ECLI:DE:BGH:2017:150217UVIIIZR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 59/16 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 119, § 133 b, § 143, § 157 C a) Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay - Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay - AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserkläru n gen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay - AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 201 5, 1009 Rn. 19). b) Zum Vorliegen einer Anfechtungserklärung kann es schon genügen, dass der A n- fechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übe r- nomme n hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Wi l- lensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Event u- alanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestät i- gung von BGH, Urteile vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. September 2006 - I ZR 19 8/03, NJW - RR 2007, 1282 Rn. 17). BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer , den Richter Dr. Bünger und die Richterin Dr. Bußmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgericht s Biele feld vom 10. Februar 2016 wird zurückg e- wi esen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bot im Oktober 2014 über die Internet - Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis - Funktion " Sofort - Kaufen " ein E - Bike zum Kauf an. An der dafür v om Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug der Beklagte einen Sofortkaufpreis von 100 ein. Die auf der Angebotsseite vom Beklagten unter Verwendung von Gro ß- buchstaben und Fettdruck der Preisangabe u nmittelbar vorangestellte Artike l- bezeich nung lautete: " Pedelec neu einmalig 2600 Beschreibung lesen!! " Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte - wiederum in Großbuchstaben - folgende Angaben hin zugefügt : 1 2 - 3 - " Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusa m- mengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als fspreis von 2600 + Ve r- sand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke. " Der auf das Angebot aufmerksam gewordene Kläger betätigte am 16. Oktober 2014 die Schaltfläche ( " Button " ) " Sofort - Kaufen " auf der Ang e- botsseite , um das E - Bike zu e rwerben. In einer noch am gleichen Tage durch E - Mail s über die Höhe des Kaufpreises geführten Korrespondenz wies der B e- klagte den Kläger auf den in der Artikelbeschreibung angegebenen Kaufpreis der Kläger auf den eingegeben en und ihm auch in der Kaufbestätigung von eBay einschlie ß- . Auf die am Folgetag übersandte Aufforderung des Beklagen, den nach seiner Auffassung angefallenen Kaufp reis binnen fünf Tagen zu bezahlen , zahlte der Kläger nur E - Bike s an seine Anschrift. Als der B e- klagte dem nicht nachkam, verlangte der Kläg er von diesem mit A nwaltsschre i- ben vom 31. Oktober 2014 unter Hinweis auf das vo n ihm durch Betätigung des erneut die Über sendung des E - Bike s . Seine auf Herausgabe und Übereignung des E - Bike s sowie auf einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsa nwaltskosten nebst Zinse n gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit d er vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageb egehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Be gründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des E - Bike s aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB , weil zwischen den Parteien ein Kaufve r- trag nicht zustande gekommen sei. Hier bei könne im Ergeb nis dahin stehen, ob es im Rahmen der Auslegung des Festpreisangebots des Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auf den Inhalt der gesamten Artikelbeschreibung ankomme , zumal die Hinweise zu § 6 Nr. 3 eBay - AGB e i- nem Käufer auch bei Sofortkauf - Angeboten insoweit eine Angebotsprüfung a n- rieten. Denn ein Angebot des Beklagten mit d em Inhalt, das E - Bike für 100 verkaufen, sei jedenfalls wegen fehlender Ernstlichkeit nach § 118 BGB nich tig. D ie fehlende Ernstlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte am Ende der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der angegebene Sofortkauf preis sei nicht der wirkliche Angebotspreis, sondern ein mit Rücksicht auf die eBay - Gebühren bewusst niedrig gehaltener " Scheinkau f- preis " . Der Beklagte habe ersichtlich in der Erwartung gehandelt, der Intere s- sent werde die gesamte Artikelbeschreibung lesen und erkennen, dass der a n- gegebene Sofortkaufpreis nicht ernst gemeint sei. Ob der Kläger durch Betät i- gen des " Sofort - Kaufen - Buttons " ein (eigenes) Angebot über 100 habe, bedürfe keiner Entscheidung, da der Beklagte ein solches Angebot jede n- falls nicht angenommen habe. 5 6 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält - allerdings nur im Ergebnis - rechtlicher Nachpr ü- fung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. D em Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen E - Bike s ( § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nicht zu . Zwar ist - wenn auch - zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zus tande gekommen, so dass der Kläger - den (Fort - )Bestand dieses Vertrages vorausgesetzt - die Übergabe und Übe r- eignung des gekauften E - Bike s, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien gemäß § 433 Abs. 2 BGB vereinbarten (Rest - ) Kaufp reises in Höhe von 2. 