BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 59/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 12. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 29.700 200. Gr374nde: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Auf die - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658) zu verneinende - Frage, ob der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Teilfl344che eines Grundst374cks erst mit der Teilungsvermessung entsteht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat den Vertrag ausgelegt und festgestellt, dass der Anspruch jedenfalls erst mit 1 - 3 - der Vermessung f344llig werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden und f374hrt dazu, dass die Verj344hrung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht vor der Aufstellung des Umlegungsplans vom 18. April 2007 zu laufen begann Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 O 373/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 U 1049/07 -
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