BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 59/07 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Th374rin-ger Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Ge-h366rsr374gen gepr374ft, sie greifen nicht durch. Insbesondere bestand f374r das Berufungsgericht kein Anlass zur Wieder-er366ffnung der m374ndlichen Verhandlung, weil die Voraus-setzungen hierf374r unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben waren. Von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 639.217,68 200; die Einzelstreitwerte f374r die An-tr344ge 1 bis 15 werden ebenso festgesetzt wie im Be-schluss des BG vom 7. M344rz 2007. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 830/00 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.02.2007 - 4 U 1149/02 -
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