 14.1 Entsch344digung wird f374r besch344digte, zerst366rte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet, Ver-m366genssch344den, ausgenommen Aufr344umungs-, Abbruch-, Bergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflich-tigen Schadens, werden nicht ersetzt, auch wenn sie in-folge eines Sachschadens eintreten. (205) 22. Verh344ltnis zu anderen Versicherungsvertr344gen und R374ckgriffsrecht 22.1 Anderweitige Versicherungen des Versicherungs-nehmers gehen diesem Vertrag voran. Lehnt der ander-weitige Versicherer seine Haftung ganz oder teilweise ab und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet der Ver-sicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte ge-gen374ber dem Versicherer dieses anderweitigen Vertrages vor. (205) 22.3 Der Versicherer verzichtet auf Regre337anspr374che ge-gen374ber dem Versicherungsnehmer und den Versicherten sowie deren Gesch344ftsf374hrung, Angestellten und Arbeitern f374r Sch344den an versicherten Sachen, soweit eine Haft-pflichtversicherung nicht einzutreten hat und sofern keine - 5 - vors344tzliche oder grobfahrl344ssige Handlung der Repr344sen-tanten gem344337 Ziffer 8.9 zugrunde lag. Regre337anspr374che gegen diejenigen Firmen, die nicht als Versicherte gelten, bleiben jedoch bestehen." Die Kl344gerin behauptet, die Beklagte sei mit der kompletten Mon-tage der Rohrleitungen f374r den Ethancrackerstrang beauftragt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei es wegen eines Montagefeh-lers zu einem Schadensfall gekommen. Zur Behebung des entstandenen Schadens sei ein Betrag von 56.466 200 angefallen, den sie der General-unternehmerin erstattet habe. Ein Versicherungsschutz durch die Kl344ge-rin bestehe f374r die Beklagte nur subsidi344r. Dies folge aus Ziff. 22 VB, vorrangig eintrittspflichtig sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Daher sei die Beklagte im Wege des Regresses nach 247 67 Abs. 1 VVG a.F. zur Erstattung verpflichtet. 3 Die Beklagte bestreitet eine Verantwortlichkeit f374r den Schaden und meint weiter, als Subunternehmerin der Generalunternehmerin sei sie in den Schutz der Montageversicherung einbezogen gewesen, so dass ein Regress ausscheide. 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 53.366 200 verur-teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 6 - 7 I. Das Berufungsgericht hat einen R374ckgriffsanspruch der Kl344gerin nach 247 67 Abs. 1 VVG a.F. abgelehnt. Es liege eine Doppelversicherung vor, so dass sie auf einen Ausgleich gegen374ber dem Betriebshaftpflicht-versicherer der Beklagten nach 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. angewiesen sei. Aufgrund der Bestimmungen der Versicherungsvertr344ge sei eine Identit344t des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr zwi-schen der bei der Kl344gerin bestehenden Montageversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten anzunehmen. Insbesonde-re ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, dass f374r die mitversicherten Unterneh-mer, zu denen auch die Beklagte gem344337 Ziff. 6.4 VB z344hle, nicht nur de-ren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenst344nden versichert sei. Der Versicherungsschutz erstrecke sich ausdr374cklich auch auf Sch344den, f374r die ein Zulieferant aufgrund seiner Gew344hrleistungspflicht einzutreten habe, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert sei. Dies treffe auf die Beklagte zu. Die gegen sie gerichteten Anspr374che h344tten ihre Grundlage in 247 635 BGB und seien daher dem Bereich der werkvertraglichen Gew344hrleistung zuzuordnen. Der entstandene Scha-den beruhe auf einer mangelhaften Erf374llung der der Beklagten oblie-genden Montagearbeiten. Dasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr seien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten ab-gedeckt. Diese erfasse ebenfalls die werkvertragliche Gew344hrleistungs-pflicht der Beklagten gegen374ber ihrer Auftraggeberin. Im Verh344ltnis der beiden Versicherungen zueinander komme Ziff. 22.1 VB die Bedeutung einer Subsidiarit344tsklausel zu. 8 - 7 - 9 II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Der Kl344gerin ist der Re-gress gegen die Beklagte nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wegen der bei Vorliegen einer Doppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel des 247 59 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) verwehrt. 1. Zu diesem Ergebnis h344tte das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage seiner Auslegung der Versicherungsvertr344ge gelangen m374s-sen. Selbst wenn das Sachersatzinteresse, also das Haftpflichtinteresse der Beklagten in der Montageversicherung mitversichert w344re, st374nde die vom Berufungsgericht in Ziff. 22.1 VB gesehene Subsidiarit344tsklausel ei-ner Doppelversicherung entgegen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhindert eine Subsidiarit344tsklausel, dass es 374ber-haupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (Senatsurteile vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N. und BGHZ 169, 86 Tz. 24). 