BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 59/14 Verkündet am: 15. April 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 133 A, D, § 157 D a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger z u- rückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamk eit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Prei s- erhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteig enden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr .; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. [Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. [Fernwärme]; vom 3. Dezemb er 2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]). b) Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Ve rtragsausl e- - 2 - gung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunte r- nehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der S e- natsurteile vom 1 4. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, juris Rn. 2, 7, 15, 19, und VIII ZR 305/11, j u ris Rn. 1 f., 15). BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14 - LG Essen AG Essen - 3 - Der VIII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein regionales Gasversorgungsunte r- nehmen, auf Rückzahlung von Gasentgelten in Anspruch, die sie im Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 31. August 2011 geleistet hat. Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1996 leitungsgebunden Er d- gas zu den Bedingungen des Sonderabkommens Tarif SOA 1. Der anfängliche Arbeitspreis betrug umgerechnet 2,3 Cent/kWh netto. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine formularmäßige Preisanpassu ng s- klausel, die - unstreitig - unwirksam ist, wiederholt den Arbeitspreis. Die Kläg e- 1 2 - 4 - rin widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2005. In einem Vorprozess begehrte die Klägerin vor dem Amtsgericht Essen (Az. 15 C 554/10) die Rückzahlung eines Teils der Gasentgelte, die sie auf in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis zum 15. Oktober 2010 erbrachte Gaslief e- brutto) entfiel auf den - sich mit der streitgegenständlichen Zeitspanne teilweise überschneidenden - Abrechnungszeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Okt o- ber 2010. Bei der Ber echnung dieses Anspruchs legte die Klägerin die Differenz zwischen dem in dieser Abrechnungsperiode von der Beklagten geforderten Arbeitspreis (3,9 Cent/kWh netto) und dem am 30. September 2004 berechn e- ten Arbeitspreis (3,5 Cent/kWh netto) zugrunde. Das Am tsgericht hat die B e- klagte rechtskräftig zur Rückzahlung dieses Betrags verurteilt. Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin weitergehende Rückza h- 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 erbrachten Gaslieferungen und in Höhe Oktober 2010 bis 31. August 2011 erfolgten Gaslieferungen geltend (insges erstgenannten Abrechnungszeitraum die Differenz zwischen dem anfänglichen Arbeitspreis aus dem Jahr 1996 (2,3 Cent/kWh netto) und dem im Vorprozess als Ausgangspunkt gewählten Arbeitspreis vom 30. September 2004 (3,5 Cent/kWh netto) sowie für den darauffolgenden Zeitraum die Differenz zw i- schen dem anfänglich vereinbarten Arbeitspreis und dem in Rechnung gestel l- ten Arbeitspreis (3,9 Cent/kWh netto) zugrunde. Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, für die nach de m 12. September 2005 erbrachten Gaslieferu n- gen schulde sie lediglich den 1996 vereinbarten Arbeitspreis (2,3 Cent/kWh ne t- to), weil die Beklagte infolge des von der Klägerin am 7. Januar 2005 ausg e- 3 4 - 5 - sprochenen Widerspruchs gegen die Preiserhöhungen Anlass geh abt habe, das Versorgungsverhältnis mit Wirkung zum 11. September 2005 zu kündigen, und von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. n- sen und vorgerichtlicher Rechtsanwa ltsgebühren gerichteten Klage stattgeg e- und im Übrigen Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kl a- geabweisungsbegehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren von Be deutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch im Hinblick auf den für den Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zulässig, der Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Die Rechtskraft des dort e r- gangenen Urteils stehe der Geltendmachung des nun verfolgten Anspruchs nicht entgegen. Denn wenn ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht habe, erfasse die Rechtskraft des hierauf erga n- genen Urteils nur diesen Teil de s Anspruchs und erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn der 5 6 7 8 - 6 - Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage erhoben habe, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. Daher sei d ie nunmehr für die Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend g e- machte Rückforderung unabhängig davon, ob die Klägerin im Vorprozess letz t- lich eine offene oder eine verdeckte Teilklage erhoben habe, nicht von der Rechtskraft des U rteils des Amtsgerichts Essen vom 13. Juli 2011 erfasst. Die Klage sei