BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 59/06 vom 17. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 17. Juni 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam-mergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im ma337gebli-chen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsge-m344337er Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und Gefahr374bergang (247247 2, 3 des Kaufvertrages) ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verk344uferin - 3 - nicht bestand und sie demgem344337 keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht zwar nicht hinreichend beachtet, dass der K344ufer eines Grundst374cks trotz fortbestehenden Eigentums des Ver-k344ufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65; 87, 296, 299). Das 344ndert am Ergebnis jedoch nichts, weil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden - Kl344gerin (und der 374brigen Prozessbeteiligten) dazu vermisst hat, dass die tats344chlichen Voraussetzungen des Besitzerwerbs der K344ufer nach 247 854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erf374llt waren. Darauf brauchte es schon deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigen-besitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs-verfahrens beim Landgericht und der Schrifts344tze im Berufungsverfahren war. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Kl344gerin gegen 247 242 BGB verst366337t. Sie ist von der zwischen ihr und den Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhand-auftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto er-kl344rterma337en nur deshalb abger374ckt, weil sie durch den Zugriff auf die Brandentsch344digung die Verluste durch ihre Kreditgew344hrung an die (insolvente) Verk344uferin - 4 - vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich-tung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist. Ein solches Verhalten verst366337t gegen Treu und Glau-ben. Die Geh366rsr374gen greifen nicht durch. Zur weiteren Begr374ndung wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge-nommen. 2. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschlie337lich der den Streithelfern der Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Kl344gerin tr344gt ihre Kosten selbst. - 5 - 3. Streitwert: 454.113,24 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -
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