BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 5 8 /1 4 Verkündet am: 26. September 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 26. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d i e Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Roth und Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d es Landgerichts Traunstein 5. Zivi lkammer vom 12. Februar 2014 wird auf Kosten der Kl ä- ger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß notarieller Urkunde vom 24. Juni 1998 übergaben die Kläger ihr landwirtschaftliches Anwesen mit dem zugehörigen Grundbesitz an ihren Sohn, den Beklagten. Dieser verpflichtete sich u. a. zu r Zahlung eines sog. Verso r- gungsb etrages von monatlich 1.500 DM. In dem Übergabevertrag ist folgende Regelung enthalten: S tatistischen Bundesamt amtlich festgelegte Index für die Lebenshaltu ng aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 1991 = 100) künftig um mindestens 10% gegenüber dem S tand des Monats des Besit z- übergangs nach oben oder unten verändern, so verändert sich auch der Ve r- sorgungsbetrag in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monatsersten an. Veränderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn es verlangt wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 machten die Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals eine Anpas sung des Versorgungsb etrages geltend. 1 2 - 3 - Darin wiesen sie darauf hin, dass ab Januar 2007 monatlich 1.808,58 DM zu zahlen gewesen sei en . Daher ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2012 ein Der Beklagte erkannte an, ab Januar 2013 den e r- höhten Versorgungsb etrag zu schuld en. Zahlungen für zurückliegende Zei t- räume lehnte er ab. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage von dem Beklagten eine n rückstä n- digen Betrag für das Jahr 2009 in Höhe von 1.893,24 der Klage stattgeg eben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederhe r- stellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe kein Nachzahlungsa n- spruch auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 24. Juni 1998 zu. Zwar ändere sich die Höhe des Versorgungsbetrages nach der vertraglichen Regelung bei einer relevanten Veränderung der Indexwerte ohne weiteres Z u- tun. Der geänderte Betrag sei aber nur dann geschuldet, wenn er verlangt we r- de. Eine Auslegung nach der Interessenlage ergebe, dass das Verlangen nicht auf zurückliegende Zeiträume bezogen werden könne. Zwar sei der monatlich zu zahlende Versorgungsbetrag ebenfalls eine Gegenleistung für die Hofübe r- ga be , aber eben unter dem Aspekt der Sicherung des Lebensunterhalts der betag ten Kläger, deren Existenzgrundlage durch die Hofübergabe entfallen sei. Diesem V ersorgungsgedanken werde aber auch Rechnung getragen, wenn kein e rückständige n Versorgungsbeträge ver langt werden könn ten . Entspr e- 3 4 - 4 - chend de m in § 1613 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken mü s- se der Beklagte als Leistungspflichtiger geschützt werden, u m kalkulieren zu können, ohne eine finanziell belastende Inanspruchnahme für lange zurückli e- gende Zeiträume befürchten zu müssen. II. 1 . Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es an einem Zulassungsgrund gem äß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO f ehlt. Die von dem Ber u- fungsgericht als Zulassungsgrund gewertete Auslegung des Übergabe vertrags ist dem Tatrichter vorbehalten und kann von dem Revisionsgericht nur eing e- schränkt überprüft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Novem ber 2013 IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 1 4 ; Urteil vom 23. April 1997 VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273 jeweils mwN) . Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass es sich bei den auszulegenden Regelungen um eine von Notaren in Übergabeverträgen üblich erweise verwendete Klausel handelt, wovon das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger ausgeht. Dies eröffnet dem Revisionsgericht noch nicht die Möglichkeit, die Klausel wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Ju li 2005 X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921 mwN) oder Satzungen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250) frei au s- zule gen. Auch die Auslegung von Regelungen, die einem Formularbuch en t- nommen sind und in gleicher oder ähnlicher W eise allgemeine Verwendung finden, ist bei einem ansonsten individuell gestalteten Vertrag ein Fall der ta t- richterlichen Würdigung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. Senat , Urteil vom 26. November 2004 V ZR 119/0 4, MittBayNot 2005, 395). Trotz Fehlens eines Zulassungsgrundes ist der Senat an die erfolgte Zulassung jedoch gebunden ( § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) . 