BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 59/01 Verkündet am: 17. Juli 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89 Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf Kettenverträge zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a ufgrund der mündlichen Ve r - handlung vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Drittwiderbeklagten wird das End- und Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mrz 2001 aufgeh o - ben, soweit es das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landg e - richts Stuttgart vom 5. Oktober 1999 dahing ehend abndert, daß die Drit t - widerbeklagte auf den Widerklageantrag zu III. dazu verurteilt wird, der B e - klagten Auskunft und Rechnungslegung über alle ihr von Automobilherste l - lern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrze u - gen durch die Beklagte erzielten Werbekostenzuschüsse in der Zeit vom 1. Mrz 1984 bis 31. Dezember 1996 zu erteilen (Tenor des Berufungsu r - teils unter I. 3.), und soweit es den Rechtsstreit wegen der Stufen 2 und 3 des Widerklageantrages zu III. gegen die Drittwiderbeklagte an das Lan d - gericht zurückverweist (Tenor des Berufung s urteils unter I. 4.). Die Widerklage wird hinsichtlich des Antrages zu III. (Stufenklage) abg e - wiesen, soweit dieser sich gegen die Drittwiderbeklagte ric h tet. Die weitergehende Revision der Drittwiderbeklagten wird zurückgewi e sen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Drittwiderbeklagte 71 %, die Klgerin 19 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin ist das deutsche Tochterunternehmen der in den USA a n - sssigen Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagte unterhlt unter dem W a - renzeichen "H. " mit Autovermietern weltweit Vertragsbeziehungen im Ra h - men eines Franchise-Systems. Die Klgerin betreut die deutschen Vertrag s - partner der Drittwiderbeklagten, betreibt aber auch eigene Vermietungsstati o - nen. Zwischen der Klgerin und verschiedenen Autoherstellern bestehen Ra h - menabkommen, auf deren Grundlage die Autohersteller sogenannte Werbek o - stenzuschsse an die Klgerin zahlen, wenn Fahrzeuge ihrer Marke von der Klgerin oder von Franchisenehmern der Drittwiderbeklagten im Vermietung s - geschft eingesetzt we r den. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestanden seit 1984 in stndiger Folge jeweils auf zwei oder drei Jahre befristete und im Anschluß daran wieder neu abgeschlossene Franchise-Vertrge, aufgrund derer die B e - klagte eigene und der Klgerin gehörende Fahrzeuge unter dem Warenzeichen der Drittwiderbeklagten vermietete. Der letzte Vertrag vom 28. Dezember 1993/31. Januar 1994 war bis zum 31. Dezem ber 1996 befristet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte die Klgerin der Beklagten fr die Drittwiderb e - klagte mit, daß dieser Vertrag nicht verlngert werde. Die Beklagte widersetzte sich der Vertragsbeendigung, bemhte sich aber gleichzeitig um einen neuen Vertragspartner. Seit dem 1. April 1997 steht sie in Vertragsbeziehung zur B e - treiberin eines anderen Autove r mietungssystems. Die Klgerin hat die Beklagte mit der Klage auf Unterlassung der Weite r - benutzung des Zeichens "H. " sowie auf Auskunft wegen noch nicht abg e - rechneter Mietvertrge und Umstze in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Verwendung des Zeichens zu unterlassen - 4 - und die Ausknfte zu erteilen, haben die Parteien im ersten Rechtszug den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageantrge fr erledigt erklrt. Mit ihrer bereits zuvor gegen die Klgerin und die Drittwiderbeklagte e r - hobenen Widerklage hat die Beklagte unter anderem, soweit fr die Revision noch von Bedeutung, beantragt, - festzustellen, daû die Kl gerin und die Drittwiderbeklagte ihr als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch die Nichtverlngerung des Vertragsverhltnisses ber den 31. Dezember 1996 hinaus ohne Beachtung einer angemess e - nen Umstellungsfrist von mindestens einem Jahr entstanden ist, - im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Klgerin und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, ihr Auskunft und R e - chenschaft ber alle ihnen von Automobilherstellern und -importeuren im Zeitraum vom 1. Mrz 1984 bis 31. De zember 1996 gewh r ten Werbekostenzuschsse zu erteilen. Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren nur gegenber der Drittwiderbeklagten stattgegeben und die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Die auf die Klageantrge entfallenden Kosten hat es nach § 91 a ZPO der B e - klagten auferlegt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Klg e - rin und die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch "End- und Zwischenurteil" unter anderem - auf die Berufung der Drittwiderbekla gten den Feststellun g s- ausspruch des erstinstanzlichen Urteils dahin eingeschrnkt, daû die Drittwiderbeklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der der - 5 - Beklagten dadurch entstanden ist, daû das Vertragsverhltnis nicht bis zum 30. Juni 1997 weitergefhrt wor den ist, und im b - rigen deren Berufung zurckgewiesen, - auf die Berufung der Beklagten dem Auskunftsbegehren wegen gewhrter Werbekostenzuschsse stattgegeben und - auf eine dahingehende Erweiterung der Widerklage im Ber u - fungsverfahren festgestellt, daû die der Beklagten von der Klg e - rin fr das Jahr 1996 gezahlten Werbekostenzuschsse von 73.322,71 DM nicht zurckzugewhren sind. Wegen der noch nicht entscheidungsreifen weiteren Klageantrge der Stufenklage hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurckverwiesen und diesem auch die Entscheidung ber die Kosten des Rechtsstreits vorbehalten. Klgerin und Drittwiderbeklagte haben gegen dieses Urteil Revision ei n - gelegt. Durch Beschluû vom 24. April 2002 hat der Senat die Revision der Kl - gerin nicht zur Entscheidung angenommen und die Kostenentscheidung vorb e - halten. - 6 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit fr die Revision noch von Interesse, ausg e fhrt: 1. Der Antrag auf Feststellung, daû die Drittwiderbeklagte der Beklagten den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die Nichtverlngerung des Ve r - tragsverhltnisses ber den 31. Dezember 1996 hinaus entstanden ist, sei tei l - weise begrndet, nmlich insoweit, als der Vertrag nicht bis zum 30. Juni 1997 fortgefhrt worden sei. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch der B e - klagten ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 GWB a.F. (Fassung am 31. Dezember 1998), weil die Drittwiderbeklagte die Beklagte durch die kurzfristige Mitteilung ihrer Absicht, den Franchise-Vertrag nicht wi e - der zu ve r lngern, im Geschftsverkehr unbillig behindert habe. Die Beklagte sei von der Drittwiderbeklagten unternehmensbedingt a b - hngig gewesen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F., nachdem sie 12 Jahre lang deren Franchisenehmer in gewesen und ihren Betrieb auf deren System eingerichtet habe. Aufgrund der wiederholten Fortsetzungen des Ve r - trages in der Vergangenheit habe die Beklagte ohne besondere Abklrung d a - von ausgehen drfen, daû das Vertragsverhltnis wiederum ber Ende 1996 hinaus verlngert werde. Die Drittwiderbeklagte sei deshalb verpflichtet gew e - sen, der Beklagten die Absicht, den Vertrag nicht fortzusetzen, angemessene Zeit vor Vertragsablauf mitzuteilen. Da sie dies unterlassen habe, htte sie der Beklagten eine angemessene Auslauffrist einrumen mssen, um ihr zu ermö g - lichen, sich aus der Abhngigkeit zu lösen und auf dem Markt anderweitig Fuû zu fassen. Als angemessen sei im vorliegenden Fall eine Frist von einem ha l - ben Jahr a n zusehen. - 7 - Die Drittwiderbeklagte sei nicht aus wichtigem Grund zu einer fristlosen Kndigung berechtigt gewesen. Selbst wenn die Beklagte, wie von der Drittw i - derbeklagten geltend gemacht, Umsatzmeldungen ber Lkw-Vermietungen zu Unrecht unterlassen habe, sei ein sich daraus ergebender Kndigungsgrund im Dezember 1996 verwirkt gewesen. Aus dem eigenen Vorbringen der Drittwide r - beklagten ergebe sich nmlich, daû ihr diese Umstnde bereits seit Frhjahr 1996 bekannt gewesen seien. Die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch die Nichtgewhrung der Auslauffrist ergebe sich aus den von der Beklagten fr die Zeit bis zum 1. April 1997 belegten Umsatzrckgngen. 