BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/09 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 133 B, Fb; 157 B, C, Hb; 194, 214, 779; ZPO 247247 91, 256 Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verj344hrung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verj344hrung bereits vor Rechts-h344ngigkeit eingetreten ist. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 4. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, nachdem die Kl344gerin urspr374nglich die Zahlung von 300 200 aus einem Vergleich verlangt hatte und die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verj344hrung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 1 Die Beklagte mietete von der Kl344gerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in H. . Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die Be-klagte eine Kaution von 1.800 DM (920,33 200). Das Mietverh344ltnis endete zum 31. Juli 2003. Im Anschluss hieran machte die Kl344gerin Schadensersatzanspr374- 2 - 3 - che in H366he von 926 200 wegen Sch344den an der Wohnung sowie eine Restmiet-forderung f374r den Monat Juli 2003 in H366he von 316,39 200, mithin insgesamt 1.242,39 200 geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Kl344gerin die Beklagte nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zah-lung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erkl344rte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsr374ckzahlungsanspruch der Be-klagten bis zu dessen H366he und unterbreitete der Beklagten den Vorschlag, die Gesamtforderungen von 1.242,39 200 mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet: "Um vorliegenden Bagatellstreit abzuschlie337en, schlagen wir f374r unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Anspr374che in H366he von 1.242,39 EUR mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir h366flichst um R374ck344u337erung, ob diesem Vergleichsvorschlag n344her getreten wird." Hierauf teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Kl344gerin vertretenen Ansichten k366nnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien 374berzogen, gleichwohl werde ein Eini-gungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgef374hrt: 3 "Wir wollen uns zun344chst nicht weiter mit Ihren Ausf374hrungen auseinan-dersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschlie337-lich im Interesse einer endg374ltigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in H366he von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Anspr374che im Zusammenhang mit dem Mietverh344ltnis gem344337 Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur f374r den Fall einer endg374ltigen Erledigung der Sa-che abgegeben wird [205]." - 4 - Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpf344ndeten Mietkautionssparbuchs nicht gegen374ber der Kl344-gerin, sondern gegen374ber deren Gesch344ftsf374hrer bestehe. 4 5 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erkl344rte die Kl344gerin die An-nahme des Vergleichsvorschlags der Beklagten. Sie f374hrte hierzu aus, das Ver-gleichsangebot der Beklagten werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung s344mtlicher Anspr374che 300 200 zahle, womit auch gemeint sei, dass die Kl344gerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die Beklagte auf die R374ck-gew344hr der Mietkaution. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, sie k366nne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erkl344rt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu ver-zichten. Zugleich forderte die Beklagte die Kl344gerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf. 6 Eine im Jahre 2006 von der Beklagten erhobene Klage gegen die Kl344ge-rin auf R374ckzahlung der Mietkaution wurde mit der Begr374ndung abgewiesen, die Parteien h344tten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, wel-che auch den Kautionsr374ckzahlungsanspruch umfasse. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zur374ck. 7 Die Kl344gerin hat die Beklagte vorliegend auf Zahlung des Vergleichsbe-trages von 300 200 nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verj344hrung erhoben. Daraufhin hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Haupt- 8 - 5 - sache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung nicht angeschlossen. 9 Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechts-streits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Be-rufung der Kl344gerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht (LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 S 228/08, juris) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 11 Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begr374ndet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der Ver-j344hrungseinrede zul344ssig und begr374ndet gewesen sei. 12 Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Kl344gerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 200 verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgesch344fts r374ckwirkend entfallen. 