BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/07 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser f374r den Verzicht eines Abk366mm-lings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abk366mmling ein Pflichtteilserg344nzungsanspruch im Hinblick auf die Erh366hung seiner Pflichtteilsquote nach 247 2310 Satz 2 BGB grunds344tzlich nicht zu. 2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie er-bracht wird, der H366he nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichten-den h344lt. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben). - 2 - 3. F374r die Frage, ob die vom Erblasser gew344hrte Leistung 374ber ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung f374r den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemisch-ten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, 374ber ein geringes Ma337 deutlich hinausgehendes Missverh344ltnis besteht. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 17. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Ur-teil unter Zur374ckweisung der Revision der Beklagten im 334brigen aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 5,2% Zinsen aus 118.635,32 200 vom 31. Januar 1998 bis zum 6. April 2003 abz374glich darauf bereits geleisteter 1.004,59 200 und der Beklagte zu 2 in einer diese Zinsforderung 374bersteigenden H366-he zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nach-lass verurteilt worden ist. In H366he der weitergehenden Zinsforderung wird die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin 9/10 und die Beklagten je 1/20 zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374-che nach ihrer am 9. Februar 1997 verstorbenen Mutter gegen die Be-klagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvoll-streckung in den Nachlass in Anspruch. Die Schwester der Kl344gerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte in einem notariellen Vertrag vom 31. M344rz 1989 in Vorwegnahme der Erbfolge gegen 334bertragung eines Grundst374cks ihrer Mutter sowie gegen Zahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern f374r sich und ihre Abk366mmlinge ver-zichtet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren der Eltern, bei dem die Kl344gerin den Vater als Rechtsanw344ltin vertrat. Im Jahre 1994 starb die Schwester der Kl344gerin. Mit notariellem Testament vom 24. Januar 1995 setzte die Mutter die Beklagte zu 1 als Alleinerbin ein und entzog der Kl344gerin den Pflichtteil; weiter ordnete sie Testa-mentsvollstreckung an. 2 Die Erblasserin verlangte noch zu ihren Lebzeiten die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit u.a. des Vertrages vom 31. M344rz 1989, nachdem die Kl344gerin Bedenken im Hinblick auf Fehlvorstellungen und Schwerh366rigkeit des Vaters ge344u337ert hatte. Gegen die der Klage statt-gebenden Instanzurteile legte die Kl344gerin Rechtsmittel ein; das Verfah-ren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgerichtlichen Urteils verstorbenen Erblasserin vom Testamentsvollstrecker fortgef374hrt. Auf-grund eines weiteren, nach dem Erbfall von der Kl344gerin eingeleiteten Verfahrens steht inzwischen die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung 3 - 5 - rechtskr344ftig fest. Daraufhin leisteten die Beklagten auf die im vorliegen-den Verfahren geltend gemachten Anspr374che eine Zahlung von 119.639,91 200, die am 7. April 2003 bei der Kl344gerin einging. Nach Ansicht der Kl344gerin stehen ihr weitere, diese Zahlung 374ber-steigende Anspr374che zu. Au337erdem macht sie Verzugszinsen seit 31. Januar 1998 geltend. Das Landgericht hat Pflichtteilserg344nzungsan-spr374che der Kl344gerin verneint und ihre Pflichtteilsanspr374che nur in H366he von 118.635,32 200 f374r begr374ndet gehalten; es hat die Klage insgesamt abgewiesen. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in H366he von 119.639 200 zum 7. April 2003 f374r erledigt erkl344rt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit ge344ndert, als es der Kl344gerin Zinsen aus dem Betrag von 118.635,32 200 sowohl in der Zeit vom 31. Januar 1998 bis zum 7. April 2003 als auch f374r die Zeit danach zugebilligt hat. Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien. 4 Entscheidungsgr374nde : Die Revision der Kl344gerin ist nicht begr374ndet; die Revision der Be-klagten hat zum Teil Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat h366here als die vom Landgericht ermit-telten Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che verneint. Das Landgericht habe Kosten der Testamentsvollstreckung in H366he von 20.000 DM im vorliegenden Fall mit Recht als Passivposition bei der Er-mittlung des Nachlasswerts gem344337 247 2311 BGB ber374cksichtigt. In Anbe- 6 - 6 - tracht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien, der sich in der Berufungsverhandlung eindrucksvoll best344tigt habe, sei davon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster Linie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des Nach-lasses. Soweit das Landgericht ferner Korrespondenzanwaltsgeb374hren des Testamentsvollstreckers in H366he von 9.886,10 DM abgesetzt habe, gehe es um den von der Kl344gerin begonnenen Rechtsstreit gegen die Pflichtteilsentziehung; dass der Testamentsvollstrecker gegen die Fest-stellung der Unwirksamkeit schlie337lich noch das Revisionsgericht ange-rufen habe, sei nicht willk374rlich. Einen Anspruch auf Pflichtteilserg344n-zung k366nne die Kl344gerin nicht aus dem notariellen Vertrag vom 31. M344rz 1989 herleiten. Das Testament vom 24. Januar 1995 sei so viel sp344ter verfasst worden, dass kein Anhalt f374r eine Absicht der Erblasserin zu er-kennen sei, die Kl344gerin zu benachteiligen. Vielmehr sei erst nach dem Vertrag vom 31. M344rz 1989 der schwere Konflikt in der Familie der Erb-lasserin ausgebrochen, der die Abweichung des Testaments von den bei Abschluss des Vertrages vom 31. M344rz 1989 bestehenden Vorstellungen erkl344re. Die Anspr374che der Kl344gerin seien aber von vornherein in H366he von 118.635,32 200 begr374ndet gewesen. Auch ohne n344here Bezifferung seien die Beklagten durch Schreiben der Kl344gerin vom 21. Januar 1998 wirk-sam in Verzug gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher ab 31. Januar 1998 zu verzinsen. F374r die Zeit seit 8. April 2003 ergebe sich der Zinsanspruch der Kl344gerin aus 247247 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. 7 II. Soweit das Berufungsgericht einen den Betrag von 118.635,32 200 374bersteigenden Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilserg344nzungsanspr374- 8 - 7 - che verneint hat, h344lt seine Entscheidung - wenn auch 374berwiegend nur im Ergebnis - den Angriffen der Revision der Kl344gerin stand. 1. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Litera-tur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den Pflichtteilsberechtigten beeintr344chtigenden, den Testamentsvollstrecker m366glicherweise sogar im Sinne eines Verm344chtnisses beg374nstigenden letztwilligen Verf374gung beruhen, bei 247 2311 BGB grunds344tzlich au337er Ansatz; sie k366nnen aber ber374cksichtigt werden, soweit die Testaments-vollstreckung auch f374r den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa wenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses gespart werden (vgl. BGHZ 95, 222, 228; Staudinger/Haas, BGB [2006] 247 2311 Rdn. 40; M374nchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. 247 2311 Rdn. 14; Soer-gel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2311 Rdn. 13; gegen jede Ausnahme aus Gr374nden der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91). 9 Hier ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der 334berzeugung gelangt, dass angesichts der verh344rteten Fronten in der Familie die Einschaltung des Testamentsvollstreckers zur Versachlichung beigetragen und daher auch dem Interesse der Kl344gerin als Pflichtteilsberechtigter gedient ha-be. Im notariellen Testament vom 24. Januar 1995 hat die Erblasserin bezeichnenderweise Testamentsvollstreckung "auf die Dauer von 5 Jah-ren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jeglicher gerichtlicher Erbverfah-ren nach meinem Ableben" angeordnet. Immerhin sind, nachdem die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gekl344rt war, 119.639,41 200 an die Kl344gerin gezahlt worden, worauf das Landgericht in diesem Zusam-menhang hingewiesen hat. Danach ist der Abzug der Testamentsvoll-streckerkosten in H366he von 20.000 DM von dem nach 247 2311 BGB zu 10 - 8 - bestimmenden Nachlasswert nach den besonderen Umst344nden des vor-liegenden Einzelfalles nicht zu beanstanden. 2. Zu Unrecht wendet sich die Kl344gerin auch gegen den Abzug von 9.886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des Testamentsvollstreckers. Sie sind nach 374bereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Beru-fungsinstanz nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in dem von der Kl344gerin nach dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Beklag-ten des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von der Erb-lasserin noch zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen ihren Ehe-mann und gegen die Kl344gerin des vorliegenden Verfahrens, mit dem sie u.a. die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31. M344rz 1989 fest-gestellt wissen wollte. Als das landgerichtliche Urteil in jenem Verfahren erging, war die Erblasserin schon gestorben; der Beklagte zu 2 verteidig-te als Testamentsvollstrecker das der Erblasserin g374nstige Urteil gegen die Rechtsmittel der Kl344gerin des vorliegenden Verfahrens. Die hier strei-tigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, nachdem die Kl344ge-rin Revision gegen das ihre Berufung zur374ckweisende Urteil des Ober-landesgerichts eingelegt hatte. 