BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VII ZR 58/07 Verk374ndet am: 10. April 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 5 a) Erkl344rt der Kl344ger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegen374ber einer Forderung des Beklagten, die dieser prim344r zur Aufrechnung gegen die Kla-geforderung gestellt hat, kann dies die Verj344hrung der Gegenforderung des Kl344gers hemmen. b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegen374ber dem Zessio-nar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forde-rung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verj344hrung gegen374ber dem Zedenten ein. BGH, Vers344umnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der Beklagten R374ckzahlung von Zahlungen, die diese unter Versto337 gegen die Makler- und Bautr344gerverordnung entgegen-genommen hat, sowie Schadensersatz wegen der versp344teten Stellung einer B374rgschaft. 1 Die Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen Vertrag "374ber den Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs- und Modernisierungs-verpflichtung des Verk344ufers (Bautr344gervertrag)". Den Kaufpreis hatten die Kl344-ger ratenweise nach Baufortschritt zu entrichten. Abweichend hiervon konnte 2 - 3 - die Beklagte gegen Stellung einer 247 7 MaBV entsprechenden B374rgschaft sofor-tige Zahlung verlangen. Die Kl344ger durften ihrerseits Zahlungen auf die Kauf-preisraten ohne Vorliegen der sonstigen F344lligkeitsvoraussetzungen leisten, wof374r die Beklagte ihnen eine B374rgschaft entsprechend 247 7 MaBV zu stellen hatte. 3 Da die Kl344ger f374r das Jahr 1998 Steuerverg374nstigungen nach dem F366r-dergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten sie die Stellung einer B374rgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 k374ndigte die Beklagte an, den Kl344gern im Laufe des Monats Januar 1999 eine B374rgschaft gem344337 247 7 MaBV gegen R374ckgabe der bereits vorliegenden Anzahlungsb374rgschaften vom 23. Dezember 1998 zu stellen. Da die B374rgschaft nicht einging, forderte der Kl344ger zu 2, auch als Rechtsanwalt f374r die Kl344gerin zu 1, mit Schreiben vom 15. Februar 1999 die Beklagte zur Vorlage der versprochenen B374rgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde die entsprechende B374rgschaft ausgestellt. 4 Da die Finanzbeh366rden zun344chst die steuerliche Anerkennung der Son-derabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten Zahlung verweigerten, beauf-tragten die Kl344ger einen Steuerberater. 5 In einem vor dem Landgericht P. und dem B. Oberlandesgericht gef374hrten Rechtsstreit machten die Kl344ger Zahlungsanspr374-che gegen die I. GmbH geltend. Deren Gesch344ftsf374hrer und Gesch344ftssitz sind mit denen der Beklagten identisch. Gegen die Klage verteidigte sich die I. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr aus abgetretenem Recht zustehenden angeblichen Forderung der Beklagten gegen die Kl344ger. Diese erkl344rten ihrer-seits hilfsweise gegen374ber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten An- 6 - 4 - spr374chen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass 374ber die Hilfsaufrechnung der Kl344-ger entschieden wurde. 7 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.145,02 200 nebst Zin-sen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren urspr374nglichen Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die ma337gebende Verj344hrungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen seien verj344hrt, weil sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden seien, die Klage aber erst am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingereicht worden sei. Die Kl344ger h344tten nicht substantiiert vorge-tragen, dass sie von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt h344tten oder oh-ne grobe Fahrl344ssigkeit Kenntnis h344tten erlangen m374ssen. Durch die hilfsweise Aufrechnung der Kl344ger mit den streitgegenst344ndlichen Forderungen im Rechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die Verj344hrung nicht gehemmt 9 - 5 - worden, da sie nicht dem richtigen Schuldner gegen374ber erfolgt sei. Die Erhe-bung der Einrede der Verj344hrung sei auch nicht treuwidrig. II. 10 Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB n.F. zugrunde zu legen ist und am 1. Januar 2002 zu laufen begann. a) Nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften Anwendung. Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht unterlagen die Klageanspr374che der drei-337igj344hrigen Verj344hrung. Mithin ist die Verj344hrungsfrist nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung k374rzer als nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so dass gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die k374rzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. 