13 Mit der Erhebung der Verj344hrungseinrede durch die Beklagte sei die Kla-ge unbegr374ndet geworden, da die Verj344hrung des Klageanspruchs bereits ein- 14 - 6 - getreten gewesen sei. Bei der Verj344hrungsfrist sei auf die urspr374nglichen Forde-rungen aus dem Mietverh344ltnis und nicht auf den sp344ter abgeschlossenen Ver-gleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des urspr374nglichen Rechtsverh344ltnisses gef374hrt habe. Die Verj344hrung sei demgem344337 schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies 344ndere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsa-che trete auch dann ein, wenn die Verj344hrungsfrist f374r den Klageanspruch be-reits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verj344hrung berufe. Die fehlende Durchsetz-barkeit des Anspruchs (247 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegr374ndetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verj344hrung, sondern erst durch die Erhebung der Verj344h-rungseinrede herbeigef374hrt. Die mit der Erhebung der Verj344hrungseinrede ver-bundenen R374ckwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des Verj344hrungseintritts nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden k366nne, 344nderten hieran nichts. Denn diese R374ckwir-kung trete ebenfalls erst mit Erhebung der Verj344hrungseinrede ein. Dement-sprechend habe der Bundesgerichtshof f374r den vergleichbaren Fall der im Pro-zess erfolgten Aufrechnungserkl344rung die Erledigungswirkung nicht an deren materiell-rechtlicher R374ckwirkung (247 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wir-kungen erst mit der Aufrechnungserkl344rung eintr344ten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erkl344rt wer-de, noch nicht zum Erl366schen der beiderseitigen Forderungen f374hre (BGHZ 155, 392, 398 f.). Billigkeitsgesichtspunkte spr344chen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gr374nden un-zul344ssig oder unbegr374ndet werde, die im Verantwortungsbereich des Kl344gers l344gen. Dadurch entstehende Kostennachteile der beklagten Partei k366nnten 15 - 7 - nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gem344337 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet wer-den. Dagegen h344tten Billigkeitserw344gungen keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitserw344gungen die Erhe-bung der Verj344hrungseinrede gegen374ber einem bei Klageerhebung bereits ver-j344hrten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte Partei in diesem Fall stets vor Kosten-nachteilen gesch374tzt werden m374sse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verj344hrungseinrede keinen Gebrauch ge-macht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, k366nne dem Kl344ger regel-m344337ig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begr374ndender Vorwurf dar-aus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verj344hrten Forderung im Ein-zelfall billigenswerte Erw344gungen des Kl344gers zugrunde gelegen h344tten, sei im Rahmen der gem344337 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten-entscheidung zu kl344ren, sofern der Beklagte sich der Erledigungserkl344rung des Kl344gers anschlie337e und damit von der M366glichkeit Gebrauch mache, eine f374r ihn g374nstige Kostenentscheidung zu erwirken. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 16 Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhe-bung der Einrede der Verj344hrung auch gegen374ber einer bei Klageerhebung be-reits verj344hrten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt wer-den kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verj344hrungseinrede (zul344ssig und) begr374ndet gewesen. 17 - 8 - 1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ih-rer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zul344ssig und begr374ndet war und durch dieses Ereignis unzul344ssig oder unbegr374ndet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tat-sache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zu-l344ssigkeit oder Begr374ndetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398). 18 Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verj344hrung auch gegen-374ber einer bei Klageerhebung bereits verj344hrten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. 19 a) Nach der 374berwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Lite-ratur stellt die Erhebung der Einrede der Verj344hrung ein erledigendes Ereignis dar. F374r die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grund-s344tzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umst344nden die nachtr344glich eingetretene Unzul344ssigkeit oder Unbegr374ndetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache k366nne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gr374nden unzul344s-sig oder unbegr374ndet werde, die allein im Verantwortungsbereich des Kl344gers l344gen. Daher k366nne auch die Verj344hrung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits f374hren, obwohl es der Kl344ger selbst in der Hand gehabt h344tte, den Eintritt der Verj344hrung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, 778, 779, WRP 1982, 422 und WRP 1979, 799, 801; OLG Karlsruhe, WRP 1985, 288; OLG Hamburg, MD 1985, 951, 952 f.; OLG M374nchen, WRP 1987, 267, 268; OLG D374sseldorf, WRP 1980, 701, 702; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; OLG N374rnberg, WRP 1980, 232, 233; OLG Celle, WRP 1983, 96 und GRUR 1987, 716; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91a Rdnr. 6; Pr374t-ting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 247 91a Rdnr. 8 und 11; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 30. Aufl., 247 91a Rdnr. 5; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 3. Aufl., 247 91a Rdnr. 7; 20 - 9 - Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 91a Rdnr. 59 - "Verj344h-rung"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 130 Rdnr. 2; El-Gayar, MDR 1998, 698 f.; Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 663; Peters, NJW 2001, 2289 f.; Wernecke, JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verj344h-rungsfrist f374r den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verj344hrung berufe (OLG Frankfurt a.M., aaO; Pr374ttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; Peters, aaO; Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; offengelassen: OLG N374rn-berg, aaO). Gr374nde, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigen-den Ereignisses dem Kl344ger - in den F344llen der 374bereinstimmenden Erledi-gungserkl344rung - aus Billigkeitserw344gungen aufzuerlegen, k366nnen nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kl344ger einen bereits verj344hrten Anspruch rechtsh344ngig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit ge-habt hatte, die Verj344hrung zu pr374fen und bereits vorprozessual geltend zu ma-chen (OLG Frankfurt a.M., aaO; Wernecke, aaO; vgl. auch Meller-Hannich, aaO; aA Peters, aaO, 2291). b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einre-de der Verj344hrung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umst344nde, deren Eintritt der Kl344ger beeinflussen k366nne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des Kl344gers selbst beruhten und deren Eintritt er h344tte verhindern k366nnen, m374ssten als Erledigungsereignisse au337er Betracht bleiben. Bei der Verj344hrung liege es alleine an dem Gl344ubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verj344hren lassen, dass letzterer infolge der Verj344hrungseinrede unbegr374ndet geworden sei. Es bestehe kein 374berzeugender Grund, den Kl344ger vor den Fol-gen seines Verhaltens zu sch374tzen. Eine Klage werde zwar erst dann unbe-gr374ndet, wenn der Beklagte eine begr374ndete Verj344hrungseinrede erhebe. Vor-aussetzung sei allerdings, dass die Verj344hrungsfrist auch abgelaufen sei, der 21 - 10 - Kl344ger also die Verj344hrung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Ma337nah-men unterbrochen habe (OLG Koblenz, WRP 1982, 657, 658; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 f.; OLG Hamm, WRP 1977, 199 f.; OLG Hamburg, WRP 1982, 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. OLG Ham-burg, MD 1985, aaO; M374nchKommZPO/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., 247 91a Rdnr. 152; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 91a Rdnr. 33; Ulrich, WRP 1990, 651, 654; Bork, WRP 1987, 8, 12). Begr374ndet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeit-punkt des Verj344hrungseintritts zur374ckwirke (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rdnr. 58 - "Verj344hrung"; El-Gayar, MDR 1998, aaO, S. 699). Die Verj344hrungseinrede f374hre deshalb dazu, dass die ab Verj344hrungseintritt be-stehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des Verj344hrungseintritts als unbegr374ndet anzusehen sei. Werde ein bereits verj344hrter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die Verj344hrungseinrede, so werde die Klage dadurch nicht un-begr374ndet, vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten R374ckwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen (El-Gayar, aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kl344ger f374r eine nachl344ssige Pro-zessf374hrung zu beg374nstigen (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO; vgl. auch M374nchKommZPO/Lindacher, aaO). Sinn und Zweck sowohl des 247 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserkl344-rung sei es, den Kl344ger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine urspr374nglich zul344ssige und begr374ndete Klage ohne sein Zutun unzul344ssig oder unbegr374ndet werde (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO). c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Ver-j344hrung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einst-weiligen Verf374gung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verj344hrung gegen374ber einer bereits vor Verfahrensbeginn verj344hrten Forderung 22 - 11 - kein erledigendes Ereignis dar, w344hrend ein solches im Falle des erst w344hrend des laufenden Verfahrens erfolgenden Verj344hrungseintritts bejaht wird (Z366l-ler/Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verj344hrung"; El-Gayar, aaO, S. 698; Hase, WRP 1985, 254, 255 f.). 