10 2. Es trifft aber auch nicht zu, dass in der Montageversicherung neben dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten an eigenen Lieferun-gen und Leistungen auch ihr Interesse mitversichert ist, nicht mit Scha-densersatzanspr374chen belastet zu werden (Sachersatzinteresse), wie dies in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Fall ist. Sie ist insoweit im Verh344ltnis zur mitversicherten Generalunternehmerin Dritte i.S. von 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., an die die Kl344gerin geleistet hat (vgl. Se-natsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 2; BGH, Urteil vom 14. M344rz 1985 - I ZR 168/82 - VersR 1985, 753 unter II 1 a; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 67 Rdn. 11, 15, 16). 11 - 8 - 12 a) Eine Doppelversicherung setzt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 und vom 31. M344rz 1976 - IV ZR 29/75 - VersR 1976, 847 un-ter 1) die Identit344t des mit mehreren Vertr344gen versicherten Interesses voraus. Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch Aus-legung des Versicherungsvertrags zu ermitteln. Dabei sind die Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Danach ist es rechtlich m366glich, in die Montageversicherung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist (vgl. Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. Technische Versicherungszweige Vorbem. Rdn. 1; Martin, Montageversicherung 1972, Einleitung I Anm. 6.2, 247 3 Anm. 2.2.2; Senatsurteil vom 28. April 1974 - IV ZR 56/74 - VersR 1976, 676, 677), ein Sachersatzinteresse einzubeziehen (BGHZ 175, 374 Tz. 17-21 m.w.N.). 13 b) Das ist hier aber nicht der Fall. 14 aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass nach Ziff. 6.4 VB die Interessen der Beklagten als an der Erstellung der Anlage beteiligte Subunternehmerin im Umfang der Ziff. 2.1 VB mit-versichert sind, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versiche-rungssumme enthalten sind. Daraus ist hinreichend deutlich zu entneh-men, dass die Mitversicherung nur das eigene Sacherhaltungsinteresse der Beklagten umfasst, nicht dagegen ihr Sachersatzinteresse wegen Besch344digungen von Lieferungen und Leistungen, die andere mitversi-cherte Personen erbringen. 15 - 9 - 16 bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitversicherung des Sachersatzinteresses ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, verkennt den Re-gelungsgehalt der Klausel. Diese Ansicht f374hrt dazu, dass der auf sein Sacherhaltungsinteresse bezogene Versicherungsschutz des Subunter-nehmers nach Ziff. 6.4 um das Sachersatzinteresse, also um sein Haft-pflichtinteresse wegen Besch344digung von Lieferungen und Leistungen anderer Subunternehmer und der Generalunternehmerin erweitert wird. Das ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil Ziff. 8 VB gem344337 ihrer 334ber-schrift nur Bestimmungen 374ber Ausschl374sse enth344lt. Aus der insoweit ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten mitversicherten Subunternehmers dient Ziff. 8.4 VB daher von vornherein nicht dazu, seinen Versicherungsschutz auszudehnen, sondern lediglich dazu, Sch344den aus der Versicherung auszuschlie337en, f374r die ein Zuliefe-rant, der nicht zugleich montierender Subunternehmer ist, aufgrund sei-ner Gew344hrleistungspflicht einzutreten hat. Dessen Lieferungen und Leistungen sind demgem344337 von der Versicherung nicht umfasst. Es ist rechtlich fehlerhaft, in eine solche Ausschlussklausel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes des in dieser Klausel gar nicht gemeinten, nach Ziff. 6.4 VB mitversicherten Subunternehmers f374r ein anderes, n344m-lich das Haftpflichtrisiko hinein zu interpretieren (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 10 m.w.N. f374r die Ableitung einer Einschr344nkung des Versicherungsschutzes aus einer Klausel, durch die der Leistungsumfang erweitert werden sollte). Gegen eine solche Auslegung spricht im 334brigen auch der in Ziff. 22.3 VB ausdr374cklich geregelte Regressverzicht gegen374ber Versi-cherten. Das w344re bei einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses 374berfl374ssig. 17 - 10 - 18 3. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, aus der Gegen374berstel-lung der Versicherungsbedingungen der Montageversicherung einerseits und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergebe sich, dass beide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdeckten, der Schaden mithin von beiden Versicherungen erfasst werde, meint es of-fensichtlich das Sachersatzinteresse der Beklagten. Denn es leitet die Identit344t von versichertem Interesse und versicherter Gefahr daraus ab, dass die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten (durch die Be-stimmungen in Ziff. 1.5 und 1.10 in Teil D der Bedingungen) den Versi-cherungsschutz f374r das werkvertragliche Haftpflichtrisiko gegen374ber der AHB-Haftpflichtdeckung erweitert. Dass das Sacherhaltungsinteresse der Generalunternehmerin in der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklag-ten mitversichert sei, ist weder geltend gemacht noch auch nur ansatz-weise ersichtlich. Die hier vereinbarte Haftpflichtdeckung sieht, wie die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen, keine Entsch344digung des Dritten ohne haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers vor. - 11 - 19 III. Ob und in welchem Umfang der Regressverzicht einem etwai-gen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht entgegensteht und ob der Anspruch nach Grund und H366he berechtigt ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht entschei-den. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.01.2005 - 17 O 395/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 9 U 158/05 -
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