2. Ein Anspruch auf Auskunft wegen vereinnahmter Werbekostenz u - schsse bestehe gegen die Klgerin und die Drittwiderbeklagte. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Auskehrung aller Werbekostenzuschsse zu. Aus der Abrechnung der Klgerin ergebe sich unstreitig, daû noch restliche Werbek o - stenzuschsse ausstnden. Da die Beklagte diese nicht kenne, die Klgerin und die Drittwiderbeklagte aber unschwer den Umfang darlegen knnten, sei der Auskunftsanspruch begrndet. II. Diese Entscheidung hlt hinsichtlich des Feststellungsausspruchs revis i - onsgerichtlicher Überprfung stand (unten 1.). Soweit die Drittwiderbeklagte sich gegen die Entscheidung ber die Stufenklage wendet, ist ihre Revision j e - doch erfolgreich (unten 2.). 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der Beklagten die Feststellung ausgesprochen, daû die Drittwiderbeklagte der Beklagten allen - 8 - Schaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist, daû der Franch i - se-Vertrag nicht bis zum 30. Juni 1997 weitergefhrt worden ist. a) Die Feststellungsklage der Beklagten ist zulssig. Ohne Erfolg rgt die Revision, der Beklagten fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie sptestens bei der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Landgericht im August 1999 ihren whrend der Auslauffrist entstandenen Schaden htte b e - ziffern knnen. Ob eine Bezifferung des Schadens bereits in erster Instanz mglich geworden war, kann dahingestellt bleiben. Denn eine ursprnglich z u - lssige Feststellungsklage wird nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s - hofs nicht dadurch unzulssig, daû im Verlauf des Rechtsstreits die Vorausse t - zungen fr einen Übergang zur Leistungsklage eintreten (Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51, LM Nr. 5 zu § 256 ZPO unter I sowie zuletzt Senatsurteil vom 4. No vember 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 = WM 1999, 388 unter II. 1. b). Die Durchfhrung der einmal zulssig erhobenen Feststellungsklage soll unntze Prozesse und Prozeûverschleppungen vermeiden. Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz greift deshalb nur dann ein, wenn im ersten Rechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abg e - schlossen ist, der Übergang zur Leistungsklage angeregt wird und der Klger an der Feststellungsklage festhlt, obwohl dadurch die Entscheidung ber den Grund des Anspruchs nicht verzgert wrde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1952 aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. b) Das Berufungsgericht hat die Drittwiderbeklagte auch zu Recht fr verpflichtet gehalten, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichtfortfhrung des Vertrages bis zum 30. Juni 1997 entstanden ist. Ob sich ein dahingehender Schadensersatzanspruch der Beklagten, wie das Ber u - fungsgericht annimmt, aus § 35 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. ergibt oder ob, wie die Revision geltend macht, die Voraussetzungen dieses - 9 - Anspruchs, eine Abhngigkeit der Beklagten und eine unbillige Behinderung, hier nicht gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf Ersatz des ihr durch die Nichtfortfhrung des Vertrages bis zum 30. Juni 1997 entstandenen Schadens ist nmlich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfllung nach § 325 Abs. 1 BGB begrndet, weil der Franchisevertrag der Parteien von der Drittwiderbeklagten analog § 89 Abs. 1 HGB nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf gekndigt werden konnte. Deshalb ist der Vertrag durch die im Dezember 1996 erfolgte Ablehnung der Fortsetzung erst zum 30. Juni 1997 beendet worden. aa) Auf