BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 59/02Verkündet am: 18. Juni 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfallerwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertraggrundsätzlich sofort.BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juni 2003für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Ur-teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbadenvom 7. März 2001 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.135,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zuzahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebens-versicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten Versichererdie Zahlung eines ersten Teilbetrages der Versicherungssumme. - 3 -Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagteneine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine Ver-sicherungssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in Teilbeträgenausgezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde am1. Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann derKlägerin als Bezugsberechtigte seine "Rechtsnachfolger" angegeben,ohne das Widerrufsrecht auszuschließen. Im Jahr 1994 bestimmte er dieKlägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was dieBeklagte schriftlich bestätigte.Am 4. März 1999 erwirkte die Beklagte aufgrund einer ihr gegenden Ehemann der Klägerin zustehenden titulierten Forderung die Pfän-dung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein-schließlich des Rechts zur Kündigung. Mit an sich selbst gerichtetemSchreiben vom 6. April 1999 widerrief die Beklagte die bisher bestelltenBezugsrechte und kündigte den Versicherungsvertrag.Die Klägerin hält die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensver-sicherung aufgrund des ihr eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechtsfür unwirksam. Sie begehrt deshalb die Auszahlung des vereinbarten er-sten Teilbetrages in Höhe von 12.000 DM nebst Zinsen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerichthat die Berufung zurückgewiesen (VersR 2002, 963). Dagegen wendetsich die zugelassene Revision der Klägerin. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilungder Beklagten.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf-grund des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Ver-sicherungsvertrag wirksam gekündigt, weshalb der hierdurch entstande-ne Anspruch auf den Rückkaufswert der Beklagten zustehe. Das derKlägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte Bezugsrechthabe nur ein aufschiebend bedingtes Recht begründet. Eine ausdrückli-che Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs seitens der Klä-gerin habe deren Ehemann nicht vorgenommen. Deshalb komme es dar-auf an, wie seine Willenserklärung gemäß allgemeinen Regeln nach Sinnund Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sei.Zwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausge-führt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächli-che Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleichden erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsbe-rechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerrufoffenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei. Bei ei-ner gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung bestehe jedoch dieBesonderheit geteilter Berechtigung. Die jeweiligen Rechte müssten da-her in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, und zwar dergestalt,daß ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden An-spruchsberechtigten erfolgen könne. Da dem Versicherungsnehmer dasRecht zur jederzeitigen Kündigung verbleibe, müsse feststehen, wemgegebenenfalls der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu- - 5 -stehe. Bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des fürden Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund. Deshalb sei - sofernwie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichen-den Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001,676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle einesunwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechts-erwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegen-über das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberech-tigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen. Daher habedie Klägerin nur eine Anwartschaft erlangt, die infolge der Kündigungnicht zur Entstehung gelangt sei.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hatals unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebensfall Anspruch aufdie am 1. Dezember 1999 fällig gewordene Teilleistung von 12.000 DM.Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entschei-dend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebendenErklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugs-rechts ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 -VersR 2001, 883 unter II 2 a). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den vomEhemann der Klägerin mit der Begründung des unwiderruflichen Bezugs-rechts verfolgten Zweck verkannt und zu Unrecht angenommen, er habekeine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbsgetroffen.1. Nach § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden AllgemeinenVersicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (AVB, - 6 -wortgleich mit § 13 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 212 f.) kann der Versi-cherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertragdurch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts ver-fügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgen-den Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt derVersicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schrift-liche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscha-rakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO).Entscheidend für die Zuordnung der Ansprüche ist daher nicht eine theo-retische rechtliche Konstruktion, sondern der im rechtlich möglichenRahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.a) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht re-gelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit demVerzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die