11 Auch wenn das Berufungsgericht nicht das zutreffende Verfahren vor Augen gehabt hat, ging es hinsichtlich der Wirksamkeit des Erbver-zichts der Schwester der Kl344gerin im notariellen Vertrag vom 31. M344rz 1989 um eine Streitfrage, deren gerichtliche Kl344rung f374r die H366he der Pflichtteilsquote von Bedeutung (247 2310 Satz 2 BGB) und damit auch f374r die Kl344gerin von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Kl344gerin selbst als Re-visionskl344gerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den Nachlass schm344lernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl. 12 - 9 - BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 10/80 - LM BGB 247 2311 Nr. 12). Mithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Recht bei der Ermittlung des f374r den Pflichtteilsanspruch ma337gebenden Nachlasswerts abgesetzt. 3. Nach Meinung der Kl344gerin ist das Grundst374ck, das ihrer Schwester neben einer Zahlung von 20.000 DM als Abfindung f374r den Erbverzicht im notariellen Vertrag vom 31. M344rz 1989 374bertragen worden ist, eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin, die einen Anspruch auf Pflichtteilserg344nzung aus 247 2325 Abs. 1 BGB begr374nde. Soweit der Erb-verzicht eine Erh366hung der Pflichtteilsquote der Kl344gerin nach 247 2310 Satz 2 BGB zur Folge habe, erreiche sie nicht den Wert des Grundst374cks beim Erbfall. Diese R374gen greifen, auch wenn das Berufungsgericht die insoweit erheblichen Gesichtspunkte nicht gepr374ft hat, im Ergebnis nicht durch. 13 a) Nach wohl noch herrschender Meinung in der Literatur stellt die Abfindung f374r einen Erbverzicht, soweit sie sich am Wert des Erbteils orientiert und nicht deutlich 374ber ihn hinausgeht, keine Schenkung, son-dern ein entgeltliches Gesch344ft dar (so etwa Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 247 7 V 3 und 247 37 X 2 f.; ebenso Rheinbay, Erb-verzicht - Abfindung - Pflichtteilserg344nzung, 1983 S. 137; ders. ZEV 2000, 278, 279; Theiss/Boger, ZEV 2006, 143, 144 f.; zu weiteren Nach-weisen vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] 247 2346 Rdn. 124). Soweit ein entgeltliches Gesch344ft vorliegt, ist der Anwendungsbereich von 247 2325 BGB von vornherein nicht er366ffnet. 14 b) In der Rechtsprechung ist die Abfindung f374r einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil 15 - 10 - vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, 393, 397 f374r das Recht der Gl344ubigeranfechtung). Diese Auffassung wird zunehmend auch im Schrifttum geteilt. Dabei wird 247 2325 BGB aber mit R374cksicht auf eine infolge des Verzichts auf das gesetzliche Erbrecht eintretende Erh366hung des Pflichtteils nach 247 2310 Satz 2 BGB ein-schr344nkend ausgelegt: H344lt sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der H366he nach im Rahmen der Erberwartung des Ver-zichtenden, wird davon ausgegangen, dass sie grunds344tzlich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten durch 247 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, f374r den Erbverzicht ei-nes gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erh366hten Pflichtteil auch noch einen Erg344nzungsanspruch erhalten. Eine Pflicht-teilserg344nzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des Erblassers an den Verzichtenden 374ber eine angemessene Abfindung f374r dessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm ZEV 2000, 277 f.; inso-weit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. 247 2325 Rdn. 16; M374nchKomm-BGB/Lange, aaO 247 2325 Rdn. 17; Soergel/Dieckmann aaO 247 2325 Rdn. 18; Staudinger/Schotten aaO 247 2346 Rdn. 128, 136, ihm folgend Staudinger/Olshausen, BGB [2006] 247 2325 Rdn. 7, 9). c) Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die f374r den Erbverzicht gew344hrte Abfindung eine entgeltliche oder eine un-entgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilserg344n-zung nach 247 2325 Abs. 1 BGB nur, was 374ber ein Entgelt bzw. 374ber eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entneh- 16 - 11 - men ist, wird sie von dem f374r das Erbrecht zust344ndigen, erkennenden Senat aufgegeben. d) F374r die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ge-w344hrte Leistung 374ber ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung f374r den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Be-weiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, so-weit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, 374ber ein ge-ringes Ma337 deutlich hinausgehendes Missverh344ltnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f.; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282 unter 3 c). 