BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58 /13 Verkündet am: 2. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des B undesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird d as Urteil des Landg e- richts München I 30. Zivilkammer vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschut z- versiche rer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D e- ckungsschutz gewähren. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversich e- rung , welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzve r- sicherungsbedingungen des Jahres 2005 ( ARB - RU 2005 ) zugrunde li e- gen. Darin ist unter a nderem bestimmt: 1 2 - 3 - " § 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfall s (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheit s- gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterl a- gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten O b- liegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die O b- liegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versich e- rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Vers i- cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung g e- habt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherung s- nehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versich e- rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht g e- eignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicheru ngsnehmer kein erhebli ches Verschulden trifft." Eine gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB - RU 2005 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. Nov ember 2007 (BGBl. I 2631) nahm die Beklagte nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die E . Lebensversicherung AG ( im Folgenden : Leben s- versicherer ), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: 3 4 - 4 - Der Kläger hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene L e- bensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er mit der AG (im F olgenden : einen " Prozessbetreuung s- vertrag " , in de m es unter anderem heißt : " Ich entscheide mich für das Modell RS von LV - Doktor: Ich habe eine Recht schutzversicherung, die die Verfa h- renskosten trägt. Mir ist bewusst, d ass ich eine ggf. mit der Recht schutzversicherung vereinbarte Selbstbeteil i- gung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übe r- nehmen muss. Im Gegenzug erhebt die AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weit eren Gebühren. " Mit dem Vertrag wurde beauftragt, die Kündigung des umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsve r- trag ( im Folgenden : AGB) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB Folgendes ver einbart: " § 4 Sicherungsabtretung (1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft an die zur Sicherung aller Ansprüche, wel che der gegen den Anspruch s- inhaber auf Grundlage der umseitig geschlossene n Ve r- einbarung entstehen, ab. Die nimmt die Abtr e- tung an. Die Abtretung wird gegenüber der Gesellschaft nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter b e- 5 6 - 5 - rechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu m a- chen. (2) Die ist berechtigt, diese Sicherungsabtr e- tung gegenüber der Gesellschaft offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug b e- findet. (3) Die verpflichtet sich, die abgetretenen A n- sprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeend i- gung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsint eresse mehr besteht. " Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger u n- ter anderem den Widerspruch gem äß § 5a VVG a.F. bzw. den Wide r- spruch nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB und die Künd i- gung des Lebensv ersicherungsvertrages erk lären. Der Lebensversich e- rer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an d en Kläger aus. In seiner Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüg lich 7 % Z insen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwä h- nen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantra g- ten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob f ah r- lässige Verletzung der Auskunfts - und Aufklärungsobliegenheit durch d en Kläger sowie auf fehlende hi nreichende E rfolgsaussichten ab . In erster Instanz hat der Kläger den vorgenannten Prozessbetre u- ungsvertrag noch nicht offenbart und auch die Abtretu ng seiner Anspr ü- 7 8 9 - 6 - che gegen den Lebensversicherer an die verschwiegen. Erst im Laufe des Berufungsv erfahrens hat die Beklagte davon erfahren . Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) ARB - RU 2005 berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interesse n wahrne h- mung . Im Berufungsrechtszug hat sie darüber hinaus geltend gemacht, im Verschweigen des Prozessbetreuungsvertrages und der Abtretung der Ansprüche de s Kläger s gegen den Lebe nsversicherer an die liege eine weitere vorsätzliche Verletzung der Auskunfts - und Aufkl ä- rungsobliegenheit (§ 17 (3) ARB - RU 2005). Außerdem greife der Risik o- ausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer P ersonen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) ARB - RU 2005) sowie § 5 (3) g) ARB - RU 2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übe r- nahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversich e- rungsvertrag nicht bestünde. Das Amtsgeri cht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die außerg e- richtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rüc k- forderungsansprüchen gegen seinen Lebensversicherer Versicherung s- schu tz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das L andgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision d es Klägers , der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Entscheidungsgründe : Das Rechtsmittel hat Erfolg. 10 11 12 - 7 - I. Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vo r- sätzliche n Verletzung der Auskunftsoblieg enheit aus § 17 (3) ARB - RU 2005 . Der Kläger habe der Beklagten die mit der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe er m it dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der vereinbarten Erfolgs honorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur G e- währung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach dem L eistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertr a- ges vertraglich verpflich tet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren. 1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt d ie Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vors ätzlichen Verletzung der Informationsp flicht aus § 17 (3) ARB - RU 2005 . Dabei kann o ffen bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht - die ARB - RU 2005 wirksam in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der Kläger seine Auskunftsobliegen heit verletzt hat, da einer Leistungsfre i- heit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsrege lung in § 17 (6) ARB - RU 2005 entgegensteht. a ) § 17 (6) ARB - RU 2005 weicht zum Nachteil des Versicherung s- nehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab . Die Recht sfolgenreg e- lung in § 17 (6) Satz 1 und 2 ARB - RU 2005 beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschut z- 13 14 15 16 - 8 - versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl . Senatsurteile vom 16. Januar 1970 IV ZR 6 4 5/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 , 183 m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit hat die Beklagte ke i- nen Gebrauch gemacht. aa ) § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 201 1 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). Anspruch auf Recht s- schutz besteht nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB - RU 2005 " grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer e i- nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder bega ngen haben soll. " Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsge gner vorgeworfene pflichtwidrige Verha lten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des L e- bensversicherers , den namens des Klägers erklärten Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuza hlen (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 13 - 17). Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht. bb ) § 17 (6) ARB - RU 2005 weicht entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nach teil des Versicherungsnehmers von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab (ebenso Harbauer/Bauer, Rechtsschut z- versiche rung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 IV ZR 199/10, BGHZ 191, 15 9), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. 17 18 - 9 - (1 ) § 17 (6) Satz 1 ARB - RU 2005 , der bei vorsätzlicher Obliege n- heitsverl etzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierun g des Abs. 2 Satz 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Ab s. 2 Satz 2 H albsatz 2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers die Beweislast (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 114; R ixecker in Röm er/Langheid, VVG 4 . Aufl. § 28 Rn. 6 7 ). Nach § 17 (6) Satz 1 ARB - RU 2005 , dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orie n- tiert, hat hi ngegen der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehan delt hat (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer nachte i- lige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 32 Rn. 1 i.V.m. § 2 8 Rn. 13 8; HK - VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 18 Rn. 3). (2 ) Auch von der in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. getroffenen Ka u- salitätsregelung weicht § 17 (6) ARB - RU 2005 , der noch am Sanktion s- modell des früheren § 6 VVG a.F. ausgerichtet ist, zum Nachte il des Versicherungsnehmers ab. In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB - RU 2005 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobli e- genheit vo raussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewi e- sen hat. 19 20 21 - 10 - b ) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 VVG n.F. i.V. m . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit d es § 17 (6) ARB - RU 200 5 (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 19; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 u nd 4 VVG zum Nachteil des Versicherung s- nehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsu r- teil aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 IV ZR 19/94, VersR 1995, 1185 unter I 3 d bb ; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 IV ZR 298/06, VersR 2009 , 769 Rn. 8 ). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1 ARB - RU 2005 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Vers i- cherers bei für ihn nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen nach § 17 (6) Satz 3 ARB - RU 2005 und einer Leistungsfreiheit, die u n- abhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverle t- zung eintritt, ist mit wesentlichen Grund gedanken des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revis i- onserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versich e- rungsvertragsgesetz angepasste Altbedingungen sind vielmehr una b- hängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam. c ) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB - RU 2005 en t- standene Vertragslücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 VVG geschlossen werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 32 ff.; für den Fall ei ner vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b cc). § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli chen 22 23 - 11 - Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil aaO Rn. 34). An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB - RU 2005 . Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG über § 306 Abs. 2 BGB scheid et au s, weil es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Mit der durch die Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Ge währleistung der Transparenz von Versich e- rungsbedingungen wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der g e- setzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil aaO Rn. 35 ff.). d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) ARB - RU 2005 an die durch § 28 VVG geänderte Rechtslage im Wege eine r ergänzende n Ve r- tragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil aaO Rn. 45 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b dd). 2. Das B erufungsurteil erweist sich auch n icht aus anderen Grü n- den als richtig . a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender E r- folgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz 1 ARB - RU 200 5 ) kommt nicht in B e- tracht. Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Bekla g- te nach § 128 Satz 3 VVG nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschut z- bedürf nis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterve rfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein dera r- 24 25 26 27 - 12 - tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststel lungen im Urteil des Amtsgerichts , auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat sich die B e- klagte auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit d es in § 18 (2) - (6 ) ARB - RU 2005 vorgeseh e- nen Stichentscheids - und Schiedsgutachterverfahrens aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. ve r- gleichbares Ver fahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht. Unerheblich ist ferner , dass die anwaltlichen Vertreter de s Kläger s nach der Behaup tung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten . Allerdings wird teilweise angenommen , die Hinw eispflicht entf alle , wenn der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids - bzw. Schiedsgutachterverfahrens kenn e , weil ei n Hi n- weis in diesem Fall gemessen am Sinn und Zweck des § 158n VVG a.F. (= § 128 VVG n.F.) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so OLG Karlsruhe VersR 1999, 613, 614 f. und unter Berufung auf diese En t- scheidung: MünchKomm - VVG/Richter, § 128 Rn. 24; HK - VVG/Münkel, 2. Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 128 Rn. 6; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherung s- rechts - Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 448; vgl. auch Hillmer - Möbius in Schwin towski/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei ang e- nommen werden kann). Eine solche Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4 . Aufl. § 128 Rn. 5; Vo gel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 128 Rn. 12; Brünger in Fachanwaltskomment ar Versicherungsrecht § 128 Rn. 9; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversi cherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 8; Buschbell in Buschbell/ Hering, Handbuch Rechtsschutzver sich e- 28 - 13 - rung 5. Aufl. § 33 Rn. 5; Bauer, NJW 2000, 1235, 1239; OLG Celle VersR 2002, 91 , 92 ; OLG Hamm VersR 1999, 1362, 1363; OLG Köln NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des § 128 S atz 3 VVG bei unterlassenem Hinweis st eht nicht entgegen, dass de r Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kenn t . Der Wortlaut des § 128 S atz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor ; auch § 128 S atz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerk ennung an rein o b- jektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber scha ffen, aus welchen Gründen der Versicherer seine Deckungspflicht ablehnt, was e i- ne Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfä n- gers erfordert (Vogel aaO). § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb , weil ein Schadenersatza n- spruch des Versicherungsnehmers keine hinreichende Gewähr für die E r füllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7) . b) Die Beklagte kann sich a uch nicht auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB - RU 2005 berufen, wonach Rechtsschutz nicht b e- steht für die Wahrnehmung r echtlicher Interessen aus vom Versich e- rungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im Proze ssbetreuungsvertrag vereinbarte stille - Sich e- rungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer " anderen Person " . Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn jed enfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der vom Kläger nur zur Sicherung abgetreten en Ansprüche aus dem Leben s- versicherungsvertrag. 29 30 - 14 - Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstan d- schaft und der Schadensliquida tion im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/ Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versi cherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherte r eig entliche r Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutz versicherte Person tr e ten lässt , die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. O k- tober 2008 IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gesta l- tungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Sena tsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits ei n- schränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdvers i- cherung erfasst, bei de r es von vornherein Sache des Versicherung s- nehmers ist, die Re chte des Mitversicherten geltend zu machen (Senat s- urteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b ), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Int e- r esse handelt (Se natsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum ve r- gleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92). Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) ARB - RU 2005 nicht berührt , wenn gleich im Grundsatz Fälle gewillkürte r Prozessstan d- schaft von der Klausel erfasst werden. Eine Verlagerung der Prozessko s- ten last von einer n icht versicherten Person auf den Versicherungsne h- mer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr or i ginär eigene Ansprüche des 31 32 - 15 - bei der Beklagten versicher t en Klägers aus seinem Lebensversich e- rungsvertrag. Auch nach der en Abtretung sind die se Ansprüche wir t- schaftlich weiterhin dem Kläger z u zuordnen . Der Prozessbetreuungsve r- trag und die dort vereinbarte S icherungsabtretung sollen lediglich deren Durch setzung im Interesse des Kläger s erleichtern. Die Zessionarin ist im Innenverhältnis zum Kläger erst bei einem Verzug mit dessen Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendm a- chung im ei genen Namen berechtigt (§ 4 (2) AGB) und bleibt auch dann zur Rückübertragung nach Erlösauskehr verpflichtet (§ 4 (3) AGB). Von den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherung s- vertrag steht lediglich ein Anteil von 25 % des den Rüc k- kaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 IV ZR 46/13 , WM 2014, 66 Rn. 19 ff. ) . c) Der Leistungsaus schluss nach § 5 (3) g) ARB - RU 2005 für Ko s- ten, " zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, w enn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde " , greift nicht ein, weil hier keine Kostentragungspfl icht eines anderen gegenüber dem Kläger 33 - 16 - besteht . E ntgege n der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insb e- sondere nicht aus dem Prozessbetreu ungsvertrag , da er keine Koste n- tragungspflich t der vorsieht. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entsc heidung vom 24.02.2012 - 261 C 26457/11 - LG München I, Entscheidung vom 30.01.2013 - 30 S 6397/12 -
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