BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 59/14 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 84 Abs. 1, § 89 Abs. 2 S atz 1 Halbsatz 2; BGB § 134 Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Büroko s- tenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfa lls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertr e- ters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist ei n- zuhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351) . BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richte rin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revi sion des Klägers wird das Urteil des 5 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21 . Februar 201 4 tei l- weise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: D ie Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9 . K ammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird veru rteilt, an den Kläger 23.112,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 aus 13.677,08 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basi s- m 1. März 2011 und aus 3.145,09 seit dem 1. April 2011 sowie außergericht liche Recht s- verfolgungskosten in Höhe von 661,16 Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf das im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfasste Vers i- cherungsgeschäft Provisionsvorschüsse schuldet, fällig zum 20. des Folgemonats, beginne nd mit der Abrec h- nung für März 2011. - 3 - Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger e i- nen monatlichen Bürokosten - und Organisationslei s- tungszuschuss (BOZ) gemäß den s eit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ - Bedingungen, beginnend ab April 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, schu l- det. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der B e- klagten unter Angabe des Arbeitgebers, der Art und des Umfangs der Tätigkeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkei ten er seit Juli 2010 ausgeübt hat. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die B e- klagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und de s beidsei tigen Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren s hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Der Kläger war seit 1996 als Vermögensberater für die Beklagte in deren Strukturvertrieb tätig, zuletzt aufgrund des Vertrags vom 16. Juni / 11. Juli 2 007 . Innerhalb des Unternehmens bekleidet e er die P osition eines Regionaldire k- tors II . Der Kläger erhielt von der Beklagten monatlich nach Maßgabe von A b- schnitt IV Absatz 11 des Vertrags errechnete Provisionsvorsch u ss zahlungen sowie einen vom Umsatz des zu rückliegenden Quartals abhängigen Büro ko s- ten - und Organisations leistungs zuschuss BOZ - (im Folgenden nur : Büroko s- tenzuschuss ) , der zweckgebunden für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros gewährt wurde . Grundlage für letzteren sind im Intranet der Beklagten veröffentlichte Vertragsbedingungen sowie eine schriftliche Mitteilung vom Juni 2010 über eine Neuregelung des Bürokostenzuschuss es . In den B e- dingungen der Beklagten war unter anderem F olgendes bestimmt: " Bürokosten - und Organisatio ns leistungs zuschuss (BOZ) Umfang unserer Leistung : Für erfolgreichen Gruppenaufbau erhalten Vermögensberater ab dem Die Bedingungen : Wenn Vermögensberater die unten stehenden Bedingungen erfüllen, e r- halten sie ab dem folgenden Monat den BOZ. Der BOZ wird jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal m o- natlich gezahlt. Es gelten die Umsätze des Vorquartals. Besonderheiten : 1 - 5 - Allgemeines : Der BOZ ist eine freiwillige Leistung der D. (Anm .: der Beklagten) an ihre Vermögensberater. Er ist nicht Gegenstand des Vermögensberater - Vertrages. Diese freiwillige Leistung ist abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, Änderungen be im BOZ nach Ankündigung vorzunehmen. Das Vertragsverhältnis des Vermögensberaters muss zum Zeitpunkt der Za h- lung ungekündigt sein. " Nachdem die Beklagte gegenüber d em Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30 . Juni 2014 erklärt hatte, stellte sie die Zahlung der Provisionsvorschüsse und des Büroko s- tenzuschuss es ein. Der Kläger wies mit Telefaxschreiben vom 18. Januar 2011 die Kündigung der Beklagten mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - die Auszahlung der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsvorschüsse sowie die Zahlung des Bürokostenzuschuss es für d ie Monate Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm monatliche Provisions vo r- schuss zahlungen, fällig zum 20. des Folgemonats , beginnend mit der Abrec h- nung für M ärz 2011 und einen monatlichen Bürokostenzuschuss gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ - Bed ingungen ab April 2011 schuldet. Das Landgericht hat der Klage im vorstehend genannten Umfang stat t- gegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten deren Ve r- urteilung zur Zahlung auf Provisionsvorschussforderung für die Monate Januar und Februar 2011 entfällt, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Provisionsvo r- 2 3 4 - 6 - schüsse jeweils zum 20. des Folgemonats beginnend mit dem Monat März 2011 bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verwo r- fen. