ECLI:DE:BGH:2019:100419UIVZR59.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS - URTEIL IV ZR 59/18 Verkündet am: 10. April 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 lit. g) ARB) Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für "Streitig- keiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" erfasst auch die Geltend machung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebunde- nen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18 - LG Nürnberg - Fürth AG Hersbruck - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Felsch , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2019 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg - Fürth - 2. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 aufgehoben . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsge- richts Hersbruck vom 27. Februar 2017 wird zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt seine n beklagten Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensver sicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch . Er unterhält bei der Beklagten seit dem 15. Januar 2016 eine Rechtsschutzversicherung, der Allgemeine Bedingungen für die Rechts- 1 2 - 3 - schutzversicherung - gültig ab 1. Oktober 2015 - (im Folge nden nur : ARB) zugrunde liegen. Darin heißt es unter anderem: "§ 2 - Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechts- schutz? folgende Leistungsarten: d) Rechtsschutz im Vertrags - und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privat- rechtlichen Schuldverhäl tnissen und dinglichen Rech- ten. § 3 - Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechts- schutz nicht? In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (2) g) St reitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und § 4 - Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutz- leistung? (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls, der nach Beginn des Versicherungs- sc hutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall tritt ein: a) im Schadenersatz - Rechtsschutz gemäß § b) im Beratungs - Rechtsschutz für Familien - , Lebenspart- nerschafts - und Erbrecht gemäß § - 4 - c) in allen anderen Fälle n von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen (4) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Begi nn des Versicherungsschutzes vorgenommen wur- de, den Verstoß nach Absatz " Der Kläger hatte mit Versicherungsbeginn 1. Dezember 20 0 4 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, für die er nachfol- gend Prämienzahlungen in Höhe von 9.550,50 waltlichem Schreiben vom 16. Februar 2016 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte und von seinem Lebensversicherer die Erstattung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen begehrte. Mit Schreiben vom 3. März 2 016 wies der Lebensversicherer den Widerspruch und das Zah- lungsbegehren zurück. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte um Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung des Anspruchs und die vorgerichtliche Auseinandersetzung. Die Beklagte l ehnte die erbetene Kostenzusage ab. Die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagege- schäften aller Art sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zudem sei der in der Verweigerung der Rückabwicklung der fondsgebundenen Lebensvers icherung liegende Verstoß bereits durch die im Jahr 2004 und damit vor Beginn der Rechtsschutzversicherung erteilte Widerspruchsbe- lehrung "ausgelöst" worden. 3 4 5 - 5 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Be- klagte zur Gewährung von Rech tsschutz verpflichtet sei und ihn ferner von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen freizustellen ha- be. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , das Landgericht hat ihr mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen stattge geben . Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel- lung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungs- gemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurt eil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, son- dern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Versäumnisur- teil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 8 m.w.N.). Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amts- gerichtlichen Urteils . I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s , dessen Entscheidung in r+s 2018, 248 veröffentlicht ist, hat der Kläger im versicherten Ver- tragsrechtsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz. Der Rechtsschut z- fall liege in versicherter Zeit. Er sei in der Weigerung des Lebensversi- cherers zu sehen, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm den geforderten Betrag zurückzuzahlen. 6 7 8 9 10 11 - 6 - Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Lebensversi- cherungs vertrag unterliege hierbei nicht dem Ausschluss des § 3 Abs. 2 lit . g) ARB. Nach der gebotene n enge n Auslegung dieses Ausschluss es s ei der Versicherungsvertrag - m ö g e er auch bedeutende Züge einer Ka- pitalanlage tragen - kein Kapitalanla gegeschäft im Sinne der Klausel . E ine fondsgebundene Lebensversicherung erfülle zwar bei wirtschaftli- cher Betrachtung die Kriterien einer Kapitalanlage. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nehme einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung aber nicht - jed enfalls nicht ausschließlich - als Ka- pitalanlage, sondern wesentlich - jedenfalls auch - als Versicherungsver- trag wahr . Dass ein "Mitwirken" eines Kapitalanlagegeschäfts - also eine Mischform ausreichen soll e , werde für den Vers icherungsnehmer nicht deut lich . An diesem Ergebnis ändere auch der Zusatz "aller Art" nicht s . Die- sen werde ein verständiger Versicherungsnehmer so interpretieren, dass zunächst überhaupt ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne der Ausschluss- klausel anzunehmen sein müsse und erst da nn in einem zweiten Schritt klargestellt werde, dass es für den Ausschluss nicht darauf ankomme, welcher "Art" das Kapitalanlagegeschäft sei. Mit der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel sei ein Verständnis dahingehend, dass schon der Begriff de s Kapitalanlagegeschäfts Geschäfte "aller Art" um- fassen soll e , also solche, die "irgendwie" Kapital zum Gegenstand hät- ten, nicht zu vereinbaren. Auch e inen in der Rechtssprache umfassen- den, in seinen Konturen eindeutigen Begriff des "Kapitalanlagege- schäfts ", gebe es nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 13 14 - 7 - 1. Allerdings ist der Rechtsschutzfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - erst in versicherter Zeit durch die Weige- rung des Lebensversicherers eingetreten, d as Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 2 3/12, r+s 2013, 283 Rn. 12 ff.) . Der Deckungsanspruch des Klä- gers scheitert entgegen der Auff assung der Revi sion auch nicht daran, dass bereits die in vorvertraglicher Zeit im Jahr 2004 erteilte Wider- spruchsbelehrung des Lebensversicherer s den ihm angelastete n Verstoß " ausgelöst " habe und deshalb nach § 4 Abs. 4 lit . a) ARB kein Versiche- rungsschut z bestehe. Denn die Beklagte kann sich auf die so genannte Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs. 4 lit . a) ARB nicht berufen , weil diese Klausel intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk- sam ist , wie der Senat mit seinem nach Erlass der Beru fungsentschei- dung ergangenen Urteil vom 4. Juli 2018 (IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 23 ff.), dem eine wortgleiche Klausel zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet hat. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das angefochte- ne Ur teil sei in dem letztgenannten Punkt nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Dennoch greift die Rüge nicht durch. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshof s ist § 547 Nr. 6 ZPO aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn - wie hier das nicht erörterte Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist ( vgl. BGH, Urteil e vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09, NJW 2012, 1356 Rn. 27; z u § 551 Nr. 7 ZPO a . F.; vom 18. Januar 1990 III ZR 269/88, NJW 1990, 2199 unter VII 1 [juris Rn. 39], insoweit in BGHZ 110, 104 nicht abgedruckt; vom 24. April 1989 - II ZR 208/88, VersR 1989, 761 unter 2 [juris Rn. 9]; vom 26. Januar 15 - 8 - 1983 - IVb ZR 351/8 1, NJW 1983, 2318 unter A I 7 [juris Rn. 18]; BGH, Be schl u ss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 f. ). Mangels Entscheidungserheblichkeit greift auch die Rüge der Revision aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht durch. 3 . Entgegen der Ansicht de s Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz aber nach § 3 Abs. 2 lit . g) ARB ausge- schlossen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. 16 - 9 - a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicheru ngsnehmer sie bei verständiger Würdi- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn- baren Sinnzusammenhangs versteh t . Dabei kommt es auf die Verständ- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht- liche Spezialkenntnis se und damit auch auf seine Interessen an. In ers- ter Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedin- gungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs- nehmer er kennbar sind ( vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 ; vom 2 3. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st . Rspr . ). Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anz unehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes ver- stehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprach- verständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich ab- weicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingun- gen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 16; v om 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15 aaO ; jeweils m . w . N . ). b) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist der Begriff "Kapitalanlagegeschäft" kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache in diesem Sinn . Er verweist zwar auf rechtliche Kategorien; die Rechts- 17 18 19 - 10 - sprache verbindet mit ihm aber keinen fest umrissenen, be grifflich fest- gelegten Inhalt ( so auch Buschbell in ders./Hering , Handbuch Rechts- schutzversicherung 6. Aufl. § 7 Rn. 103; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 415; jeweils zum Begriff "Kapitalanlage " ). Eine a bschließende, gewissermaßen allgemeingültige Bestimmung dessen, was ein "Kapitalanlagegeschäft" ausmacht, gibt es nicht. Schon der ihm innewohnende Begriff der "Kapitalanlage" ist in seinen rechtli- chen Konturen nicht eindeutig festgelegt. Zwar verwenden ih n verschie- dene gesetzliche Vorschriften allein oder als Bestandteil eines anderen Begriffs ("Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagebetrug") , wie etwa § 341d HGB, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG, das Kapitalanlagegesetzbuch in seinem Titel, § 54b Abs. 1 Nr. 1 VAG in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung und § 264a StGB in der amtliche n Überschrift. Er wird aber je nach dem besonderen Rege- lungsgegenstand des Gesetzes unterschiedlich verstanden . Weder exis- tiert eine einhe itliche gesetzliche Definition des Begriffs noch hat sich ein für alle Rechtsgebiete gleichermaßen geltendes Begriffsverständnis her- ausgebil det. Der Begriff ist damit im Bereich der Rechtssprache nicht genügend fest umrissen (a.A. OLG Düsseldorf r+s 2015, 18, 20 [juris Rn. 35]). c ) Demgemäß kommt es für die Auslegung der hier in Rede ste- henden Ausschlussklausel auf die Verständnismöglichkeiten und auch auf die Interessen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risiko- ausschlussklauseln in der Regel dahin geht , dass der Versicherungs- schutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicher ungsnehmer braucht nicht 20 21 - 11 - mit Lück en im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklau- seln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftl ichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senats