23 d) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verj344hrung auch gegen374ber einer bei Klageerhebung bereits verj344hrten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Pro-zess erfolgte Aufrechnungserkl344rung auch dann ein erledigendes Ereignis dar-stellt, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtsh344ngigkeit der Klageforde-rung bestand (BGHZ 155, 392, 396 ff.). Auch 374ber die Frage, welche Auswir-kungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Ver-antwortungsbereich des Kl344gers f344llt, hatte der Bundesgerichtshof bereits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart). aa) In der erw344hnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur Auf-rechnungserkl344rung bei schon vor Rechtsh344ngigkeit bestehender Aufrech-nungslage (BGHZ 155, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in 247 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen R374ckwirkung der Aufrechnungserkl344rung nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserkl344rung, das erledi-gende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrech-nung die Geltendmachung der Klageforderung ber374hre, sei deren Erl366schen. Dieser Erfolg werde aber, wie 247 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserkl344rung (247 388 Satz 1 BGB) "be-wirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Auf-rechnungslage f374hre, wenn und solange die Aufrechnung nicht erkl344rt werde, 24 - 12 - noch nicht zum Erl366schen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erl366-schenswirkung erst mit der Erkl344rung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zul344ssig und begr374ndet gewesen. Die von 247 389 BGB angeordnete Fikti-on ("gilt") der R374ckwirkung des Erl366schens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungs-lage 344ndere daran nichts. Diese Fiktion der R374ckwirkung habe lediglich zur Fol-ge, dass nicht nur die Hauptforderungen erl366schen, sondern auch Anspr374che etwa auf Verzugszinsen f374r den Zeitraum bis zur Erkl344rung der Aufrechnung, die ohne die R374ckwirkung nach wie vor best374nden, ab dem Zeitpunkt der Auf-rechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche R374ckwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserkl344rung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufrechnungserkl344rung und nicht die Aufrech-nungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Ab-w344gung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserw344gungen rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grunds344tzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung 374berlassen, ob und wann er durch Erkl344rung der Aufrechnung (247 388 Satz 1 BGB) die Erl366schenswirkung (mit der materiell-rechtlichen Folge des 247 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kl344-ger vorprozessual zur Zahlung auf, so k366nne der Schuldner, dem die Aufrech-nungslage bekannt sei, durch Erkl344rung der Aufrechnung vor Rechtsh344ngigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegr374ndet machen. Sehe der Kl344ger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, k366nnten ihm gem344337 247 93 ZPO die Pro-zesskosten zur Last fallen. Im Falle einer 374bereinstimmenden Erledigungserkl344-rung der Parteien k366nne im Rahmen der gem344337 247 91a ZPO nach billigem Er-messen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast ber374cksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erkl344ren. bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 (I ZR 113/91, aaO) hat sich der Bundes-gerichtshof ausgehend von einem w344hrend des Prozesses durch Aufgabe der 25 - 13 - Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswir-kungen eines vom Kl344ger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angef374hrten Mindermeinung, die f374r die Frage der Wirksam-keit einer einseitigen Erledigungserkl344rung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungs-bereich des Kl344gers selbst f344llt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernach-l344ssige mit ihrer im Wesentlichen auf Billigkeitserw344gungen gr374ndenden Argu-mentation, dass die bef374rchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach 247 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden k366nnen. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, unter 3). 2. Unter Ber374cksichtigung dieser Ma337st344be h344lt der Senat bez374glich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte 374berwiegende Auf-fassung f374r zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verj344hrung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verj344hrung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtsh344n-gigkeit eingetreten ist. 26 Der Eintritt der Verj344hrung hat f374r sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BGHZ 156, 269, 271; M374nchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., vor 247 194 Rdnr. 5 und 247 214 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem Verj344hrungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu ver-weigern (247 214 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, unter II 2 c; Palandt/Ellenberger, aaO), was dem Anspruch die 27 - 14 - Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666, unter IV 3 d; Meller-Hannich, aaO, S. 661). Die Ver-j344hrung ber374hrt nach der Konzeption des B374rgerlichen Gesetzbuchs mithin we-der den anspruchsbegr374ndenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gl344ubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verj344hrungsbe-gr374ndenden Umst344nde als solche vom Kl344ger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Vers344umnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGHZ 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellie-rung des Verj344hrungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten (BGHZ 156, aaO). Ob der Schuldner von der ihm nach Verj344hrungseintritt zustehenden Ein-rede der Verj344hrung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (M374nch-KommBGB/Grothe, aaO). Erhebt der Beklagte erstmals w344hrend des Prozes-ses die Einrede der Verj344hrung, so wird hierdurch f374r den Kl344ger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine urspr374nglich zul344ssige und begr374ndete Klage wird durch die Erhebung der Ein-rede unbegr374ndet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verj344hrung f374hrt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BGHZ 155, 392, 398 f., zur Aufrechnungserkl344rung). 