in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang begründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, der dem Grunde nach außer Streit stehe. Streit bestehe allerdings über die Berechnungsweise des Erstattungsanspruchs, n a- mentlich darüber, ob und wann der 1996 vereinbarte Arbeitspreis Grundlage für die Berechnung des Bereicherungsanspruchs sein könne. Die Besonderheit bestehe vorl iegend darin, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche für einen Zeitraum geltend mache, der jenseits der Kündigungsfrist liege, zu der die B e- klagte wegen des Widerspruchs der Klägerin den Vertrag hätte kündigen kö n- nen und müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Falle der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kämen, sofern sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten des Kunden verschiebe. Denn die V oraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien vo r- liegend nicht erfüllt. 9 10 - 7 - Die Beklagte hätte sich nach dem Inhalt ihrer zum Vertragsgegenstand gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils mit einer Kündigung s- frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag lösen können. Vor diesem Hintergrund führe der Umstand, dass sie für solche Zeiträume an den vertraglich vereinbarten Prei s gebunden bleibe, nicht ohne weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden u n- zumutbaren Ergebnis. Im Gegenteil lasse sich vorliegend schon deshalb keine einseitig zu Gunsten der Klägerin erfolgte Verschiebung des Vertragsgefüges feststell en, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2005 erstmals den von der Beklagten verlangten Gaspreisen widersprochen habe. Der B e- kla g ten hätte es daher freigestanden, diesen Widerspruch zum Anlass zu ne h- men, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht en t- gegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11) - unter Fortsetzung seiner mit Urteilen vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) und 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) entwickelten Rechtspr e- chung - ausgeführt, eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig verei n- barten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Reg e- lungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit e inem Sonderkunden sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er si e nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweil i- gen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. 11 12 - 8 - Diese Grundsätze seien jedoch auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertrag bar. Denn die Klägerin fordere nicht nach erstmaliger Widerspruchsei n- legung für davor liegende Zeiträume Erstattung überzahlter Entgelte, sondern für die dem Widerspruch nachfolgende Zeit. Die Beklagte habe daher nur s o- lange Vertrauensschutz genossen und d ie drei Jahre vor ihrem Widerspruch berechneten Preise verlangen können, wie sie keinen Anlass gehabt habe, au f- grund des Widerspruchs der Klägerin eine Kündigung in Betracht zu ziehen. Dabei komme es nach Ansicht der Kammer nicht allein darauf an, ob die B e- klagte eine Kündigung in Erwägung gezogen habe. Maßgeblich sei vielmehr, wann sie hätte kündigen können, nachdem sie aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass dazu habe sehen können. Vorliegend sähen die Versorgungsbedingungen eine Kündigungsfrist v on drei Monaten zum Ende jedes Vertragsjahres vor. Da Vertragsbeginn der 12. September 1996 gewesen sei und die Klägerin einer weiteren Preiserh ö- hung Anfang Januar 2005 widersprochen habe, habe die Beklagte zeitnah nach Zugang des Widerspruchs das Vertrags verhältnis mit Wirkung zum 11. September 2005 kündigen können und müssen. Da sie dies unterlassen habe, schulde die Klägerin ab dem 12. September 2005 lediglich den anfänglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,3 Cent/kWh netto und für den Zeitraum davor, als o bis einschließlich 11. September 2005, den Preis, der als höchster Preis in der letzten Rechnung vor dem Stichtag (7. Januar 2002) berechnet worden sei. Daran gemessen sei die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. 13 14 - 9 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar die Klage zu Recht als zulä s- sig erachtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann j e- doch ein aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgender Anspr uch der Klägerin auf Rückzahlung der aufgrund unwirksamer Gaspreiserhöhungen im Zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 31. August 2011 gezahlten Erhöhungsbeträge nicht (in voller Höhe) bejaht werden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Auffassung g elangt, die Klägerin schulde für den gesamten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,3 Cent/kWh netto. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht hinsichtlich der für den Abrechnung s- zeitraum vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 geltend gemachten Rüc k- o- zess ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entgegen. a) Anders als die Revision meint, hat die Klägerin im Vorprozess nur e i- nen Teil des aus ihrer Sicht ihr für diese Abrechn ungsperiode zustehenden b e- reicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs geltend gemacht. Sie hat dort - wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Essen in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 23. März 2010 ergibt - die Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 Cent/kWh netto und dem am 30. September 2004 in Rechnung gestellten Arbeitspreis von 3,5 Cent/kWh eing e- klagt. Nunmehr verlangt sie für denselben Zeitraum Rückzahlung der Differenz zwischen dem letztgenannten Arbe itspreis von 3,5 Cent/kWh netto und dem 1996 vereinbarten Anfangspreis von 2,3 Cent/kWh netto. Entgegen der Ansicht der Revision hat damit die Klägerin im Vorprozess nicht einen einheitlichen G e- samtanspruch eingeklagt und nunmehr die Berechnungsweise diese s A n- 15 16 17 - 10 - spruchs geändert, sondern vielmehr einen teilbaren Bereicherungsanspruch in zwei Teile aufgespalten. Die von der Revision angeführte Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 (X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 16), die d en Sonderfall der Geltendmachung eines einhei t- lichen Schadensersatzanspruchs bei Verletzung eines immateriellen Schut z- rechts betrifft, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. b) Bei dieser Sachlage steht die Rechtskraft der im Vorprozess erga ng e- nen Entscheidung der Geltendmachung des nun verlangten weiteren A n- spruchsteils nicht entgegen. Das Amtsgericht Essen hat - wie sich aus den für die Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Entscheidung s- gründen und dem Tatbestand seines Ur teils ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1987 - II ZR 154/86, NJW - RR 1987, 831 unter I 1 a; vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 unter I 2 b bb; vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339) - hinsichtlich der Abrechnungsperiode vom 17. Oktober 2009 bis 15. Oktober 2010 antragsgemäß (§ 308 Abs. 1 ZPO) a l- lein über die Differenz zwischen dem gezahlten Arbeitspreis von 3,9 Cent/kWh netto und dem am 30. September 2004 berechneten Arbeitspreis von 3,5 Cent/kWh netto befunden. Die Recht skraft des ergangenen Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich auf diesen Streitg egenstand (§ 322 Abs. 1 ZPO). aa) Wurde im Vorprozess ein teilbarer Anspruch nicht in vollem Umfang verfolgt, so erstreckt sich die Rechtskraft des dort ergangenen Urtei ls grun d- sätzlich nur auf den damals geltend gemachten Teil und nicht auf den nicht ei n- geklagten Rest oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, juris Rn. 5; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO Rn. 15; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht oder den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht 18 19 - 11 - hat, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst (offene Teilklage) oder ob die klagende Partei - wie hier - nach außen nicht zu erke n- nen gegeben hat, dass sie keinen endgültigen Betrag geltend macht (verdeckte Teilklage; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, aaO Rn. 7; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, aaO). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Streitfall nicht desw e- gen eine andere Beurteilung geboten, weil der bereicherungsrechtliche Rüc k- zahlungsanspruch i m Vorprozess hätte abschließend beziffert werden können. Das von der Revision angeführte Kriterium der abschließenden Bezifferbarkeit eines Anspruchs ist für die Reichweite der Rechtskraft eines Urteils über eine geltend gemachte Teilforderung regelmäßig o hne Bedeutung. Einem Kläger ist es grundsätzlich auch dann nicht verwehrt, nur einen verdeckten Teil der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gesamtforderung einzuklagen, wenn seine Fo r- derung auf einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt beruht und mit Änd e- runge n des Gesamtanspruchs nicht mehr zu rechnen ist. Es verbleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich dabei, dass die Rechtskraft des - über den bea n- tragten bezifferten Betrag befindenden - Urteils einen später nachgeforderten weiteren Anspruchsteil selbst dan n nicht erfasst, wenn im Erstprozess von e i- nem weitergehenden Anspruch nicht die Rede war (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2012 - V ZR 258/11, aaO Rn. 8; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 unter II 1 b bb [jeweils zu einer Schadensersatzklage bei abg e- schlossener Schadensentwicklung]). cc) Auch die von der Revision angeführten Besonderheiten bei der Ge l- tendmachung wiederkehrender Leistungen gemäß § 258 ZPO im Unterhalt s- prozess lassen sich nicht auf den Streitfall übertragen. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer gegen das Vorliegen einer 20 21 - 12 - Teilklage sprechenden tatsächlichen Vermutung aus mit der Folge, dass eine Nachforderung - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 323 ZPO - nur z u- lässig ist, wenn sich der Berechtigte im Erstverfahren ausdrücklich eine Unte r- haltsteilklage erhoben oder wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorb e- halten hat (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84, BGHZ 94, 145, 147; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13, NJW 2015, 334 Rn. 14). Denn nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 323 ZPO ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus e i- nem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf z u- sätzliche Leistungen nur unter den in dieser Vorschrift genannten Vorausse t- zungen und dem dort geregelten Umfang zulässig (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13, aaO Rn. 13 f.). Um eine solche Fallgesta l- tung handelt es sich hier nicht. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings die Klage für b e- gründet erachtet. a) Die Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag um einen (Norm - ) Sonderkundenvertrag handelt und die in diesem V ertrag enthaltene Preisa n- passungsklausel unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 1, 12, 14 ff.). b) Da die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin zwar an sich einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zei t- raum vom 17. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2011 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die Klägerin für di e im genannten Zeitraum erbrachten Gaslieferungen aber nicht nur den bei Ve r- 22 23 24 - 13 - tragsschluss vereinbarten Anfangspreis von 2,3 Cent/kWh netto. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Verso r- gungsvertrages, deren Voraussetz ungen das Berufungsgericht zu Unrecht ve r- neint hat, weil es die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertrag s- auslegung bei unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisanpassungsklauseln missverstanden hat. Die gebotene ergänzende V e r- tragsauslegung führt dazu, dass sich die Klägerin - trotz einer von der Bekla g- ten ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit - nicht darauf berufen kann, für den genannten, nach ihrem erstmaligen Widerspruch gegen Preiserhöhu n- gen liegenden Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Vielmehr sind sämtliche Entgelte mit Recht s- grund geleistet worden, die die Klägerin in der Zeit nach ihrem Widerspruch vom 7. Januar 2005 auf solche Preiserhöhungen erbracht hat , denen sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der diese Erhöhungen erstmals berüc k- sichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat. aa) Da die von den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel der I n- haltskontrolle nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB maßgebl i- chen - § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält, ist im Regelungsplan der Pa r- teien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 25; vo m 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Diese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rech t- sprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließ en, dass die Klägerin die Unwirksa m- keit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen J ahre s- abrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, 25 - 14 - beanstandet hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 R n. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 f.). bb) Entge gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche e r- gänzende Auslegung des Versorgungsvertrags nicht auf den Zeitraum b e- schränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchsl o- sen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsve rhältnis zu kü n- digen. Die Rechtsprechung des Senats bietet keinen Anhalt für die vom Ber u- fungsgericht vorgenommene Differenzierung, dass zwar bis zu einer Künd i- gungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens derjenige Preis gelten solle, dem der Kunde nicht i nnerhalb von drei Jahren ab Zugang der diesen (erhö h- ten) Preis berücksichtigenden Jahresabrechnung widersprochen hat, ab diesem Zeitpunkt aber nur der Anfangspreis geschuldet sei. (1) Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei lan gjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit (vgl . etwa Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 14 ff.) oder die unwirksame Einbeziehung einer Prei s- anpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 23 ff.) entstandene Regelungslücke regelmäßig dadurch zu schließen ist, dass statt des Anfangspreises nunmehr der Preis als vereinbart gilt, dem der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. Ist die Regelungslücke im Ve r- trag einmal auf diese Weise geschlossen worden, bedeutet dies zwangsläufig, 26 27 - 15 - dass der Preis, der an die Stelle des Anfangspreises getreten ist, für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des Energieversorgung