ur- teile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 f. [juris Rn. 24]; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 7 48 unter 2 a [juris Rn. 10] ; jeweils m . w . N . ). Auch nach diesem engen Maßstab greift die Klausel im Streitfall jedoch ein. aa ) Ein verständiger Versicherungsnehmer, der den Wortlaut der Klausel zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt, wird dem Be- gr iff "Kapitalanlagegeschäft" zunächst schon aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs entnehmen, dass es dabei um Verträge geht, die eine Kapitalanlage zum Gegenstand haben (ebenso OLG Düsseldorf r+s 2015, 18, 20 [juris Rn. 34]). Er wird weiter erkennen, das s als Anlage von Kapital allgemein jeglicher Einsatz von zur Verfügung stehendem Geld- vermögen angesehen wird, der nicht zum Verbrauch, sondern zum Zwe- cke des Erhalts o der der Vermehrung dieses Vermögens erfolgt (ähnlich OLG Düsseldorf aaO [juris Rn. 35]; M aier in Harbauer, Rechtsschutzver- sicherung 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 236). Jedenfalls die Verknüpfung des Begriffs "Kapitalanlagegeschäft" mit dem Zusatz "aller Art" verdeutlicht ihm sodann , dass der Risikoaus- schluss nicht auf Rechtsgeschäfte, die sic h auf bestimmte Gegenstände beziehen, oder auf bestimmte Vertragstypen - z.B. auf den Erwerb typi- scher Finanzanlagen oder spezielle r Anlageprodukte, deren Zweck sich in einer Vermögensanlage erschöpft - beschränkt sein soll. Danach kann sich auch der Absch luss eines Versicherungsvertrag e s als Anlagege- 22 23 - 12 - schäft darstellen, soweit er über eine bloße Risikoabsicherung hinaus auch der Vermögensbildung dient. - 13 - bb ) Eine Begrenzung der Reichweite der Klausel ist allerdings auf- grund ihres dem durchschnittlichen Ve rsicherungsnehmer erkennbaren Sinns und Zwecks geboten. Dieser besteht darin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen Risiken und im Kostenrisiko schwer über- schaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten im Be- reich der Kapitalanlagege schäfte von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemein- schaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risi- ko entstehen kann (vgl. MünchKomm - VVG/Obarowski, 2. Aufl. Rechts- schutzversiche rung Rn. 203; ders. in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 334; Hillmer - Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. ARB 2012 Rn. 51; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07, r+s 2008, 376 Rn. 10; vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03, VersR 2004, 1596 unter II 2 b [juris Rn. 30]; jeweils zur sog. Baurisikoklausel; Senatsbes chluss vom 25. Mai 2011 IV ZR 17/10, r+s 2012, 23 Rn. 17 zum Ausschluss von Berg- bauschäden; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicheru ng 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 1). Im Wortlaut des § 3 Abs. 2 lit . g) ARB findet dies sei- nen Niederschlag darin, dass die vom Rechtsschutz ausgeschlossene Streitigkeit gerade "aus" einem Kapita lanlagegeschäft herrühren muss. Dem wird der durchschnittli che Versicherungsnehmer entnehmen, dass in Bez ug auf Verträge, die neben dem Kapitala nlagezweck auch anderen Zwecken dienen, nur solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fallen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäftes hab en. Diese Einschränkung beugt zugleich einer uferlosen Ausdehnung der Klausel vor und trägt dem Grundsatz enger Auslegung von Risikoausschlussklauseln Rechnung. 24 25 - 14 - cc) In dieser engen Auslegung ist die Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB unter dem Ge- sichtspunkt einer etwaigen Intransparenz oder der Aushöhlung des Leis- tungsversprechens des Versicherers unwirksam (vgl. zu entsprechenden Bedenken : BeckOK - BGB/H. Schmidt, § 307 Rn. 168 [Stand: 1. Februar 201 9 ]; Ob arowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungs- rechts - Handbuch, 3. Aufl. § 37 Rn. 333; Looschelders in ders./Paffenholz, ARB [2014] § 3 Rn. 130 ; die Wirksamkeit der Klausel ebenfalls bejahend dagegen OLG Düsseldorf r+s 2015, 18 ). dd) Gemäß diesen Grundsätzen wird der i m Streitfall vom Kläger verfolgte Anspruch gegen seinen Lebensversicherer vom Ausschlusstat- bestand des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB erfasst . In der Rechtsprechung des Senats ist auch in anderem Zusam- menhang anerkannt, dass Lebensversi cherungsverträge bei wirtschaftli- cher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (grundlegend Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53; zur fondsgebundenen Versicherung: Senatsurteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, VersR 2017, 677 Rn. 15 ff.). Ebenso hat der Senat bereits ausgeführt , dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsi- cherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist , wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschei- det ( vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37) . Nicht anders als bei der unmittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaf- ten, die im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Rechtsprechung als Kapitalanlagegeschäft bezeichnet wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10, BKR 2013, 386 Rn. 29) , wohnt einer sol- 26 27 28 - 15 - chen Beteiligung deshalb das spezif ische Risiko inne, das der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten vom Vertrage Ausschau hält. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung eines derartigen Vertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. stellt sich daher als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft im Sinne der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel dar. Felsch Harsdorf - Gebhardt Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 27.02.2017 - 5 C 1009/16 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 31.01.2018 - 2 S 1925/17 - - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versä umnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Full & Egal Universal Law Academy