5 , hätte verlangen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZR 111/14, juris mwN) . Aus dem festgestellten Sac h- verhalt ergibt sich aber zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfänge r- horizont des Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von n- nahmeerklärung anschließend gemäß § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmee r- klärung (§ 142 Abs. 1 BGB) letztlich an einem die Klageforderung tragenden Vertragsschluss der Parteien fehlt. 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte das E - Bike a) Durch die Nutzung der von eBa y zur Verfügung gestellten Option " S o- fort - Kaufen " hat der Beklagte das E - Bike zu einem von ihm vorgegebenen Festpreis zum Verkauf an geboten . Auch in diesem Fall richtet sich der Erkl ä- rungsgehalt der zu beurteilenden Willenser klärungen neben den sich dafür aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Be - 9 10 11 12 - 6 - stimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen von eBay (im Folgenden: eBay - AGB) , denen die Parteien vor der Teilna h- me an der Verkaufsa ktion zugestimmt h aben ( vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, NJW 2017, 468 Rn. 19 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt] ; jeweils mwN). D e ren Aussagegehalt ist , wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Ve r- kaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen , dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (Senats urteil e vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f. ; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19) . Rückt jedoch einer der T eilnehmer an der Verkaufsaktion erkennb ar von den Regelungen der eBay - AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren He r- anziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Denn diese B edingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im Ve r- hältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt . In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich ( vgl. Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, aaO S. 136 f. ; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, aaO ; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, aaO ). So verhält es sich auch im Streitfall. b) Der Beklagte hat - wovon auch das Berufungsgericht noch zutreffend ausgegangen ist - in dem von ihm auf der eBay - Plattform eingestellten Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Preis für das zum Ve r- kauf stehende E - Bike nicht nur 13 14 - 7 - aa) E ntgegen der Auffassung der Revision kann eine Auslegung des A n- gebots sich nicht auf den Umstand beschränken, dass das E - Bike aufgrund der Wahl der Verkaufs form und de s neben dem Sofortkauf - B utton angegebenen Festp reis es - )Kauf stehen sollte. Denn e ine Auslegung darf sich jedenfalls bei einem - wie hier - Individualangebot, auf das § 305c Abs. 1 BGB mit dem darin geregelten Schutz vor überraschenden Klauselinhalten keine Anwendung findet, nicht auf einzelne Aussagen gründ en , sondern hat die im Wortlaut des Angebots getroffenen Au s- sagen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und darf sich nicht nur auf die eine m Anspruchsteller günstigen Erklärungsbestandteile stütz en (vgl. BGH, U r- teil e vom 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89, WM 1990, 13 unter 2; vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter I I 1; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179 /13, BGHZ 201, 271 Rn. 23, 34). bb) Die Auslegung des vom Beklagten geschalteten Angebots in seiner Gesamtheit ergibt, dass das E - Bike Zwar mag ein Kaufinteres sent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite nach seinem Empfängerhorizont zunächst davon ausgehen, dass der neben der Schaltfläche " Sofort - Kaufen " erscheinende und optisch hervorgehobene Fes t- preis betragsmäßig dem Angebot des Verkäufers entspricht. Dabei darf er j e- doch nicht stehenbleiben . Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berüc k- sichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen . Bei der da nach gebotenen Vorgehensweise zur Erfassung des Ang e- bot s inhalts fällt zwar zunächst ein Widerspruch auf zwischen dem ins Auge springende n Sofortkauf - e- schreibung enthaltenen Erklärung, nach der bei einer Gebots abgabe Einve r- 15 16 17 - 8 - sich jedoch allein schon durch die abgegebenen Erklärungen unmissverstän d- zwecks Einsparung v on Verkaufsgebühren ge nannt , in Wirklichkeit aber nicht Betätigung des Buttons zu diesem Preis angenommen würde. Zudem hatte der Beklagte bereits in der direkt über dem Sofortka uf - Button platzierten Angebot s- ü berschrift einen Preis Erläute rung auf die nachgestellte Beschreibung verwie sen. cc) Diese Gegebenheiten verkennt das Berufungsgericht auch, wenn es - ohne das Angebot a uf das erkennbar Gewollte hin auszulegen - sich im Kern nur damit befasst, was der Beklagte nicht gewollt hat, um daraus ein nicht erns t lich gemeintes und deshalb gemäß § 118 BGB nichtiges Angebot über 100 Denn es versteht sich von selbst, d ass das Angebot, ein E - Bike l- ten Angebotsgehalt beschränkt und kein dazu im Widerspruch stehendes weit e- res Angebot enthält . dd) Die Auslegung des Sofortkauf - Angebots, wonach der Beklagte das E - Bike nur zum Preis von 2 . gestellt hat, kann der Senat auch selbst vornehmen. Zwar ist die Auslegung von Individualerklär ungen und - v ereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorb e- halten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, juris Rn. 34; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW - RR 2016, 910 Rn. 26; jeweils mwN) . Hat das Tatgericht jedoch unter Verkennung anerkannte r Auslegungsregeln die g e- botene Auslegung zur Ermittlung des mit einer Willenserklärung wirklich Gewol l- 18 19 - 9 - ten unterlassen, kann diese Auslegung durch das Revisionsgericht erfolgen , wen n die erforderlichen Feststellungen getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urte i- l e vom 25. September 1975 - V II ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112 ; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 280/09, NJW - RR 2010, 1310 Rn. 10; vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 R n. 61 ; jeweils mwN ) . Dies ist nach den vorst e- hend wiedergegebenen und für den Vertragsschluss allein maßgeblichen Erkl ä- rungen in ihrer Gesamtheit , namentlich dem Wortlaut und der Gestaltung der Angebotsseite durch den Beklagten , hier der Fall. Danach hat d er Beklagte nur ein einheitliches Angebot zum Verkauf des E - Bike s für 2.600 ee ) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Option " Sofort - Kaufen " , wenn vom Käufer verlangt werde, vor Annahme das gesa mte Angebot einschließlich der Artikelbeschreibung zu lesen, da dieses Angebotsformat gerade besonders schnell Entschlossenen die Möglichkeit einräumen wolle, einen Artikel zum Schnäppchenpreis zu erwerben. Für eine derart ige Sichtweise des Verkehrs besteh t jedoch kein Anhalt. Sie w ä- re im Streitfall zudem auch angesichts ihres Widerspruchs zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen , insbesondere der in § 133 BGB zum Ausdruck ko m- menden Maßgeblichkeit eines - wie hier - hinreichend deutlich geäußerten Pa r- teiwil lens, unbeachtlich . Das gilt umso mehr, als der Plattformbetreiber eBay de n Kaufin teressenten in sein en auch im Berufungsurteil herangezogenen " Weiteren Informationen zur Sofort - Kaufen - Option " ausdrücklich empfiehlt , den " Sofort - Kaufen - Preis " wie auch die Versandkosten sowie andere sich eventuell aus der Artikelbeschreibung ergebende zusätzliche Kosten vor Annahme des Angebots zu überprüfen. ff) Vergeblich macht die Revision wei ter geltend, eine Auslegung der a b- gegebenen Erklärung, dass e i n Kaufpreis in gefordert sei, verstoße gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach die Vertragsparteien im 20 21 - 10 - Zweifel eine gesetzeskonforme Regelung gewollt h ätt en und deshalb diejenige Auslegung de n Vorzug verdiene, bei der die Nicht igkeit des Rechtsgeschäfts ve rm i e de n werde . Denn ein auf 2.600 dann anfallenden höheren Transaktions gebühren auf eine betrügerische Man i- pulation zu Lasten von eBay hinaus und hätte gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit einer solchen Preisvereinbarung zu r Folge. Dieser Einwand berührt das genannte Auslegungsergebnis schon de s- halb nicht , weil bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Preisvereinbarung von deren Wortlaut und deren erkennbarem Sinn und Zweck auszugehen ist , ohne dass es j edenfalls bei einem danach - wie im Streitfall - eindeutigen Auslegungsergebnis noch zusätzlich darauf ankommt, ob die sich hierbei ergebende