BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/08 Verk374ndet am: 17. November 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 Ba, Bb; StVG 247 7; BeamtVG 247 35; RhPfLBG 247 98 a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits f374r Verschulden gem344337 247 823 BGB oder f374r vermutetes Verschulden gem344337 247 18 StVG haftet. b) Im Fall des gesetzlichen Forderungs374bergangs kann die Obliegenheit zur Scha-densminderung in entsprechender Anwendung des 247 254 Abs. 2 BGB ausnahms-weise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tats344chlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zust344ndigkeit f374r die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwor-tung des Gesch344digten entsprechend gemindert erscheint. c) Der Unfallausgleich nach 247 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich m366glicher Erwerbssch344den, sondern dient der Deckung vermehrter Bed374rfnisse. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abge344ndert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl344ger 45.958,16 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 12.612,65 200 seit dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 200 seit dem 26. M344rz 2002 und aus 532,75 200 seit dem 16. August 2002 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen werden zur374ckgewiesen. II. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. - 3 - III. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kl344ger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kl344ger 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzanspr374che aus 374bergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Ver-kehrsunfall erheblich verletzt wurde. 1 Der Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstra337e 9 au337erhalb der Ort-schaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reise-busse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Stra337e zu 374berqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 211, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 211. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 au337er Dienst. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kl344ger zahlte bis Ende 2 - 4 - 2001 fortlaufend Dienstbez374ge in H366he von insgesamt 49.727 200, Heilbehand-lungs- einschlie337lich Fahrtkosten in H366he von 9.142,84 200 und einen Unfallaus-gleich gem344337 247 35 BeamtVG in H366he von 5.163,98 200. 3 Der Kl344ger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Er-satzpflicht hinsichtlich s344mtlicher weiterer Sch344den. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert, die Be-klagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in H366he von 29.056,80 200 und von Heilbehandlungskosten in H366he von 7.284,66 200 verurteilt sowie die Verpflich-tung der Beklagten festgestellt, dem Kl344ger unter Ber374cksichtigung eines Mit-haftungsanteils des Gesch344digten von 20 % alle zuk374nftigen materiellen Sch344-den des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kl344ger 374bergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger st374nden gegen die Be-klagten aus gem344337 247 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) 374bergegangenem Recht des Beamten Anspr374che auf Ersatz von Verdienstaus-fall und Heilbehandlungskosten gem344337 247 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafte-ten die Beklagten nur in H366he einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens m374sse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft her-beigef374hrt. Dieser sei f374r ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des 247 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abw344gung der 4 - 5 - beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm gef374hrten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu ber374cksichtigen sei. 5 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbez374ge des Beamten f374r die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Be-amte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kl344ger ha-be aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu besch344ftigen, schuldhaft hin-ausgez366gert habe. Er habe ihn sp344testens ab September 2001 im Innendienst einsetzen m374ssen. Der Kl344ger k366nne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen ver-langen, da diese Leistungen die vermehrten Bed374rfnisse des Verletzten aus-gleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der f374r einen Anspruchs374bergang erforderlichen Kon-gruenz zwischen der tats344chlichen Einbu337e des gesch344digten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes. 6 II. Die Revision ist zul344ssig. Sie ist insbesondere uneingeschr344nkt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgr374nden l344sst sich eine Beschr344nkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 7 - 6 - III. 8 Die Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 9 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr g374nstig nicht ange-griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem gesch344digten Beamten gegen die Beklagten gem344337 247247 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Anspr374che auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Er-werbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese Anspr374che gem344337 dem - w366rtlich mit 247 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung 374bereinstimmenden - 247 98 Satz 1 LBG RP auf den Kl344ger 374bergegangen sind, soweit er als Dienstherr w344hrend der unfallbeding-ten Aufhebung der Dienstf344higkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistun-gen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausge-gangen, dass Anspr374che des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den Kl344ger 374bergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet sind und die Anspr374che nicht - etwa infolge einer Mitverursachung bei der Schadensentstehung gem344337 247 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Ersatzanspr374che des Beamten seien um 20 % gemindert, weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm gef374hrten Motorrads gem344337 247 254 Abs. 1 BGB zuzurechen sei. 10 a) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Ver-schuldensanteile im Rahmen des 247 254 BGB grunds344tzlich Aufgabe des Tat-richters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter alle Umst344nde vollst344ndig und richtig gew374rdigt und der Abw344gung rechtlich 11 - 7 - zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezem-ber 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.). 