s- unternehmens maßgeblich ist. (2) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür v erstellt, dass in den genannten Fällen die - eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende - unzumutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die U n- wirksamkeit der Preisanpassungsklausel während der gesamten Laufzeit des Versorgungsvertrags stets nur den Anfangspreis verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21 ff. mwN) . Dabei hat es bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass die beiden Fallgestaltungen, die sich in der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Unwirksa m- keit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen herausgebildet haben, strikt voneinander zu trennen sind. Demzufolge hat es rechtsfehlerhaft die für die erste Fallgruppe getroffenen Aussagen des Senats auf die hiervon zu unterscheidende zweite Fallgruppe übertragen. (a) Der Senat hatte sich zunächs t im Rahmen von Klagen auf Festste l- lung der (Un - )Wirksamkeit von Preiserhöhungen mit Fällen zu befassen, in d e- nen von den Energieversorgungsunternehmen für den Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel ein Bedürfnis für eine ergänzende Vertragsauslegung gesehen wurde, um für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen abzumildern. Der Senat hat in diesen Fällen eine e r- 28 29 - 16 - gänzende Vertragsauslegung unter Anwendung gefestigter Rechtsprechung s- grundsätze verneint, wonach eine solche im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel nur dann in Betracht kommt, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gese t- zesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beid erseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Ve r- tragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 24 ff.; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 36; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 44; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186 Rn. 50; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 30; jeweils mwN). Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Energieversorgungsunternehmen mit Blick auf ein diesen (regelmäßig) eing e- räumtes kurz - oder jedenfalls mittelfristiges Kündigungsrecht nicht ohne weit e- res zu einem eine ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis führt, wenn sie bis zur Kündigungsmöglichkeit an den vertraglich ve r- einbarten Preis gebunden bleiben (so etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, aaO Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 45; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 28; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO R n. 51; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 31 f.). Entscheidender Gesichtspunkt für die A b- lehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung war also der Umstand, dass das jeweilige Energieversorgungsunt ernehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eing e- 30 - 17 - räumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen (Senatsurtei le vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 35, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33). (b) In jüngerer Zeit hatte sich der Senat erneut, jedoch unter einem and e- ren Blickwinkel, mit der Problematik einer er gänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen zu befa s- sen. Nun stellte sich im Rahmen von Leistungsklagen, mit denen Kunden Rückzahlungsansprüche oder Energieversorgungsunternehmen Entgeltford e- rungen hins ichtlich abgelaufener Abrechnungsperioden verfolgten, die Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzune h- men ist, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und de n darauf basierenden Jahresa b- rechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nu n- mehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Dies hat der Senat im Hinblick darauf bejaht, da ss die vertraglich vorg e- sehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieve r- sorgungsunternehmens die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungskla u- sel hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu s chließen vermag (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34 und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24 . September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 28 [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungskla u- sel]). Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur unter Vo r- behalt le istete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das 31 32 - 18 - bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (Senatsurteile vom 14. März 201 2 - VIII ZR 113/11, aaO, und VIII ZR 93/11, aaO; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 37, VIII ZR 80/12, aaO Rn. 39, VIII ZR 305/11, juris Rn. 33, und VIII ZR 306/11, juris Rn. 33; vom 3. Dezember 2014 - V III ZR 370/13, aaO). (aa) Das Berufungsgericht will nun allerdings aus diesen Überlegungen und aus den zur erstgenannten Fallgruppe entwickelten Grundsätzen ableiten, dass für die vom Senat bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorgeno m- mene ergän zende Vertragsauslegung dann kein Raum mehr sei, wenn das Versorgungsunternehmen aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass hä t- te sehen müssen, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Aus der vom Senat zu der für die erstgenannte Fallgruppe getroff e- nen Aussage, dass bei einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Verso r- gungsunternehmens von diesem für die Zukunft befürchtete gravierende wir t- schaftliche Einbußen grundsätzlich keine ergänzende Vertragsauslegung rech t- fertigen, einers eits und aus den bei der Beurteilung der zweiten Fallgruppen angestellten Erwägungen des Senats zum fehlenden Anlass für eine Kündigung anderseits will das Berufungsgericht die Schlussfolgerung ziehen, dass dann, wenn das Versorgungsunternehmen nach einem Widerspruch des Kunden g e- gen Preiserhöhungen von dem ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, eine ergänzende Vertragsauslegung mit Ablauf der vom Versorgungsunternehmen zu beachtenden Kündigungsfrist ausscheide. Dabei hat es jed och den nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt und de m- zufolge auch den Aussagegehalt der angestellten Erwägungen missverstanden. Es hat übersehen, dass nicht der Ausschluss einer Künd igungsmöglichkeit en t- 33 - 19 - scheidendes Kriterium für das Eingreifen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, sondern die hiervon zu trennende Frage, ob einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges durch eine - an sich mögliche - Beendigung des Vertr agsverhältnisses entgegen ge wirkt werden kann. Davon ausgehend sind in den vom Senat entschiedenen beiden Fal l- gruppen unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich des Erfordernisses einer ergänzenden Vertragsauslegung angezeigt. Während einer (nur) zukünft ig dr o- henden unbefriedigenden Erlössituation des Versorgers regelmäßig ohne weit e- res durch eine Loslösung vom Vertrag begegnet werden kann, ist dies in den Fällen, in denen der Kunde bei langjährigen Vertragsverhältnissen über längere Zeit hinweg den Preis erhöhungen nicht widersprochen hat, nicht möglich. Denn hier ist eine gravierende Störung des Äquivalenzverhältnisses (bereits) dadurch eingetreten, dass der Kunde in der Vergangenheit die Preiserhöhungen unb e- anstandet gelassen hat und damit dem Versorger in dieser Zeit keine Veranla s- sung gegeben hat, den Vertrag (frühzeitig) zu kündigen. Wenn ein Kunde in solchen Fällen nun später das Bestehen eines Prei s- anpassungsrechts in Frage stellt, hätte dies, falls keine Korrektur durch eine ergänzende Vertrags auslegung erfolgte, zur Konsequenz, dass der Kunde ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend die Unwirksamkeit aller Preiserhöhungen ge l- tend machen und das Versorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Schwa n- kungen seiner Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufz eit nur den ursprün g- lich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Bei einem kontinuierlichen A n- stieg der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsvertr ä- gen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenlei s- tung (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21). Solchen Auswirkungen könnte das Versorgungsunternehmen durch eine - nur für die Zukunft wirke n- 34 35 - 20 - de - Kündigung des Vertrags nicht hinreichend begegnen. Es könnte zwar nun durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vermeiden, dass sich das einmal eingetretene gravierende Ungleichgewicht zwischen Leistung und G e- genleistung auch in Zukunft fortsetzte, aber nicht verhindern, dass es für die ges amte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nur den bei Vertragsschluss ve r- einbarten Preis beanspruchen könnte. (bb) Um eine solche, nicht dem objektiv zu ermittelnden Parteiwillen en t- sprechende (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO) Verschiebung des bei Vertrag s- schluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu ve r- meiden, hält der Senat in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Ausl e- gung des Versorgungsvertrages für e rforderlich. Dabei macht er das Eingreifen dieses Rechtsinstituts allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhu n- gen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen h at und nu n- mehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 24. Septe m- ber 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 16). Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - wie bereits ausgeführt - die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstande ne Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergä n- zenden Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die Unwir k- samkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfang s- preis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wen n er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen 36 37 - 21 - Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII Z R 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 29). Die s hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs - )Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, d er der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. (cc) Auch mit dieser - zur Behebung einer nicht mehr hinnehmbaren St ö- rung des Vertragsgefüges notwendigen - Rechtsfolge setzt sich das Berufung s- gericht in Widerspruch, wenn es meint, die ergänzende Vert ragsauslegung sei in zeitlicher Hinsicht in der Weise begrenzt, dass in den Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden die ihm vertraglich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen la s- se, der Kund e ab dem Ablauf der Kündigungsfrist die Unwirksamkeit der lange zuvor erfolgten Preiserhöhungen wieder uneingeschränkt geltend machen kö n- ne. Insoweit hat es verkannt, dass mit der einmal eingreifenden ergänzenden Vertragsauslegung eine abschließende Regelu ng bezüglich des dem Verso r- gungsunternehmen geschuldeten Preises getroffen worden ist. Nur auf diese Weise kann der durch die Unwirksamkeit vergangener Preiserhöhungen und die spätere Berufung des Kunden auf diesen Umstand eingetretene, dem Ve r- sorgungsunte rnehmen nicht mehr zumutbare Störung des Äquivalenzverhäl t- nisses zwischen Leistung und Gegenleistung begegnet werden. Denn erst hie r- durch wird sichergestellt, dass sich das vom Versorgungsunternehmen zu b e- anspruchende Entgelt nicht zu weit von dem bei Vert ragsschluss vereinbarten Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen entfernt. Das Bedürfnis für eine 38 - 22 - solche Annäherung an das bei Vertragsschluss geltende Verhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung besteht für die gesamte Laufzeit des Vertrages und entfäll t nicht dadurch, dass das Versorgungsunternehmen das Vertragsverhäl t- nis auch nach dem Widerspruch des Kunden fortsetzt. (dd) Dementsprechend hat der Senat - worauf die Revision zu Recht hinweist und was das Berufungsgericht übersehen hat - eine Preiser höhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, nicht nur für die Abrechnung derjenigen Energielieferungen als maßgeblich erachtet, die das Versorgungsu n- ternehmen in der Zeit nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden bezi e- hungsweise innerhalb der sich daran anschließenden Kündigungsfrist erbracht hat. Vielmehr hat er solche Preiserhöhungen auch bei nachfolgenden Abrec h- nungszeiträumen zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 1, 5, 24 ff., 32 f.; vom 23. Jan uar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 2 f., 18 ff., 38 f., und VIII ZR 305/11, aaO Rn. 1 f., 14 ff., 33 f.). Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 93/11, aaO Rn. 1, 5, 32 f.), bei der über Entgeltforderungen des Versorgungsunt ernehmens für den Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008 bei einem erstmals am 12. Juli 2005 erhobenen Widerspruch des Kunden zu befinden war, hat der Senat aus den oben angeführten Gründen keine Veranlassung g e- sehen, die ergänzende Vertragsa uslegung nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstr e- cken, zu dem sich das Versorgungsunternehmen nach erfolgtem Widerspruch des Kunden vom Vertrag hätte lösen können. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 52/ 12, aaO Rn. 2, 7, 15) seine Auffassung bekräftigt, dass eine einmal eingreifende ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirku n- gen nicht auf den Zeitraum bis zu einer nach dem erstmaligen Kundenwide r- spruch möglichen Vertragskündigung begrenzt ist. Er hatte h ierbei über Rüc k- 39 40 - 23 - forderungsansprüche des Kunden für die Jahre 2006 bis 2009 bei einem ers t- mals mit Schreiben vom 2. Februar 2007 erfolgten Widerspruch gegen Preise r- höhungen zu befinden. Das dortige Berufungsgericht hatte die Auffassung ve r- treten, für eine e rgänzende Vertragsauslegung (in Form eines einseitigen Preisänderungsrechts) sei kein Raum, weil das Versorgungsunternehmen nach dem Widerspruch des Kunden das Vertragsverhältnis zum 31. März 2007 habe kündigen können (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 10 f., 19). Der Senat hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen, so n- dern im Gegenteil unter Anwendung der in den Senatsurteilen vom 14. März 2013 (VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11) entwickelten Maßstäbe eine ergänze n- de Vertr agsauslegung dahin für geboten erachtet, dass sich die klagende Partei nicht darauf berufen könne, für alle " in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen " fehle es an einem Rechtsgrund (Sen atsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 19). In einem weiteren Urteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 305/11, aaO Rn. 1 f.) hatte sich der Senat schließlich mit Rückforderungsansprüchen eines Kunden zu befassen, der Preiserhöhungen bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2005 widersprochen hatte und nun ausschließlich Rückzahlungen für einen nachfolgenden Zeitraum (Januar 2006 bis Dezember 2008) verlangte. Auch für diese Abrechnungsperioden hat der Senat eine ergänzende Vertrag s- auslegung des In halts vorgenommen, dass sich der Kunde nicht auf die U n- wirksamkeit von Preiserhöhungen berufen kann, denen er nicht binnen von drei Jahren ab Zugang der sie erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat, und hat auch hier betont, der Klä ger könne sich nicht darauf berufen, es fehle für alle " in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den u r- sprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen " an einem Rechtsgrund (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 305/11, aaO Rn. 15). 41 - 24 - Die beispielhaft angeführten Senatsentscheidungen zeigen in aller Deu t- lichkeit, dass der Senat, sofern die Voraussetzungen für eine ergänzende Ve r- tragsauslegung bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorliegen, deren Wirkungen nicht auf den Zeitpu nkt beschränkt, zu dem nach erfolgtem Wide r- spruch des Kunden für das Versorgungsunternehmen eine Kündigung des Ve r- tragsverhältnisses in Betracht gekommen wäre. Eine solche Beschränkung w ä- re nicht nur - wie bereits aufgezeigt - sachlich nicht zu rechtfertig en, sondern würde auch zu dem für beide Seiten unerwünschten Ergebnis führen, dass der Energieversorger, der an sich an dem (Norm - )Sonderkundenvertrag festhalten will, gezwungen wäre, das Vertragsverhältnis - etwa mit dem Ziel eines Übe r- gangs in das (für d en Kunden regelmäßig ungünstigere) Grundversorgungsve r- hältnis - (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32, und VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37; jeweils mwN) zu beenden. c) Daher kommt vorliegend für den gesamten streitgegenständ lichen Zeitraum eine ergänzende Vertragsauslegung nach Maßgabe der mit Senatsu r- teilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) erstmals entw i- ckelten Grundsätze in Betracht. Die Revisionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, der Beklagten se i es - falls sie, was anzunehmen sei, Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gehabt habe - aufgrund des " Rechtsgedankens der § 122 Abs. 2, § 819 Abs. 1 BGB " verwehrt, sich für den Zeitraum nach Wirksamwerden einer hypothetischen Kündigun g auf die zu i h- ren Gunsten eintretenden Wirkungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berufen. Die Revisionserwiderung verkennt hier bereits, dass eine während des Vertragsverhältnisses eintretende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisa n- passungsklaus el schon deshalb einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegenstünde, weil diese sich gerade daran ausrichtet, was die Parteien, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpa s- sungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer an gemessenen, objektiv - 42 43 - 25 - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redl i- cherweise vereinbart hätten (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24 mwN). Eine Heranziehung des genannten Rechtsgeda n- kens kommt zudem auch deswegen nicht in Betracht, weil eine Kündigung - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet wäre, dem eingetretenen gravierenden U n- gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ausreichend zu begegnen. Darüber hinaus ist - wie die Revisionserwideru ng selbst einräumt - eine Kenn t- nis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs - und b e- weispflichtigen Klägerin (vgl. OLG Zweibrücken, NJW - RR 1995, 841, 842; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 819 Rn. 10) in den Tatsacheninstanzen vorg e- bracht worden. Da sie keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, ist sie mit ihrem nun geltend gemachten Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ausg eschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). d) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folge n- des: Die Klägerin kann bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend m achen und daher ihrem Bereicherungsanspruch nicht den im Jahre 1996 ve r- einbarten Ausgangspreis zugrunde legen. Welchen Arbeitspreis die Klägerin letztlich in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen schuldete, hängt davon ab, wann ihr die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugega n- gen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der erstm a- lige Widerspruch der Klägerin vom 7. Januar 2005 noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - v on seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 44 - 26 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur End - entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Essen, Entsc heidung vom 16.07.2013 - 12 C 4/13 - LG Essen, Entscheidung vom 16.01.2014 - 10 S 313/13 - 45
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