BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 5 9/1 4 vom 12 . November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. B rückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2014 w ird auf Kosten der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer t (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend; um dem R evisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründung s- frist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des B e- rufungsurteils in einem Umfang, der die Wert erstreben will. Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 1 2 - 3 - EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 29 . November 2007 V ZR 69/07, juris, mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, die Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1 , die sich durch die Verlegung des Wegerechts ergibt ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 V ZR 69/07, juris, Rn. 2). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor. Sie hält die Wertgrenze de s § 26 Nr. 8 EGZPO deshalb für übe r- a- mit begründet hatte, dass das Interesse der Beklagten zu 1 am Erhalt des 1957 n- reichend berücksichtigt sei. e- schwer der Beklagten zu 1 jedoch nicht hinreichend glaubha ft gemacht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, worauf der von ihm angenommene Wert beruht, insbesondere ob es sich an der Wertmind e- rung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1 orientiert hat. Hinzu kommt, dass die Be klagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zu einer Verl e- r- langt und damit selbst ihr Interesse deutlich geringer als das Berufungsgericht bewertet hat. 3 - 4 - 3. Mangels anderer Anhaltsp unkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerd e- verfahren von der von der Beklagten zu 1 geforderten Entschädigung von 9.000 Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinla nd Kazele Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 O 68/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 4 U 226/13 - 4
Full & Egal Universal Law Academy