den Franchise-Vertrag der Parteien findet § 89 HGB entspr e - chende Anwendung. Vorschriften des Handelsvertreterrechts sind auf einen Franchise-Vertrag entsprechend anwendbar, wenn der hinter einer Einzelb e - stimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhltnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1986 - I ZR 209/84, WM 1987, 512 unter II. 2; vgl. weiter BGHZ 136, 295, 298 f.). Dies wird fr die Regelung des § 89 HGB in der Literatur allgemein bejaht (Canaris, Handelsrecht, 23. Aufl., § 20 Rz. 23 und 26; Ebenroth/Boujong/Lwisch, HGB, § 84 Rdnr. 82; Matthieûen, ZIP 1988, 1089, 1095; Martinek, Moderne Vertragstypen Bd. 2, § 16 II. 2.; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 III. 1. a). Eine analoge Anwendung des § 89 HGB ist jedenfalls fr das Franchiseverhltnis der Parteien gerechtfertigt. Die B e - klagte befand sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hi n - sichtlich der Beendigung des Vertrages in derselben Interessenlage wie ein Handelsvertreter. Die Kndigungsfristen des § 89 HGB gewhren dem Ha n - delsvertreter Schutzfristen, damit er sich fr die Zeit nach Vertragsbeendigung um eine Ttigkeit fr andere Unternehmer oder auf anderen Geschftsfeldern umstellen kann. Die Notwendigkeit einer solchen Umstellungsfrist besteht bei - 10 - einem Franchisenehmer zumindest dann, wenn er nach dem Vertrag seinen Geschftsbetrieb weitgehend auf das Vertriebskonzept des Franchisegebers zuzuschneiden hat. So ist es hier. Die Beklagte hatte nach Nr. 3 A. und B. des Franchise-Vertrages ihr Vermietgeschft ausschlieûlich in der Form des Sta n - dard-Vermietungsabkommens im Rahmen des H. -Systems durchzufhren. Dazu gehrten neben der Verwendung der Standardvertrge der Drittwiderb e - klagten insbesondere die Benutzung des H. -Zeichens auf Mietfahrzeugen und Geschftsunterlagen sowie die Gestaltung der Geschftsrume in den "Standard H. Farben" und die Uniformierung des Personals nach den Vo r - gaben der Drittwiderbeklagten. Angesichts dieser umfassenden Eingliederung in das Franchise-System der Drittwiderbeklagten, die eine kurzfristige Umste l - lung auf ein anderes Vertriebskonzept nicht zulieû, mssen der Beklagten in gleicher Weise wie einem Handelsvertreter die Mindestfristen des § 89 HGB zugebilligt werden. bb) Der Franchise-Vertrag der Parteien htte daher trotz seiner Befr i - stung bis zum 31. Dezember 1996 zum vereinbarten Ablauftermin nur durch eine Kndigung seitens der Drittwiderbeklagten unter Einhaltung der Fristen des § 89 HGB beendet werden knnen; denn die aufeinanderfolgenden Fra n - chise-Vertrge der Parteien bildeten Kettenvertrge, die als ein einheitliches unbefristetes Vertragsverhltnis anzusehen sind. Vertrge zwischen denselben Parteien sind als Kettenvertrge zu werten, wenn befristete Vertrge mehrfach kurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im wesentlichen gleichen Bedi n - gungen verlngert werden, ohne daû diese Vertrge jeweils erneut ausgeha n - delt werden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 169/57, VersR 1959, 129 unter 2.). Der Bundesgerichtshof hat solche im Zusammenhang stehenden befristeten Vertrge mehrfach als ein einheitliches Vertragsverhltnis behandelt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1958, aaO; BGHZ 20, 30, 33 f.; Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, WM 1996, 877 = NJW 1996, 848 unter II 1 - 11 - und 2; BGHZ 141, 248, 251). Der durch den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begrndete Charakter eines einheitlichen Vertragsverhltni s - ses rechtfertigt es auch, die fr unbefristete Vertrge geltende Regelung des § 89 HGB auf Kettenvertrge in der Weise anzuwenden, daû das Vertragsve r - hltnis nur dann mit dem vereinbarten Ablauf des letzten befristeten Vertrages endet, wenn es von einer Seite unter Einhaltung der Fristen des § 89 Abs. 1 HGB, gerechnet ab dem Beginn des ersten Vertrages, zum Ablauftermin g e - kndigt wird, und sich andernfalls in ein unbefristetes Vertragsverhltnis