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi on zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision we n- det sich der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit di e- ses die Berufung der Beklagten für begründet erachtet hat, mit dem Ziel , das landgerichtliche Urteil wiederherzustelle n . Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet . I. Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision von Interesse - aus, der Kläger könne weder Zahlung von Bürokostenzuschüssen für die Monate Januar bis März 2011 verlangen noch sei zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum nach März 2011 weiterhin zur Zahlung des Bür o- kostenzuschusses verpflichtet sei. Ein Anspruch aus einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung bestehe insoweit nicht. Denn die Zahlungen seien jeweils unter Hinweis auf ihre Freiwilligkeit und mit der Hervorhebung erfolgt, dass ein Anspruch auf Gewährung nicht bestehe. 5 6 7 - 7 - Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten vom Juni 2010 sei ersichtlich nur auf die Höh e des Zuschusses bezogen gewesen, nicht aber auf seine rechtliche Einordnung. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Feststellungsklage, mit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab April 2011, fällig zum 20. des Folgem o- nats, zur Zahlung eines monatlichen Bürokostenzuschuss es gemäß den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen BOZ - Bedingungen verpflichtet ist , ist zuläs sig. a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Au f- fa ssung der Beklagten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass in di e- sem Antrag ein Endtermin für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht benannt wird . Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen , dass die Festste l- lung begehrt wird , die Beklagte s chulde bis zum Ende der Vertragslaufzeit , j e- weils fällig zum 20. eines jeden Folgem onats , einen Bürokostenzuschuss nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Mit diesem Inhalt ist der Festste l- lungsantrag hinreichend bestimmt. Der Kläger war im vorliegend en Fall nicht gezwungen, den Endzeitpunkt der Verpflichtung der Beklagten in den Antrag mit aufzunehmen. Die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Ende der Ve r- tragslaufzeit die Verpflichtung trifft, einen Bürokostenzuschuss nach den seit dem 1. Oktober 2 010 gültigen Vertragsb edingungen zu leisten, kann Gege n- stand eines Feststellungs begehrens sein. Es kann daher offen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der von der Beklagten erklärte n Kündigung beendet worden i st . 8 9 10 - 8 - b) Der Kläger hat an der be antragte n Feststellung auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse fehlt a l- lerdings, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH , Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR 52/12, BauR 2013, 1722 Rn. 11 = NZBau 2013, 588; Urteil vom 3. Juli 2002 XII ZR 234/99, NJW - RR 2002, 1377, 1378, juris Rn. 8; Urte il vom 6. Mai 1993 I ZR 144/92, NJW 1993 , 2993, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Leistungsklage sind nicht gegeben. Eine Bezifferung des ab dem Monat April 2011 von der Beklagten geschuldeten Bürokostenzuschuss es ist, wie der Kl ä- ger zu Recht geltend gemacht hat, nicht möglich, solange ihm der im 1. Quartal 2011 erzielte Umsatz der von ihm betreuten Gruppe und die in den folgenden Quartalen erzielten Ums ä tz e nicht be kannt sind . Nach den Vertragsbedingu n- gen der Beklagten wird der Bü rokostenzuschuss auf der Grundlage der Gru p- penu msätze des vorangegangenen Quartals unter Berücksichtigung des nach der Höhe des Umsatzes gestaffelten Bonussatzes sowie des gültigen Storno - Faktors ermittelt und im folgenden Quartal in gleichen monatlichen T eilbeträgen aus gezahlt. Der Kläger hat von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass eine Berechnung des Bürokostenzuschuss es ab April 2011 nicht möglich sei, weil die Auszahlungsbeträge der Provisionen für das 1. Quartal 2011 und die Folgequarta le nicht feststünden. Damit fehlt es an der Möglichkeit, den in den Folgemonaten geschuldeten Bürokostenzuschuss mit der Leistungsklage zu verfolgen . Der Verweis der Beklagten auf die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts führt zu keiner anderen Beur teilung, weil diese erkennbar ledi g- lich auf einer Fortschreibung der für die Monate Januar bis März 2011 bereits bezifferbaren Ansprüche beruht. 2 . Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kl ä- ger ein Anspruch auf Zahlung des Büroko stenzuschuss es für die Monate Jan u- 11 12 - 9 - ar bis März 2011 und in den darauf folgenden Monaten bis zum Ablauf der Ve r- tragslaufzeit bereits deswegen nicht zusteh t , weil die Beklagte diesen Vo r- schuss jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung und unter He r- vorhebung des Umstands geleistet ha t , dass ein Anspruch auf seine Gewä h- rung nicht bestehe. a) Nach den im Intranet der Beklagten veröffentlichten Vertragsbedi n- gungen aus dem Jahr 2009 steht dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bü rokostenzuschuss es zu , wenn er die in diesen Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen erfüll t . D ie Beklagte kann die Zahlung des Bürokostenzuschuss es nicht mit der Begründung ablehnen , ein Rechtsa n- spruch auf diese Leistung bestehe nach dem Inhalt ihrer V ertragsbedingungen nicht. Bei den im Intranet