12 b) Richtet sich die Verj344hrung nach der regelm344337igen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB, so ist der Fristbeginn in 334berleitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 218/06, BauR 2007, 1044, 1046). Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass dies am 1. Januar 2002 der Fall war. 13 - 6 - F374r Beginn und Ablauf der Verj344hrung und damit f374r die Kenntnis der Kl344ger gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings die Beklagte als Schuldne-rin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1). Die Kl344ger st374tzen ihren Anspruch jedoch auf Umst344nde, die s344mtlich in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen daher ohne weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres Ver-tragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im Zeitpunkt der An-spruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie insoweit nicht etwa deswegen haben, weil die I. GmbH im Prozess vor dem Landgericht P. gegen die Gegenseitigkeit der dort hilfsweise von den Kl344gern zur Aufrechnung gestellten Forderung keine Einw344nde erhob; solche waren ohnehin wegen 247 406 BGB ausgeschlossen. Unter diesen Umst344nden bedurfte es keines weiteren Vortrags und Beweisantritts der Beklagten zum Beginn der Verj344hrung. 14 2. Die Verj344hrung wurde durch die hilfsweise erkl344rte Gegenaufrechnung mit Schriftsatz der Kl344ger vom 15. Juni 2003 in dem Verfahren vor dem Landge-richt P. gehemmt. 15 a) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung nicht deshalb ab-zusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in dem Prozess vor dem Land-gericht P. von vornherein nicht in Betracht kam. 16 aa) Die hilfsweise erkl344rte Gegenaufrechnung der Kl344ger konnte unter keinen Umst344nden f374r die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht P. erheblich sein. H344tte n344mlich die von der I. GmbH zur Aufrechnung gestellte Forderung zun344chst aufrechenbar bestanden, w344re sie durch diese (Prim344r-)Aufrechnung nach 247 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegen-aufrechnung ihrerseits h344tte Wirkung entfalten k366nnen. Diese w344re mithin ins Leere gegangen. 17 - 7 - bb) Die Verj344hrungshemmung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt nicht voraus, dass 374ber die Aufrechnung 374berhaupt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (a.A. OLG K366ln, NJW-RR 1989, 1079, 1080; dem folgend, je-doch ohne weitere Begr374ndung: M374nchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, 247 204 Rdn. 37; Soergel/Niedenf374hr, BGB, 13. Auflage, 247 209 Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Auflage, 247 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2007, 247 204 Rdn. 52). 18 Grund f374r den Eintritt der Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 BGB ist, dass der Gl344ubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der urspr374nglichen Verj344h-rungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26. M344rz 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird die Verj344hrung auch durch die unzul344ssige Klage (BGH, Urteil vom 26. M344rz 1981 - VII ZR 160/80, aaO) und die unzul344ssige Aufrechnung (BGH, Urteil vom 24. M344rz 1982 - IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271) gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn 374ber die Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zul344ssigkeitsgr374n-den von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn auch dann zeigt der Gl344ubiger in der vom Gesetz geforderten nachhaltigen Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei Geltendmachung der Gegen-aufrechnung ersichtlich, wenn auch f344lschlich, davon ausgeht, dass eine Ent-scheidung 374ber seine Forderung ergehen kann. 19 b) Der Aufrechnung bleibt die verj344hrungshemmende Wirkung auch nicht deshalb versagt, weil sie nicht der Beklagten gegen374ber geltend gemacht wur-de. 20 - 8 - aa) Eine Hemmung der Verj344hrung kann grunds344tzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegen374ber dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn warnenden Wirkung fehlt (BGH, Urteil vom 26. M344rz 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar ist materiellrechtlich nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forde-rung. Die ihm gegen374ber erkl344rte Aufrechnung "warnt" insoweit nicht unmittel-bar den richtigen Schuldner. 21 bb) Jedoch wird der Zessionar durch 247 406 BGB, was die Aufrechnung angeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das wirkt sich auch auf die Hemmung der Verj344hrung dieser Forderung mit der Wirkung aus, dass diese gegen374ber dem Zedenten als richtigem Schuldner eintritt. 