An-sprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versi-cherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläu-biger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.). Da unter diesem Gesichts-punkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre,bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruf-lichen Bezugsberechtigung (BGHZ aaO S. 165; BGH, Urteil vom 19. Juni1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1). Die Auffassung desBerufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsneh-mer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugs-recht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zuentkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend er-kannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Ca- - 7 -stellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m.Anm. Baroch Castellvi).b) Hier hat der Versicherungsnehmer sogar ausdrücklich eine aufden sofortigen Rechtserwerb der Klägerin gerichtete Erklärung abgege-ben. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1994 unter Bezug-nahme auf den Versicherungsvertrag die Klägerin als unwiderruflich Be-zugsberechtigte im Erlebensfall benannt. Da nach § 13 Abs. 2 AVB derVersicherungsnehmer ausdrücklich bestimmen kann, daß der Bezugsbe-rechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflichund damit sofort erwerben soll, war sein Schreiben in diesem Sinne zuverstehen. Die Beklagte hat es auch so verstanden. Sie hat ihm mitSchreiben vom 9. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 2 AVB die Unwiderruflich-keit bestätigt und ihn darauf hingewiesen, daß diese Begünstigung künf-tig nicht mehr einseitig aufgehoben oder beschränkt werden könne.c) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts bei der kapitalbildenden (gemischten) Lebensversicherungnicht nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall. Sie sindin gleicher Weise auf das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erle-bensfall anzuwenden.Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes.Sie enthält zunächst allgemeine Ausführungen zum Inhalt des unwider-ruflichen Bezugsrechts, ohne zwischen dem auf den Erlebensfall unddem auf den Todesfall zu unterscheiden. Sodann leitet sie daraus fürden dort gegebenen Fall der Teilung der Begünstigung - unwiderruflicheBezugsberechtigung eines Dritten auf den Todesfall, Berechtigung des - 8 -Versicherungsnehmers im Erlebensfall - ab, daß der Anspruch auf dieVersicherungsleistungen auch in Gestalt des Rückkaufswerts bis zumEintritt des Erlebensfalles dem unwiderruflich Bezugsberechtigten undnicht dem Versicherungsnehmer zusteht und damit dem Zugriff derGläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist. Für einen generellenVorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebens-fall läßt sich daraus nichts entnehmen, es gibt ihn auch nicht. Die An-nahme des Berufungsgerichts, bei einer privaten Lebensversicherungstehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im Vorder-grund, mag in vielen Fällen zutreffen. Häufig wird die Lebensversiche-rung aber auch im Wege der Abtretung oder der unwiderruflichen Be-zugsrechtseinräumung zur Absicherung von Darlehen verwendet. Unab-hängig von möglichen Zwecken einer Lebensversicherung kommt es ent-scheidend darauf an, welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmerdem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat.2. Auch den theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichtszur Zuordnung des Rückkaufswerts und den daraus gezogenen Schluß-folgerungen ist nicht zuzustimmen.a) Die Beklagte hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages erlangt.Sie konnte das dem Versicherungsnehmer trotz unwiderruflicher Bezugs-rechtseinräumung verbliebene Kündigungsrecht nicht pfänden, da esnicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rück-kaufswert übertragen und gepfändet werden kann (vgl. BGHZ aaOS. 167 f.). Der durch die - hier nicht ausgesprochene - Kündigung desVersicherungsnehmers bedingte Anspruch auf den Rückkaufswert nach - 9 -§ 176 VVG a.F., § 4 AVB stand nicht mehr dem Versicherungsnehmer,sondern der Klägerin zu. Die Pfändung des Rückkaufswerts und desKündigungsrechts ging damit ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 12. De-zember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a).b) Die Klägerin hat - wie dargelegt - die Ansprüche auf die Versi-cherungsleistungen sofort erworben. Zu den vertraglich versprochenenLeistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswertnach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswertist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungs-summe (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709unter II 3 a und b). Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so zuverstehen, daß das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus demVersicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen soll(Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. 5. Bd. 2. Halbbd. H 117).Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unter-schiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrechtgegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IVZR 305/00 - aaO). Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom un-widerruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen undbestimmen, daß der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Ver-sicherung ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten Be-zugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. Derarti-ges hat der Versicherungsnehmer hier nicht getan. Deshalb hat die Klä-gerin sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erwor- - 10 -ben, also den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden An-sprüche. Dieser Rechtserwerb war auflösend bedingt durch den vorzeiti-gen Todesfall, der aber nicht eingetreten ist.Da der Versicherungsnehmer selbst nicht gekündigt hat und dieKündigung der Beklagten unwirksam war, hat die Klägerin Anspruch aufden zum 1. Dezember 1999 fällig gewordenen Teilbetrag von 12.000 DM.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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