verl n - gert (vgl. MnchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 Rdnr. 34 f.; Kstner/Thume, Handbuch des gesamten Auûendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnr. 1644 ff.). Die Parteien eines Kettenvertrages drfen aufgrund der zw i - schen ihnen gebten Praxis darauf vertrauen, daû der Vertrag in gleicher Weise wie bisher verlngert wird. Sie sind in derselben Lage wie Vertragspartner, zw i - schen denen ein unbefristetes Vertragsverhltnis besteht und denen die una b - dingbaren Kndigungsfristen des § 89 Abs. 1 HGB einen mit zunehmender Vertragsdauer grûeren Zeitraum zubilligen, in dem sie sich auf die Vertrag s - beendigung einstellen knnen. Die zwischen den Parteien vereinbarten aufeinanderfolgend abgeschlo s - senen Franchise-Vertrge standen in dem oben genannten engen Zusamme n - hang, der die Annahme eines Kettenvertrages rechtfertigt. Aus der vom Ber u - fungsgericht in Bezug genommenen Aufstellung der Vertragsgeschichte durch die Klgerin (Anlage 17) ergibt sich, daû die jeweiligen Vertrge auf einem Ve r - tragsentwurf der Klgerin beruhten, der von der Beklagten hinsichtlich der Ve r - tragsbedingungen ohne Änderungen unterschrieben worden ist. Die Entwrfe stammten meist vom Dezember des ablaufenden Vertragsjahres und wurden von der Beklagten in den ersten Monaten des Folgejahres unterzeichnet. Der Annahme eines Kettenzusammenhangs der letzten drei Franchise-Vertrge steht nicht entgegen, daû das Vertragsgebiet der Beklagten um weitere Stdte - 12 - erweitert worden ist; denn die Parteien haben die Lizenz fr die einzelnen Ve r - tragsgebiete als einheitliches Ve r tragsverhltnis behandelt. cc) Das Franchiseverhltnis der Parteien wre damit nur dann durch das Schreiben der Klgerin vom 16. Dezember 1996 zum 31. Dezember 1996 b e - endet worden, wenn die Drittwiderbeklagte sich auf einen wichtigen, zur fristl o - sen Kndigung berechtigenden Grund htte berufen knnen. Die Drittwiderb e - klagte hat hierzu zwar vorgetragen, daû die Beklagte es im Jahr 1996 entgegen mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, die Umsatzzahlen ihrer Lkw- Vermietungen an die Klgerin zu melden. Das Berufungsgericht hat jedoch o h - ne Rechtsfehler angenommen, daû ein sich aus diesem Umstand ergebendes Recht der Drittwiderbeklagten zur fristlosen Kndigung im Dezember 1996 j e - denfalls wegen Zeitablaufs verwirkt war. Ohne Erfolg wendet die Revision demgegenber ein, eine Verwirkung knne deshalb nicht angenommen werden, weil die Parteien in Nr. 5. A. des Franchise-Vertrages vereinbart htten, daû bei der Verletzung vertraglicher Pflichten nach einer schriftlichen Benachrichtigung der vertragsbrchigen Partei eine Frist von 90 Tagen eingerumt werden msse, binnen derer diese die Vertragsverletzung beheben knne. Dieser Einwand geht zwar von dem z u - treffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus, daû bei Einrumung einer Abmahnfrist der fr eine Verwirkung maûgebende Zeitraum erst vom Ende der fruchtlos a b - gelaufenen Frist an berechnet werden kann. Die Revision bercksichtigt jedoch nicht, daû die Drittwiderbeklagte die vertraglich vereinbarte 90-Tage-Frist schon im Frhjahr 1996, etwa zugleich mit dem Mahnschreiben vom 3. Mai 1996, htte setzen knnen und mssen. Die Frist htte jedenfalls sptestens mit der frmlichen Abmahnung wegen der Lkw-Umsatzmeldungen im Schreiben vom 16. Juli 1996 gesetzt werden mssen. Wre dies e rfolgt, so wre die 90-tgige Abmahnfrist nach Nr. 5. A. des Franchise-Vertrages am 15. Oktober 1996 a b - - 13 - gelaufen. Zum Zeitpunkt der erst zwei Monate nach dem Ende dieser Frist am 16. Dezember 1996 erfolgten Mitteilung ber die Nichtfortsetzung des Vertrages war ein Recht der Drittwiderbeklagten zur fristlosen Kndigung verwirkt (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, WM 1994, 645 = NJW 1994, 722 unter II. m.w.N.). dd) Der bis zum 31. Dezember 1996 befristete, seit 1984 in stndiger Folge neu abgeschlossene Franchise-Vertrag der Parteien hat sich somit