Vertragsbestimmung gesetzeskonform ist ( vgl. BGH, Urteil e vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15; vom 21. Januar 1957 - II ZR 147/56, WM 1957, 512 unter III ). Darüber hinaus verkennt die R e- vision , dass das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zu m Plattformbetreiber eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der F olge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt, auch w enn es mit den eBay - AGB nicht im Einklang steht (dazu vorstehend II 1 a; vgl . ferner OLG Hamm, MMR 2011, 241 f.). Letz t- lich steht auch die erkennbare Akzessorietät des Gebührenanspruchs der A n- nahme entgegen, eine zu niedrige Kaufpreisangabe könne die nach der ta t- sächlichen Höhe angefallene Transaktionsgebühr beeinflussen oder führe s o- gar zu einer (Teil - )Nichtigkeit der Preisvereinbarung und damit des Kaufvertr a- ges . c) D Angebot hat - wie der Senat wegen Unterbleibens der gebotenen eigenen Auslegung durch das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls selbst 22 2 3 - 11 - abschließend beurteil en kann - der Kläg er angenommen . Der Beklagte durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des Klägers (vgl. BGH, Urteil e vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 Rn. 12; vom 12. Oktober 2012 - V ZR 187/11, NJW - RR 2013, 789 Rn. 32 ; jeweils mwN) mangels gegenteiliger A n- haltspunkte nach seinem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger durch die vorbehaltlos e Betätigung de s Sofortkauf - Button s die Annahme seines vorstehend beschriebenen Angebot s uneingeschränkt erklärt hat . Denn auch bei Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Abgabe und zum Em p- fang von Willenserklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäß ig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen sind, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, U r- teil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 Rn. 18 f.). Einen das Vertrauen des Beklagten in eine vorbehaltslose Angebotsannahme beseitige n- den Willen, di e- schränken, hat der Kläger bei dieser Gelegenheit ( noch ) nich t zum Ausdruck gebracht. 2. Der danach a ufgrund des wirksam geschlossenen Kaufvertrages z u- nächst entstandene, wenn auch vom Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 2.500 zu erfüllende Anspr uch des K läger s auf Übergabe und Übereignung des E - Bike s ( § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) ist jedoch erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB) , weil der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 2. h- meerklärung wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat ( § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2 BGB). Das Berufungsgericht hat zwar die nach seinem Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserhebliche Frage offeng e- 24 - 12 - lassen, ob der Kläger durch die Betätigung des Sofortkauf - Buttons lediglich ein bgegeben hat oder - wie das Amtsgericht angenommen hat - abgeben wollte. Dass der Kläger aber nur die neben dem Sofortkauf - Button f- , hat er nach d em festgestellten und nicht weiter ergänzungsbedürftigen Geschehensablauf alsbald unmissve r- ständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht , so dass der Senat in der Lage ist, hieraus selbst die erforderlichen rechtlichen S chlussfolgerungen zu ziehen . a) Der Kläger ist, als er den Sofortkauf - Button betätigt hat, einem I n- haltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB über den von ihm damit angeno m- menen Kaufpreisvorschlag unterlegen. Ein solcher Irrtum setzt ein Auseina n- de r falle n von Wille und Erklärung voraus. Der Erklärende mu ss als o , ohne dies zu be merken, gegenüber dem Erklärungsempfänger aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit erklären woll t e; er hat seine Erklärung zwar so, wie sie lautet, auch tatsächlich abgeben wollen , sich aber über die Bedeutung, die dem Erklärten unter den gegebenen Umständen im Rechtsverkehr zukam , geirrt (BGH, Urteil vom 28. April 1991 - V ZR 201/68, WM 1971, 745 unter 5; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, BGHZ 177, 62 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich auch im Strei t- fall. Bereits in der am Tage des Kauf s mittels E - Mail geführten Korrespo n- denz hat der Kläger den vom Beklagten verlang gelten lassen wolle n, sondern sich auf den eingegeben en und ihm auch in der berufen sowie auch nur diesen kurz darauf bezahlt, um wenig später durch A n- waltsschreiben vom Beklagten seinerseits die Erfüllu ng des Kaufvertrags nach 25 26 - 13 - diesen Bedingungen einzufordern. Allein schon ein derartiger Ablauf lässt mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass diese Sichtweise bei dem Kläger bereits vorhanden war, als er kurz zuvor den Sofortkauf - Button betät igt hat, nämlich mit dem Willen, das Kaufangebot des Beklagten lediglich zu dem neben dem Button aufgeführten Preis anzunehmen. Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger, wie er behauptet hat, das Kaufangebot nicht zu Ende gelesen und deshalb die nach seiner Sicht im " Kleingedruckten " stehende Erläuterung nicht zur Kenntnis genommen hat, o- der ob er die Erlä uterung aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer unzuläss i- gen Abweichung von den durch eB ay vorgegeben en R egeln, für unmaßgeblich gehalten hat. Selbst wenn er das Angebot nicht zu Ende gelesen hätte, stünde dies einem Inhaltsirrtum nicht entgegen. Denn auch derjenige, der ein Schrif t- stück ganz oder teilweise ungelesen unterschrieben hat, darf anfechten, wenn er sich - wie hier - von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vo r- stellung gemacht hat und dadurch bei Abgabe einer hierauf bezogenen Erkl ä- rung Erklärungsinhalt und Erklärungswille miteinander nicht im Einklang stehen (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994, 2274 unter II 2 a; vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 unter III 1 a; B e- schluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, NJW 2014, 1242 Rn. 8; jeweils mwN). b) Wegen dieses Irrtums hat der Kläger seine Annahmeerklärung unve r- züglich ( § 121 Abs. 1 BGB) und damit rechtzeitig gegenüber dem Beklagten angefochten. aa) Eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Ab s. 1 BGB ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Dazu bedarf es nicht des ausdrücklichen G e- brauchs des Wortes " anfechten " . Es kann vielmehr nach den Umständen gen ü- 27 28 29 - 14 - gen, wenn eine Verpflichtung, die nach dem objektiven Erklärungswert der - gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten - Willensäußerung übernommen worden ist, bestritten oder nicht anerkannt wird oder wenn ihr sonst widersprochen wird. Erforderlich ist nur, da ss sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGH , Urteile vom 22 . September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 245; vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 331 f. ; vom 22. Fe b- rua r 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 1 b; jeweils mwN). So liegt es nach dem dargestellten Geschehensablauf auch hier. bb) Der Kläger hat bereits in der unmittelbar nach Abschluss des G e- schäfts mittels E - Mail geführten Korrespondenz gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, eine Verpflichtung zur Kaufprei s- zahlung in der vom Beklagten verlangten Höhe anzuerkennen, und dies in der wenige Tage später erfolgten Zahlung des nach seiner Auffassung geschuld e- wiederholt . D adurch ist die von § 121 Abs. 1 BGB geforderte Unverzüglichkeit der Anfechtungser klärung gewahrt. cc) Einer Wirksamkeit dieser Anfechtungserklärung steht nicht entgegen, dass der Kläger glei chwohl in erster Linie die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Beklagten nach Maßgabe des von ihm angenommenen Vertragsinhalts begehrt und insoweit von einem (Fort - )Bestand des Vertrages ausgeht. Zwar ist eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungs charakters grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW - RR 2007, 1282 Rn. 17 mwN). Gleichwohl wird aber eine Eventualanfec h- tung, also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Lin ie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, allgemein für zulässig gehalten, weil hierin keine Bedingung im Rechts s inn e zu sehen ist. 30 31 - 15 - Denn streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts und will die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne au s- gelegt wird , und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an, ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis a b- hängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedingte) Anfechtung serklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des Anfechtenden widersprechenden Sinne erfolg t . Nur f ür diesen Fall will er an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann nämlich aus der künf tigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewi s- sen, aber objektiv bereits bestehenden Rechts zustandes (BGH, Urteile vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66 , NJW 1968, 2099 unter B III mwN; vom 28. Se p- tember 2006 - I ZR 198/03, aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2015 - 419 C 89/15 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.02.2016 - 22 S 129/15 -
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