der Beklagten veröffentlichten BOZ - Bedingungen handelt es sich um von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (aa). Die Vertragsklausel , wonach der Bürokostenzuschuss eine fr eiwillige Leistung der Beklagt en darstelle und ein Rechtsanspruch nicht bestehe, ist ge mäß § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschuss es nicht generell , sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschuss es für die Zu kunft ausgeschlossen werden sollte ( bb ) . aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft , ob die im Intranet der Bekla g- ten veröffentlichte n Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2009 , in denen die V o- raussetzungen festgelegt sind , unter denen ein Bürokostenzuschus s zu zahlen ist, sowie die schriftliche Mitteilung der Beklagten an sämtliche Vermögensber a- ter vom Juni 2010, durch die die se Bedingungen modifiziert worden sind , von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung en sind . Da weitere Feststellungen n icht zu erwa rten sind, kann der Senat dies selbst entscheiden . 13 14 - 10 - ( 1 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der ander en Vertragspartei bei Abschluss ei nes Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen , die ein Arbei t- geber in Form einer Gesamtzusage allen Arbeitnehmern gegenüber abgibt (vgl. BAG , NZA 2014, 1333 Rn. 20; BAGE 146, 284 Rn. 16 ff. m.w.N.) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ei ne Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des A r- beitgebers, bestimmte Leistung en erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche A n- nahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt d es Arbeitsve r- trags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitne h- mer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG , NZA 20 14, 1333 Rn. 14; BAGE 146, 284 Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (vgl. BAG , NZA 2014, 1333 Rn. 17; ZIP 2003, 1858 , 1859, juris Rn. 43 ). Diese Grundsätze sind auf Handelsvertreterverhältnisse entsprechend anzuwenden. ( 2 ) Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Vertragsklausel n um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im fi r- meneigenen In tranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines B ü- rokostenzuschuss es aus dem Jahr 2009 stellen von der Beklagten für die von ihr geschlossenen Handelsvertreterverträge vorformulierte Vertragsbedingu n- gen i n Form einer Gesamtzusage dar , durch die die Beklagte die Modalitäten für die Zahlung eines Bürokostenzuschuss es im Einzelnen festgelegt hat. Der 15 16 - 11 - Kläger durfte sich auch als Adressat der im Intranet der Beklagten veröffentlic h- ten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschuss es ansehen, we il er als Vermögensberater der Beklagten zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts hat die Beklagte die Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss in einem an sämtliche Mitar beiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nac h- träglich lediglich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modif i- ziert. bb ) Die Vertragsbedingungen der Beklagten über die Gewährung eines Bürokostenzuschuss es sind dahin auszulegen, dass dem Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer A n- spruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschuss es zusteht. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglic h- keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugr unde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 VII ZR 5/15, NJW 2015, 2961 Rn. 26 ; Urteil vom 3. Dezember 2014 V III ZR 224/13, NJW - RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 20. August 2009 VII ZR 212/07 , NJW 2009, 3717 Rn. 18 ; Urteil vom 14. Juli 2004 VIII ZR 339/03, NJW 2004, 2961 , 2962, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Kla u- sel maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 V II ZR 5/15, aaO; Urteil vom 20. Au gust 2009 VII ZR 212/07 , aaO; Urte il vom 22. November 2001 VII ZR 150/01, NJW 2002, 441, juris Rn. 9 m.w.N.). 17 18 - 12 - (2) Nach dem Wortlaut der im Intranet der Beklagten veröffentlichten B e- dingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschuss es sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüll t en, ab dem 1. Januar 2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokoste n- zuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenu msätze des Vorquartals m onatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss " erhalten " sol l- ten, der monatlich " gezahlt " werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszuleg en, dass sich die Beklagte gegenüber den für sie tätigen Verm ö- gensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschuss es verpflichte t und den Vermögensberatern entspr e- chend einen durchsetzbaren Anspruch ein ge räum t h at (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 17; BAGE 127, 185 Rn. 45 m.w.N.) . (3) Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der BOZ - Bedingungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten handele und ein Rechtsanspruch n icht bestehe. Diese Vertrag s- klausel ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschuss es nicht generell , sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokoste n- z uschuss es für die Zukunft ausgeschlossen wird . (a) Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Au s- legung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Be tracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Ausl e- gungen rechtlich vertretbar sind. Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften 19 20 21 - 13 - typischerweise Beteilig ten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Be tracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 V III ZR 224/13, NJW RR 2015, 264 Rn. 16; Urteil vom 9. Mai 2012 VIII ZR 3 2 7/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; Urteil vom 5. Mai 2010 I II ZR 209/09, B GHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.). (b) Die von de r Beklagten gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrde u- tig. I hrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch auf die von der Beklagten versprochene Leistung generell aus geschlossen werden und der Vermögensberater unter den in den Vertrag s- bedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsa nspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschuss es erw er b en soll te . D ie Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt werden, dass si e lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf u n- veränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließ en soll te . Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenz u- schuss nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Beklagte nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in u n- verändertem Umfang an die für sie tä tigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Beklagte kann sich als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung des Bürokostenzuschuss es generell nicht bestehe. Die in Rede stehende Vertragsk lausel ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unve r- änderte Fortzahlung des Bürokostenzuschuss es für die Zukunft ausge schlo s- sen ist . 22 - 14 - (c) Es brauc ht nicht entschieden zu werden , ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der Beklagten abgegebenen Lei s- tungsversprechen, unter Heranziehung der Rechtspre chung des Bundesa r- beitsgerichts zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen (BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 18 ff. ) außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transpa renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist . Denn selbst wenn dies anzuneh men wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zur Fol ge. Dies bedeutet, dass dem Kläger auch nach dieser Auffassung bei Erfüll ung der in den BOZ - Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsa nspruch auf Za h- lung eines Bürokostenzuschusses zustünde . b ) E ine mit der jeweiligen Zahlung des Bürokostenzuschuss es etwa ve r- bundene Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger , d ass ein Rechtsa n- spruch auf die Leistung nicht bestehe, wäre nicht geeignet, das von der Bekla g- ten abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine n Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet , kann e in e nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbu n- dene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe , das gegebene Leistungsverspre chen nicht mehr b e- seitigen (vgl. BAG, NJW 2013, 2844 Rn. 21). Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Kläger mit der Revision rügt, hinreichende Fes t- stellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte in der Vergangenheit bei Zahlung de s B ürokostenzuschuss es gegenüber dem Kläger jeweils eine entsprechende Erklärung abgegeben hat . 23 24 - 15 - 3 . Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar , § 561 ZPO. a) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Bürokostenzu schu s- s es ist durch die von ihr am 11. Januar 2011 erklärte Kündigung des Handel s- vertretervertrags nicht erloschen . Die Klausel in den BOZ - Bedingungen der B e- klagten , wonach die Zahlung des Bürokostenzuschuss es davo n abhängig ist , dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist , ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB , § 134 BGB insgesamt unwirk sam. a a) § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Künd i- gung des Handelsvertreterv ertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seine r Entschließungsfreiheit beschni t- ten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handel s- vertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile g e- knüpft werden (vgl. OLG Oldenburg, ZVertriebsR 2015, 247, 248 , juris Rn. 20 ; ZVertriebsR 2014, 174, 175, juris Rn. 25 ; OLG Hamburg, OLGR 2000, 466, 467 , juris Rn. 28 ; Emde, Ve rtriebsrecht, 3 . Aufl., § 89 Rn. 90 ; Oetker/Busche, HGB, 4. Aufl., § 89 Rn. 24 ; EBJS/Löwisch , HGB, 3. Aufl., § 89 Rn. 48 m.w.N. ). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von so l- chem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs . 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, aaO , juris Rn. 21 ; Oetker/Busche, HGB, aaO ). 