ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 59/17 vom 15. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückn er, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Au s- nahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.093,90 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 10 3 Sondereigentumseinheiten, von denen 83 im Eigentum der Klägerin, die übr i- gen im Eigentum der Beklagten stehen. Am 7. Dezember 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der Beklagten und unter Nichtberüc k- sichtigung der Stimmen der Klägerin, die amtierende Verwalterin, die Streithe l- ferin der Beklagten, für weitere drei Jahre als Verwalterin zu bestellen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht den Beschluss für ungülti g erklärt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte die Wiede r- herstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführer s an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3). 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwa l- ters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5). Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die B e- stimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu - oder - hier - Wi e- derbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Se nat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters 2 3 4 5 6 - 4 - wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des V erwalters bestimmt sein. Das Verwalterhon o- rar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilf s- mittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu - oder Wiederbestellung de s Verwalter s einzuschätzen (zu diesem Aspek t: Senat, U r- teil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20). b) Der Anteil der Beklagten an dem danach maßgeblichen Gesamthon o- rar der Streithelferin für den beschlossenen Wiederbestellungszeitraum von drei Jahren liegt unter dem Schwelle Da das Verwalterhonorar hier nach Wohnungen verteilt werden soll (§ 6 Nr. 1 GO), ist die Gesamtverg ü- tung für 20 Wohnungen anzusetzen. Das Gesamthonorar der Streithelferin in für die 20 Wohnungen der Beklagten einen Gesamtbetrag von 12.852 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Antr ä- gen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Deren Wert ist in wohnungse i- gentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (Senat, B e- schluss vom 18. Januar 2018 V ZR 71/17 , juris Rn. 3). Nach § 49a A bs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beig e- ladenen an der Entscheidung festzusetzen, hier auf 50% des Ge - 7 8 - 5 - samthonorars der Streithelferin für alle Wohnungen. Das ergibt einen Betrag z e 2 und 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 07.09.2016 - 26 C 1088/15 - LG Gera, Entscheidung vom 17.01.2017 - 5 S 315/16 -
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