12 b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erw344-gungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gem344337 247 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen m374sse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts war der Kl344ger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Mo-torrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Hal-ter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffas-sung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs m374sse sich die einfache Betriebsgefahr gem344337 247 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudin-ger/Schiemann (2005), 247 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zu-rechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits f374r Verschulden gem344337 247 823 BGB oder f374r vermutetes Verschulden gem344337 247 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des 247 254 Abs. 1 BGB setzt einen haftungsbegr374ndenden Tatbestand auf der Seite des Gesch344digten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/ Schiemann, aaO). Eine Haftung des gesch344digten Beamten f374r Verschulden oder vermute-tes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat 13 - 8 - rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kl344ger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts fuhr der Beamte au337erorts auf gerader Strecke mit einer Ge-schwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tat-richterlicher W374rdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Ber374cksichti-gung der 366rtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstan-des der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausrei-chend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenr374ge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staats-anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fu337g344nger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Um-stands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Ab-stand zur Fahrbahn aufhaltenden Fu337g344nger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen w374rden, die Fahrbahn zu 374berqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhal-tung eines Sicherheitsabstands nicht w374rde verhindern k366nnen. c) Der Kl344ger muss eine K374rzung der geltend gemachten Ersatzanspr374-che um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hin-nehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grunds344tzlich f374r die Betriebsge-fahr desselben gem344337 247 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kl344ger macht keine Anspr374che aus eigenem Recht, sondern solche aus 374bergegangenem Recht des gesch344digten Beamten geltend. Diese Anspr374che sind aber, wie un-ter b) ausgef374hrt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil ge-mindert. Hieran 344ndert auch der Anspruchs374bergang auf den Kl344ger nichts. 14 - 9 - Denn anspruchsmindernd im Sinne des 247 254 Abs. 1 BGB wirken sich grund-s344tzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umst344nde aus, f374r die der Gesch344digte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Ur-teile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars gegebene Umst344nde kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem ge-sch344digten Beamten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu besch344ftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgez366gert und da-durch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. 15 a) Allerdings obliegt die Schadensminderung gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds344tzlich nur dem Gesch344digten selbst und - auch im Falle eines ge-setzlichen Forderungs374bergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsge-richt ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Scha-densminderung in entsprechender Anwendung des 247 254 Abs. 2 BGB aus-nahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tats344chli-chen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zust344ndigkeit f374r die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Gesch344digten entsprechend gemindert erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - aaO; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). 247 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Auspr344gung des in 247 242 BGB enthaltenen allgemeinen 16 - 10 - Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 169; 76, 216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widerspr374chliches Verhalten, Scha-densersatz auch insoweit zu fordern, als eine zus344tzliche, f374r den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich her-vorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998, 1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Ge-sch344digte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zes-sionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine m366gliche, in seine Zust344ndigkeit fallende und zumutbare Ma337-nahme zur Schadensminderung vers344umt hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 349). b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt die Voraussetzungen f374r eine entsprechende Anwendung des 247 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hat. 17 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts war die Zust344ndigkeit f374r die Minderung jedenfalls des Erwerbs-schadens weitgehend auf den Kl344ger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der gesch344digte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Au337endiensttauglich-keit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen f374r den Polizeidienst nicht gen374gte, aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschr344nkt in-nendienstf344hig war. Die Entscheidung 374ber die Weiterverwendung des Beam-ten im Innendienst fiel aber allein in die Zust344ndigkeit des Kl344gers. Ohne die Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Gesch344digten nicht m366glich, seiner Obliegenheit zu gen374gen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen. 18 - 11 - Die Polizeidienstf344higkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen f374r s344mtliche 304mter der Lauf-bahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. M344rz 2005 - 2 C 4/04 - D326V 2005, 784). Der Beamte ist grunds344tzlich schon dann polizeidienstunf344hig, wenn er gesundheitsbedingt nicht im Au337endienst eingesetzt werden kann (vgl. ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen f374r den Polizeidienst nicht gen374gende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-) Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschr344nkte Poli-zeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. 247 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung; 247 101 BRRG in der bis 31. M344rz 2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Ur-teil vom 3. M344rz 2005 - 2 C 4/04 - aaO). 19 Dem Kl344ger war es auch m366glich und zumutbar, die Entstehung eines Erwerbsschadens des gesch344digten Beamten vom 1. September 2001 an zu verhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verf374gte der Kl344ger 374ber die M366glichkeit, den gesch344dig-ten Beamten bereits ab 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, h344tte der Kl344ger von dieser M366glichkeit auch Gebrauch gemacht, h344tte er nicht die Innendienstf344higkeit des Beamten verkannt. 20 Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Kl344ger habe die Entscheidung 374ber die Weiterverwendung des Beamten in vorwerfbarer Weise verz366gert. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kl344ger mit dem 21 - 12 - gesch344digten Beamten nach dem Unfall in st344ndigem Kontakt. Dieser 374ber-sandte dem Kl344ger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April 2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese Einsch344tzung komme es nicht an, weil 374ber den Einsatz in einem anderen Amt gem344337 247 210 Abs. 2 LBG RP a.F., 247 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage einer amts344rztlichen Beurteilung habe entschieden werden d374rfen. Die genann-ten Vorschriften regeln die 334bertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urteil vom 3. M344rz 2005 - 2 C 4/04 - aaO). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein darum, ob der Gesch344digte gem344337 247 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. M344rz 2005 - 2 C 4/04 - aaO). Bei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Kl344ger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8. August 2001 zeitnah zugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit des gesch344digten Beamten keine Informationen, die der Kl344ger nicht bereits zuvor erlangt hatte. Er best344tigte insoweit lediglich das Schreiben der M. - Klinik vom 26. April 2001 und wies noch einmal auf die Innendienstf344higkeit hin, von der der Kl344ger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste. 22 4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Kl344-ger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gem344337 247247 35 BeamtVG, 94 LBG RP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der f374r einen An-spruchs374bergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzanspr374chen des Gesch344digten. 23 - 13 - a) Gem344337 247 98 Satz 1 LBG RP, der w366rtlich mit 247 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung 374bereinstimmt, gehen Schadenser-satzanspr374che eines Beamten, die diesem wegen einer K366rperverletzung ge-gen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn 374ber, als dieser ihm infolge der K366rperverletzung zur Gew344hrung von Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruchs374bergang ist damit davon abh344ngig, dass sich die Ersatzpflicht des Sch344digers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestim-mung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz dem Aus-gleich derselben Einbu337e des Gesch344digten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. M344rz 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu 247 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; Senatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004). 24 b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf374llt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt der pauschal gew344hrte Unfallausgleich nicht den Ausgleich m366glicher Erwerbssch344den, sondern dient der Deckung vermehrter Bed374rfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die we-sentliche Minderung der Erwerbsf344higkeit des unfallgesch344digten Beamten er-fahrungsgem344337 eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdr374cklicher Aufgabe seiner fr374heren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapi-tel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personen-sch344den, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Stra337enverkehr, 4. Aufl., 247 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapi- 25 - 14 - tel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., 247 87a Rn. 8; a.A. K374m-mel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, 247 35 Rn. 10). Soweit 247 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsf344higkeit ab-stellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gew344h-rung des Unfallausgleichs und seine Bemessung ankn374pft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung h344lt der Se-nat fest. Im Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bed374rfnisse des gesch344digten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der auf den Kl344ger h344tte 374bergehen k366nnen. 26 IV. Der erkennende Senat kann gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO selbst abschlie-337end entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Kl344-ger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem gesch344digten Beamten entstande-nen und vom Kl344ger durch Fortzahlung der Dienstbez374ge ausgeglichenen Er-werbsschadens in H366he von insgesamt 36.815,32 200 (10.991,86 200 f374r das Jahr 27 - 15 - 2000 und 25.823,43 200 f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001) sowie der Heilbehandlungskosten in H366he von 9.142,84 200 zu. Sein Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begr374ndet. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 245/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 169/06 -
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