22 (1) 247 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der 247247 404 ff. BGB, die dem Zweck dienen, eine Verschlechterung der Verteidigungsm366glichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der Schuldner soll gegen374ber dem neuen Gl344ubiger nicht ung374nstiger gestellt wer-den, als er gegen374ber dem alten Gl344ubiger stand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002, 1299). Dar374ber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner grunds344tzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen k366n-nen, gesch374tzt werden soll. Zwar ordnet 247 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verh344ltnis zum neuen Gl344ubiger an. Eine Verschlechterung der Position des Schuldners muss aber erst recht im Verh344ltnis zum bisherigen Gl344ubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Ver344nderung in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigef374hrt und den Zessionar in das Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat. 23 - 9 - Der Zedent wei337 von der gegen ihn bestehenden Gegenforderung des Schuldners und muss damit rechnen, dass sich der Schuldner durch Aufrech-nung gegen die abgetretene Forderung dem Zessionar gegen374ber in derselben Weise verteidigen wird, wie er dies dem Zedenten gegen374ber getan h344tte. Die-se Verteidigungsm366glichkeit darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfas-senden Schuldnerschutzes mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechts-wirkungen nicht durch die Zession beeintr344chtigt werden. Der Zedent muss es daher hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in 247 406 BGB gesicherte Aufrechnungsm366glichkeit durch deren Aus374bung gegen374ber dem Zessionar Rechtswirkungen herbeif374hrt, die ebenso im Verh344ltnis zum Zedenten wirken, selbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erf344hrt. Dies gilt auch f374r die auf 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende Verj344hrungshemmung. Insoweit muss der Zedent die gegen374ber dem Zessionar herbeigef374hrte "Warnwirkung" der Auf-rechnungserkl344rung mit der Folge der Hemmung der Verj344hrung der zur Auf-rechnung gestellten Forderung gegen sich gelten lassen. 24 (2) Damit wird nicht in einer dem Verj344hrungsrecht widersprechenden Weise in die Rechtsposition des Zedenten als Schuldner der Gegenforderung eingegriffen. Wie bereits ausgef374hrt, wird die dargestellte rechtliche Situation der Beteiligten durch die Entscheidung des Zedenten herbeigef374hrt, den Zessi-onar in das Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen Forderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im Hinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverh344ltnis zwischen Zedent und Zessionar regelm344337ig und typischerweise damit zu rechnen sein, dass sich der Zessionar, dem gegen374ber der Schuldner unter Berufung auf 247 406 BGB die Aufrechnung erkl344rt, seinerseits an den Zedenten wendet und diesen von der Aufrechnung in Kenntnis setzt, um Klarheit 374ber diese Aufrech-nungsforderung zu gewinnen und nach Verteidigungsm366glichkeiten zu suchen. 25 - 10 - Im 334brigen ist es dem Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende Informationspflichten vertraglich aufzuerlegen. 26 Andererseits w374rde die Versagung der Verj344hrungshemmung bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung den Gl344ubiger der Aufrechnungsforderung in gravierender Weise entgegen dem Rechtsschutzgedanken der 247247 404 ff. BGB in seinen berechtigten Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung beeintr344chtigen. Er w344re gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessio-nar hilfsweise erkl344rten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine Verj344hrungshemmung diesem gegen374ber herbeizuf374hren. Er m374sste mit Kos-tenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das gegebenenfalls alsbald bis zur Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der Aufrechnung auszusetzen w344re. Dies liefe der Zielsetzung des 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der f374r eine sol-che Fallkonstellation vermeiden will, dass ein weiterer Prozess 374ber dieselbe - 11 - Forderung gef374hrt werden muss, der sich m366glicherweise dadurch erledigt, dass 374ber den zur Aufrechnung gestellten Anspruch im Verfahren gegen den Zessionar bereits entschieden wird. Dressler Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.06.2006 - 1 O 309/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 13 U 135/06 -
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