28 a) Dass die Verj344hrungseinrede materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu BGHZ 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des Verj344hrungseintritts zur374ckwirkt (Meller-Hannich, aaO, S. 658; El-Gayar, aaO), 344ndert hieran nichts (ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen R374ckwirkung bei der Aufrechnungserkl344rung) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegr374ndet zu gelten hat (Meller-Hannich, aaO, S. 663; aA El-Gayar, aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem oben unter 1 d aa erw344hnten 29 - 15 - Urteil vom 17. Juli 2003 (BGHZ 155, aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten Aufrechnungserkl344rung bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche R374ckwirkung erst durch die Aufrechnungserkl344rung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verj344hrung anders zu behandeln. In beiden F344llen ist es alleine dem Schuldner 374berlassen, ob er von der genannten M366glichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die Verj344h-rungseinrede eine 304hnlichkeit mit der Aufrechnungserkl344rung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge f374r die Begr374ndetheit der Klage - 344ndert und einen rechtsgesch344fts344hnlichen Charakter (vgl. hierzu BGHZ 156, aaO) hat (vgl. Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; El-Gayar, aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung). b) F374r die Bewertung der Verj344hrungseinrede als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kl344ger mit der gerichtlichen Geltendmachung ei-nes bereits verj344hrten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag f374r die sp344tere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigen-des Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitser-w344gungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO; OLG D374sseldorf, aaO; OLG M374nchen, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; Meller-Hannich, aaO, S. 664; El-Gayar, aaO). Billigkeitsgesichtspunkte k366nnen im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gem344337 247 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserkl344rung des Kl344gers anschlie337t. 30 - 16 - 3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der Verj344h-rungseinrede auch im Falle der bereits vor Rechtsh344ngigkeit eingetretenen Ver-j344hrung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung 374ber die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Be-wertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verj344h-rungseinrede zul344ssig und begr374ndet gewesen, da zwischen den Parteien ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Kl344gerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 200 zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien 374ber eine g374tliche Einigung abgegebenen Willenserkl344rungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9). 31 a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begr374nden - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollm344chtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Kl344gerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des urspr374nglich eingeklagten Betrages von 300 200 verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Anspr374che im Zusam-menhang mit dem Mietverh344ltnis der Parteien und dessen Beendigung ein-schlie337lich des Kautionsr374ckzahlungsanspruchs der Beklagten abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern. 32 aa) Nach 247247 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl344rungen und Vertr344gen der wirkliche Wille der Erkl344renden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erkl344rung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, unter II 2 a m.w.N.; M374nchKommBGB/Busche, 33 - 17 - aaO, 247 133 Rdnr. 56) und demgem344337 in erster Linie dieser und der ihm zu ent-nehmende objektiv erkl344rte Parteiwille zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, unter II 1 b bb). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumst344nde zu ber374cksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erkl344rungen erhellen k366nnen (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Tz. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangs-bed374rftige Willenserkl344rungen so auszulegen, wie sie der Empf344nger nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774, Tz. 25). bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots daf374r, dass von der vorgesehenen Abgeltung s344mtliche Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis und damit auch der Anspruch auf R374ckzahlung der Mietkaution umfasst sein k366nnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Ver-gleichsvorschlag im Interesse einer endg374ltigen und einvernehmlichen Erledi-gung der Sache erfolge, sowie der anschlie337ende Hinweis, das Vergleichsan-gebot werde nur f374r den Fall einer endg374ltigen Erledigung der Sache abgege-ben. F374r eine Erstreckung auf s344mtliche Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis der Parteien spricht schlie337lich auch die Formulierung des Vergleichsvorschlags selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Anspr374che im Zusam-menhang mit dem Mietverh344ltnis gem344337 Mietvertrag vom 26.11.1996 und des-sen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in H366he von 300 200 zu zahlen. 34 - 18 - Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung h344tte das Be-rufungsgericht allerdings ber374cksichtigen m374ssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der Beklagten vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzuflie337en hat. So wird in den vorhergehenden Abs344tzen ausgef374hrt, dass die von der Kl344gerin geforderte Restmiete f374r Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadenser-satzforderung "ma337los 374berzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schrei-bens dr344ngt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil 374ber das-jenige der Kl344gerin hinausging. 35 cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend r374gt, die Begleitumst344n-de eine andere Auslegung als die des Berufungsgerichts nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Ver-gleichsangebot der Kl344gerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausf374hrungen im letzten Absatz der Ziffer II 1 des Berufungsurteils er-gibt, als Auslegungsmaterial ber374cksichtigt. Es hat hierbei den darin enthalte-nen Auslegungsstoff jedoch nicht vollst344ndig gew374rdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt. 36 W344hrend die Kl344gerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich gefor-derte Zahlung von 1.242,39 200 (Schadensersatz und Mietr374ckstand) mit der Mietkaution zu verrechnen, was bedeutet h344tte, dass seitens der Beklagten au-337er der Einbu337e der Mietkaution keine weitere Zahlung zu leisten gewesen w344-re, geht das im Anschluss hieran erfolgte Angebot der Beklagten nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die Mietkaution nicht zu-r374ckerh344lt und dar374ber hinaus eine Zahlung von 300 200 an die Kl344gerin leistet. 37 - 19 - Auch der Kl344gerin ist, wie sich deren Schreiben vom 9. Februar 2004 entneh-men l344sst, nach Erhalt des Angebots der Beklagten aufgefallen, dass ein so verstandenes Vergleichsangebot 374ber ihren eigenen Vorschlag hinausging. Un-ter Ber374cksichtigung der Begleitumst344nde kann jedoch nicht angenommen wer-den, dass die Beklagte ohne erkennbaren Grund eine h366here finanzielle Belas-tung h344tte tragen wollen, als dies nach dem Angebot der Kl344gerin der Fall ge-wesen w344re, zumal sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Feststel-lungen des Berufungsgerichts keine 304nderung der Sachlage zwischen den Schreiben vom 16. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 entnehmen l344sst. Die Auslegung des Berufungsgerichts verst366337t hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; BGH, Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter B I 2 b bb). Auch wenn beiden Parteien erkennbar daran gelegen war, zu einer g374tlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverh344ltnis noch bestehenden Anspr374che zu gelan-gen, steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der Beklagten au337er Frage, dass diese die Forderungen der Kl344gerin als 374berh366ht angesehen hat. Bei vern374nftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der Beklagten gelegen haben, 374ber den Vergleichsvorschlag der Kl344gerin hinaus, der rund drei Viertel der von der Beklagten f374r "ma337los 374berzogen" erachteten Forderung betrug, zus344tzlich 300 200 zu zahlen. Hieran 344ndert der Umstand nichts, dass die Kl344gerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 ent-nehmen l344sst, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ih-rerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine m366gliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der Beklagten vom 13. Januar 2004. 38 - 20 - b) Da das Vergleichsangebot der Beklagten mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Kl344gerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erkl344rten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der Parteien, auf die die Kl344gerin den mit der Klage urspr374nglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 200 h344tte st374tzen k366nnen. Auf die vom Berufungsgericht er366rterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an. 39 Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der Verj344hrungseinrede unbegr374ndet. F374r die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum. 40 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststel-lung der Erledigung gerichtete Klage als unbegr374ndet erweist, ist die Berufung 41 - 21 - der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zur374ckzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.08.2008 - 93 C 460/08 - LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 S 228/08 -
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