25 26 27 - 16 - b b) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Ver tragsbesti m- mung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschuss es an den Handelsvertreter davon abhängig ist , dass das Vertragsverhältnis ung e- kündigt be steht , jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigung s- möglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende R e- gelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt , wenn der Handelsvertr e- ter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat . Soweit der Entscheidung des Bundes gerichtshofs vom 12. J a- nuar 1994 (VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris Rn. 68 zu m Vertrag s- händlervertrag ) der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem Unte r- nehmer ein freies Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistu n- gen auch insoweit zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit dem Handelsve r- treter abhängig machen kann, hält der Senat , der nunmehr für das Handelsve r- treter - und Vertragshändlerrecht zuständig ist, daran nicht uneingeschränkt fest. Der Handelsvertreter ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertr eter für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Unterhaltung eines Büros angewiesen ist, führt der Wegfall des Zuschusses im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss . Die Kündigu ng des Vertrags hat wegen des damit verbundenen sofort i- gen Wegfalls des Zuschusses eine erhebliche Einkommensminderung zur Fo l- ge . Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu verhalte n- den Handelsvertreters , der seine Arbeitskraft auch n ach Ausspruch der Künd i- gung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt, jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er davon abgehalten wird, von der ihm eing e- räumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn er 28 29 - 17 - bei orde ntlicher Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist ei n- zuhalten hat . c c) Die von der Beklagten gestellte Klausel, die die Auszahlung des B ü- rokostenzuschuss es davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in dies em Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Hal b- satz 2 HGB enthaltene Verbot . Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des Bürokostenzuschuss es generell davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur Beklagten noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie e nthält insb e- sondere ke ine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist g i lt oder nicht . Sie ist nach ihrem Wortlaut daher auch dann anwendbar, wenn der Handelsvertreter kündigt und für die o rdentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht . Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam, weil der Kläger für eine orden t- liche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist e inzuhalten hatte. Der Kläger war nach dem Vertrag mit der Beklagten berechtigt, das Vertragsverhältnis u n- ter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist v on mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten. Die Klausel kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden . Sie enthält keine vone i- nander trennbaren eigenständigen Regelungs tatbe stände, die unabhängig von dem jeweils ander e n Teil au frechterhalten wer den könnten. 30 31 32 - 18 - b) Die Beklagte ist d arüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Kläger die Zahlung eines Bürokostenzuschuss es ab Januar 2011 zu verwe i- gern, sofern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bürokoste n- zuschuss die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen ist. Die Befugnis zu einer Leistungsverweigerung nur gegenüber einem der grundsät z- lich anspruchsberechtigten Vermögensberater findet im Wortlaut der BOZ - Bedingungen keine Stütze. Zwar ist die Bek lagte nach den von ihr gestellten Vertragsb e dingungen berechtigt , die Zahlung des gewährten Bürokostenz u- schuss es durch eine entsprechende Änderung ihrer B edingungen generell für die Zukunft einzuschränken , zu modifizieren oder ganz einzustellen. Von di e- sem Vorbehalt hat die Beklagte jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurückn immt, dessen Erfüllung gegenüber e i- nem einzelnen Handelsvertreter nicht mehr aus anderen als den bei seiner A b- gabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 366, juris R n. 68). c) Der Kläger erfüllt nach den gültigen BOZ - Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die B e- klagte einen Bürokostenzuschuss gewährt. Ihm steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein Bürokostenzuschuss in Höhe von insgesamt 9.435,27 Höhe des dem Kläger in diesem Zeitraum nach den BOZ - Bedingungen der Beklagten zustehenden Bürokostenzuschusses ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm di e Beklagte ab April 2011 den Bürokostenzuschuss entsprechend den seit dem 1. Oktober 2010 gültigen 33 34 35 - 19 - Vertragsbedingungen bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich j e- weils ergebenden Höhe weiterzahlt. 4 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts k ann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO , weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind . Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagte n für begründet gehalten hat . Di e Berufung der Beklagten gegen das landgerich t- liche Urteil ist auf ihre Kosten mit der sich aus dem Tenor ergebenden Klarste l- lung insgesamt zurückzuweisen. 36 - 20 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.12.2012 - 3 - 9 O 17/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 5 U 8/13 - 37
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