BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 59/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006 werden zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschlie337enden Begutachtung der Gr374ndungsverh344ltnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist m366glich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Kl344gerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel. Streitwert: 115.000,00 200 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 O 310/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 9 U 61/05 -
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