5 - 5 - 2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler ei nen Zahlungsa n- spruch de r Kläger aufgrund einer Auslegung der in dem notariellen Übergab e- vertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. Da das Berufungsgericht den Ve r- trag selbst ausgelegt hat, kann dies nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller BGH, Urte il vom 20. November 2013 IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 14 ) von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder al l- gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein ane r- kannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die A uslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht. Solche Fehler liegen nicht vor. b) Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Auslegungsbedürfti g- keit der Wertsicherungsklausel aus. Die Frage, wann nach Änderung des L e- benshalt ungskostenindexes der Anspruch auf Zahlung eines geänderten Ve r- sorgungsbetrages entsteht, ist in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt. S o- weit die Kläger darauf verweisen, dass sich aus der Annahme einer automat i- schen Änderung der Höhe des Versorgungsbet rages mit dem Eintritt der fes t- gelegten Veränderung des Lebenshaltungsindexes zwingend ergebe, der e r- höhte Betrag könne auch rückwirkend verlangt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der vertraglichen Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel fi n- det d ie relevante Veränderung des Versorgungsbetrages nur dann Berücksic h- tigung, wenn sie auch verlangt wird. Das Änderungsverlangen kann daher s o- wohl als Fälligkeitsvoraussetzung als auch wovon das Berufungsgericht au s- geht als V oraussetzung für das Entsteh en des Anspruchs verstanden werden. Die Frage, welcher Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, kann wie das Berufungsgericht richtig erkennt nicht allein durch den Wortlaut der Wer t- sicherungsklausel, sondern nur unter Berücksichtigung des Partei willens und der Interessenlage der Parteien (§ 157 BGB) beantwortet werden. 6 7 8 - 6 - c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der eine Veränderung des Versorgungsbetrages nur für die Zukunft verlangt werde n kann , mithin das vorgesehene Änderungsverlangen ein e Anspruchsvo r aussetzung darstellt, en t- spricht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung . aa) Die Rüge der Kläger, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der beurkundende Notar von der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1 613 BGB habe leiten lassen, verkennt den rechtlichen Ausgangspunkt. Maßgebend für die Auslegung der in dem Hofübergabevertrag enthaltenen Wertsicherung s- klausel ist der Wille der Parteien und deren Interessenlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine Wertsicherungsklausel handelt, die üblicherweise in Hofübergabeverträgen verwendet wird . Sie kann gleichwohl bei ansonsten individuell gestalteten Verträgen bedingt durch den Willen der Parteien eine unterschiedliche Auslegung erfahren. bb) Ebenso wenig ergibt sich aus dem Einwand der Kläger, es gehe nicht um Unterhaltsleistungen, sondern um eine Gegenleistung für die Ho f- übergabe, ein revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler. Das Ber u- fungsgericht hat gesehen, dass die monatlich vo n dem Beklagten zu zahlenden Versorgungsbeträge Teil der von ihm für die Übergabe des Hofs zu erbringe n- den Gegenleistung sind. Dies schließt es nicht aus , ihnen unterhaltsrechtliche Züge zuzusprechen. Solche hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise a us dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Vertrages hergeleitet . Die Kläger setzen dem lediglich entgegen, dass die Abrede über monatliche Zahlungen des Beklagten als Leibrente im Sinne der §§ 759 ff. BGB anzus e- hen sei , und stellen damit nur ihr Verst ändnis dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts gegenüber. Hingegen zeigen sie hierdurch nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat , aus dem sich ergibt, dass das Veränderungsverlangen e ine bloße Fälligkeitsv o- r aussetzung dar stellen sollte. 9 10 11 - 7 - cc) Soweit die Kläger schließlich rügen, der Rechtsgedanke des § 1613 BGB könne deshalb nicht herangezogen werden, weil die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 5. Oktober 1988 IVb ZR 91/8 7, BGHZ 105, 250, 252 ff.; Urteil vom 24. September 2009 IX ZR 87/08 , FamRZ 2009, 2075 , 207 7 ) nicht anwendbar sei, wenn die Unterhalts pflicht durch Vertrag gere gelt worden ist , zeigt dies ebenfalls keine recht s fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts auf. Die von den Klägern angeführte Rech t- sprech ung be ruht auf der Überlegung, dass ein Unterhaltsschuldner, der sich vertraglich zur Leistung eines zumindest der Höhe nach ermittelbaren Unte r- halts verpflichtet hat, nicht des Schutzes der einschränkenden Vo raussetzu n- gen bedarf , unter denen nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit ve r- langt werden kann. Er weiß um seine vertraglich eingegangen e Verpflichtung und kann sich, auch wenn der Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ein schwieriges Ver fahren zugrunde liegt, nicht auf eine Unkenntnis der Höhe seiner Leistungspflicht berufen. Vorliegend ist es dem Beklagten zwar möglich, die Höhe des neu zu zahlenden Versorgungsbetrages zu ermitteln. Allein da r- aus ergibt sich für ihn aber noch nicht die P flicht, diesen Betrag zu zahlen. E ine entsprechende Verpflichtung entsteht für ihn nach dem Inhalt der Wertsich e- rungsk lausel erst, wenn die Kläger die Erhöhung auch verlangen. Damit ist der Rückgriff auf die den § 1613 BGB zugrundeliegende Schutzfunktion f ür den U n- terhaltsschuldner durchaus möglich. Sie besteht darin, dass der Leistungspflic h- tige vor einer stark belaste nd en Inanspruchnahme in Form zu lange zurückli e- gender Zeiträume bewahrt und in die Lage versetzt werden soll, sich auf die von ihm zu erfüll ende Unterhaltspflicht einzustellen ( vgl. MünchKomm - BGB/Born, 6. Aufl., § 1613 Rn. 2). Wenn das Berufungsgericht diese Funktion dem nach dem Inhalt der Wertsicherungsklausel notwendigen Verlangen be i- legt, ist dies vertretbar und damit revi sionsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 24.07.2013 - 311 C 162/13 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 S 3235/13 - 13
Full & Egal Universal Law Academy