ma n - gels rechtzeitiger ordentlicher Kndigung innerhalb einer Frist von sechs M o - naten (§ 89 Abs. 1 Satz 2 HGB) in ein unbefristetes Vertragsverhltnis verl n - gert. Aufgrund der erst mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 erfolgten Able h - nung der Verlngerung, die als ordentliche Kndigung zum nchstmglichen Zeitpunkt ausgelegt werden kann, endete der Vertrag erst zum 30. Juni 1997. Die Drittwiderbeklagte hat deshalb zu Unrecht seit dem 1. Janua r 1997 die E r - fllung des Franchise-Vertrages verweigert. Da die von der Drittwiderbeklagten geschuldete Beteiligung der Beklagten an ihrem Franchisesystem zeitbezogen war und deshalb nicht mehr nachgeholt werden kann, ist die Erfllung ihrer Le i - stungspflicht mit Ablauf des 30. Juni 1997 unmglich geworden, so daû die B e - klagte nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. (gemû Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Schadensersatz wegen Nichterfllung beanspruchen kann. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Drittwiderbeklagten gegen die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung ber im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Beklagte erzielte Werbekostenz u - schsse. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht gegen die Drittwiderbeklagte schon deshalb nicht, weil der Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung von Werbekostenzuschssen gegen die Drittwiderbeklagte zusteht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Berufungsurteil in Bezug - 14 - genommenen Parteivortrag bestand eine Vereinbarung zur Aushandlung und Einziehung von Werbekostenzuschssen ausschlieûlich zwischen der Klgerin und der Beklagten. Es ist auch von keiner Seite vorgetragen worden, daû die Drittwiderbeklagte in der Vergangenheit Werbekostenzuschsse tatschlich vereinnahmt und an die Beklagte weitergegeben hat. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung darauf hinweist, daû die Drittwiderbeklagte nach Nr. 4. F. (S. 16) des Franchise-Vertrages die Beklagte beim Erwerb von Mat e - rialien und Ausrstungen zu untersttzen hat, ergibt sich daraus nichts anderes. Diese allgemein gehaltene Regelung begrndet keinen Leistungsanspruch der Beklagten. Darber hinaus hat die Drittwiderbeklagte nicht tatschlich Werb e - kostenzuschsse mit den Autoherstellern ausgehandelt und fr die Beklagte entgegengenommen. Es sind auch keine Umstnde festgestellt, aus denen sich ergeben knnte, daû die Klgerin bei den von ihr mit der Beklagten getroffenen Verei n - barungen ber die Auszahlung von Werbekostenzuschssen als Stellvertreterin fr die Drittwiderbeklagte gehandelt hat. Die Beklagte geht im Gegenteil bei i h - rem mit der Anschluûberufung erhobenen negativen Feststellungsantrag, daû sie die fr das Jahr 1996 empfangenen Werbekostenzuschsse nicht zurc k - zugewhren habe, selbst davon aus, daû ihr die Werbekostenzuschsse von der Klgerin geleistet worden sind; denn dieser Antrag richtet sich ausschlie û - lich gegen die Klgerin. Da gegen die Drittwiderbeklagte bereits ein Leistungsanspruch auf Au s - kehrung von Werbekostenzuschssen nicht besteht, ist nicht nur die Verurte i - lung zur Auskunft und Rechnungslegung aufzuheben, sondern die Stufenklage ist unter Aufhebung des Ausspruchs zur Zurckverweisung, soweit sie sich g e - gen die Drittwiderbeklagte richtet, insgesamt abzuweisen. Die Stufenklage ist durch den Revisionsantrag der Drittwiderbeklagten, nach ihren Berufungsantr - - 15 - gen zu entscheiden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, in vollem Umfang Gegenstand des Revisionsverfahrens. Denn die Drittwiderbeklagte hat, nachdem das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte, im B e - rufungsverfahren Zurckweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die A b - weisung der gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Stufenklage selbst au s - sprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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