17 e) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Abfin-dung, die die Schwester der Kl344gerin erhalten hat, nicht schon durch Er-h366hung der Pflichtteilsquote der Kl344gerin nach 247 2310 Satz 2 BGB aus-geglichen w374rde. Aus dem notariellen Vertrag vom 31. M344rz 1989 erge-ben sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Abfindung 374ber den Wert der H344lfte des Nachlasses der Eltern hinausging, auf die die Schwester verzichtet hat. Die Bemerkung im Urteil des Landgerichts, nach den vom Gericht eingeholten Gutachten habe die Kl344gerin bezogen auf das Jahr 1989 objektiv 133.000 DM mehr als die (sich auf 793.000 DM belaufen-de) H344lfte des damals in Betracht kommenden Nachlasswerts erhalten, belegt kein auffallendes, grobes Missverh344ltnis, aus dem auf eine auch subjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltlich-keit zu schlie337en w344re. Das macht die Revision der Kl344gerin auch nicht geltend. Vielmehr d374rften die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 31. M344rz 1989 die 334bertragung des Grundst374cks der Erblasserin auf die 18 - 12 - Schwester der Kl344gerin noch nicht f374r einen angemessenen Ausgleich ih-res Erbverzichts nach beiden Eltern gehalten haben. Denn der Vater der Kl344gerin hat deren Schwester zus344tzlich noch 20.000 DM gegeben. Dass die Erblasserin die Tochter dieser Schwester, die Beklagte zu 1, (und nicht die Kl344gerin) nach wesentlichen 304nderungen in den Familienver-h344ltnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, 344ndert an der H366he des der Kl344gerin zustehenden Pflichtteils und der Bewertung der f374r den Erb-verzicht ihrer Schwester im Jahre 1989 vereinbarten Abfindungen nichts. III. Die Revision der Beklagten hat dagegen teilweise Erfolg. 19 1. Die Kl344gerin hat vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung und den Beklagten zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines "Restpflichtteilsanspruchs" in H366he von 6.635,67200 "nebst 5,2% Zinsen hieraus vom 31.01.1998 bis 07.04.2003 und 5% 374ber dem Basiszinssatz seit 08.04.2003" zu verurtei-len. In der Berufungsbegr374ndung hatte die Kl344gerin ger374gt, der ordentli-che Pflichtteilsanspruch sei vom Landgericht mit 118.635,32 200 zu niedrig angesetzt worden; unter Ber374cksichtigung der von den Beklagten am 7. April 2003 geleisteten Zahlung von 119.639,91 200 st374nden ihr noch 6.635,67 200 zu. Ganz au337er Betracht gelassen habe das Landgericht fer-ner, dass die Kl344gerin auch Zinsen f374r den durch die Zahlung der Be-klagten erloschenen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs gefordert habe. Selbst wenn man nur von einer Hauptforderung in H366he von 118.635,32 200 ausgehe, st374nden der Kl344gerin noch Zinsen aus diesem Betrag bis zum 7. April 2003 in H366he von 31.977,58 200 zu. 20 - 13 - 21 Danach hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344gerin mit Recht dahin ausgelegt, dass sie nicht nur Zinsen f374r ihre die Zahlung der Beklagten 374bersteigenden Hauptforderung von 6.635,67 200 verlangt hat, sondern auch Zinsen f374r den durch Zahlung von 119.639,91 200 erledigten Teil des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil. Es kann offen bleiben, aus welchen Gr374nden das Landgericht nicht 374ber die auch in 1. Instanz vom 31. Januar 1998 an geltend gemachte Zinsforderung hinsichtlich des erledigten Teils des Pflichtteilsanspruchs entschieden hat. Auch wenn das Landgericht diesen Anspruch 374berse-hen h344tte, wie das Berufungsgericht meint, war es nicht gehindert, 374ber den Zinsanspruch aufgrund einer gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO zul344ssigen Er-weiterung des mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrags zu ent-scheiden, nachdem die Kl344gerin nicht binnen zwei Wochen nach Zustel-lung des landgerichtlichen Urteils dessen Erg344nzung gem344337 247 321 ZPO beantragt hatte (vgl. Musielak, ZPO 6. Aufl. 247 321 Rdn. 10). 22 2. Da der Kl344gerin ein h366herer Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als die vom Landgericht festgestellten 118.635,32 200 nicht zu-steht, kann sie auch nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen. 23 a) Durch ihre Schreiben vom 21. Januar 1998 hat die Kl344gerin die Beklagten zum 31. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die Kl344gerin ihre Anspr374che in diesen Schreiben noch nicht beziffert. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein - wie hier gem344337 247 2314 BGB - auskunftspflichtiger Schuldner auch durch eine unbezifferte, aber einem zul344ssigen Antrag gem344337 247 254 ZPO entsprechende au337erpro-zessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verz366gerungen zu vertreten hat 24 - 14 - (BGHZ 80, 269, 276 f.). Auf diese Entscheidung st374tzt sich das Beru-fungsgericht. Soweit es hinzugef374gt hat, es entspreche nicht der Billigkeit, wenn Zinsen f374r einen begr374ndeten Pflichtteilsanspruch, der ohne Rechtsgrund nicht ausgezahlt werde, dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtig-ten zugute k344men, kann dies auf sich beruhen; eine selbst344ndige An-spruchsbegr374ndung liegt darin nicht. 25 b) Die Beklagten machen geltend, sie h344tten auf die Mahnung der Kl344gerin zun344chst deshalb nichts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des notariellen Testaments der Erblasserin vom 24. Januar 1995 von einer wirksamen Pflichtteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Kl344ge-rin gegen die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erhobene Feststel-lungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Danach fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. 26 Das trifft nicht zu. Wie das Oberlandesgericht, dessen Entschei-dung rechtskr344ftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war die Pflichtteilsentziehung nicht wirksam. Die Beklagten unterlagen also einem Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt. Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgf344ltiger Pr374fung und sachgem344337er Beratung gebildet hat; entschuldigt w344re er erst, wenn mit der M366glichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - VersR 2007, 537 Tz. 15). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Erblasserin hat-te die Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich auf vors344tzliche Be-leidigungen seitens der Kl344gerin gest374tzt und insoweit angef374hrt, die 27 - 15 - Kl344gerin habe als Rechtsanw344ltin namens ihres Vaters die Scheidungs-klage gegen ihre Mutter erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen. c) Verzugszins schulden die Beklagten in der beantragten H366he aber nur bis zum 6. April 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von 119.639,91 200 ging am 7. April 2003 bei der Kl344gerin ein, so dass von die-sem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins be-stand (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg. 28 F374r die vom Berufungsgericht angenommene Zinsforderung der Kl344gerin aus dem Betrag von 118.635,32 200 auch noch f374r die Zeit seit dem 8. April 2003 fehlt jede Grundlage. Die Kl344gerin hatte f374r diesen Zeitraum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptan-spruch den gezahlten Betrag von 119.639,91 200 374berstieg. 29 Soweit von den Beklagten damit mehr als der geschuldete Betrag von 118.635,32 200 bezahlt worden ist, n344mlich in H366he von 1.004,59 200, ist davon auszugehen, dass die Beklagten eine Tilgung des 344ltesten Teils der von ihnen aus dem Betrag von 118.635,32 200 seit 31. Januar 1998 geschuldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119.639,91 200 sollte nach dem von der Kl344gerin als Anlage K 75 vorgelegten Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26. M344rz 2003 der Tilgung des von den Be-klagten auf eben diesen Betrag errechneten Pflichtteilsanspruchs der Kl344gerin dienen. Zugleich wurde bestritten, dass der Kl344gerin aus diesem Betrag 374berhaupt noch Zinsen zust374nden. Im Hinblick auf diese von den Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von 247 367 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Nachdem das Landgericht den Pflichtteilsanspruch der Kl344gerin auf nur 118.635,32 200 bestimmt hatte, 30 - 16 - haben die Parteien in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht den Rechtsstreit 374bereinstimmend "in der Hauptsache in H366he von 119.639 200 zum 7.4.2003" f374r erledigt erkl344rt. Bei sachgerechter, die Interessen der Parteien ber374cksichtigender Auslegung war diese Erkl344-rung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119.639,91 200, soweit der Anspruch der Kl344gerin auf den ordentlichen Pflichtteil den vom Landge-richt ermittelten Betrag von 118.635,32 200 nicht 374berstieg, auf die nach Tilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit dem 31. Januar 1998 zu verrechnen sei. Auch insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 24 O 3642/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2007 - 17 U 4494/06 -
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