ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR594.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 594/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 203 Satz 1 a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. b) Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens e i- ne Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zu erwarten gewesen wäre . BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Wellner , die Richterinnen v on Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 5. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2015 aufgehoben. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Parteien streiten , soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, dar über, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfo l- gend: Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungs - und Aufklärungsfehler im Z u- sammenhang mit seiner Geburt verjährt sind. Der Kläger wurde am 22. November 2003 mit einem Gewicht von 5100 Gramm im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geboren. D ie Geburt wurde z u- 1 2 - 3 - nächst von der Beklagten zu 3 als der diensthabenden Stationsärztin geleitet. Später übernahm die Beklagte zu 2 als gynäkologische Chefärztin die Geburt s- leitung. Während der Geburt trat eine Schulterdystokie auf , weshalb die Bekla g- te zu 2 die Entscheidung zu eine r vaginal - operativen Entbindung traf. Nach der Entbindung war der linke Arm des Klägers mit Hämatomen besetzt und schlaff. Später wurde n eine obere und untere Parese des Plexus brachialis links sowie eine Claviculafraktur diagnosti ziert. Die Mutter des Klägers fertigte am 4. August 2006 ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll, in dem sie die Ereignisse von ihrer Aufnahme ins Kra n- kenhaus der Beklagten zu 1 bis zur Geburt des Klägers detailliert beschrieb und Kritik an der angewandte n geburtshilflichen Technik sowie daran übte, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeb o- ten worden sei. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22. September 2006 d ie aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Eine Seite des Geburtsprotokolls, die den Zeitraum vo n der Aufnahme der Mutter des Klägers bei der Beklagten zu 1 am Nachmittag des 19. Nove m- ber s 2003 bis um 13.40 Uhr am Folgetag dokumentiert, fehlte zunächst und wurde erst im Mai 2008 übermittelt. Mit Schreiben vom 9. August 2007 erhoben die damaligen Prozessb e- vollmächtigten des Klägers Ansprüche gegen die Beklagte zu 1, deren Haf t- pflichtversicherer in eine m Schreiben vom 20. August 2007 ankündigte, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen sowie ärztliche Stellungnahmen ei n- zuholen und sich anschließend zur Deckun gs - und Haftungsfrage zu äußern . Am 26. Oktober 2007 lehnte der Haftpflichtversicherer ein e Haftung der Bekla g- ten ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem: 3 4 - 4 - " ... in vorbezeichneter Angelegenheit konnten wir zwischenzeitlich die I h- re Mandantschaft betreffenden B ehandlungsunterlagen einsehen. Darüber hinaus liegt uns eine Stellungnahme der Ä rzte zu dem Geschehnis vor. Nach Auswertung und Überprüfung unserer Unterlagen müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass wir ein die Haftung begründendes Fehlverhalten der Ärzte unserer Versicherungsnehmerin bei der Entbi ndung ... nicht festzustellen verm ö- ge n. " Im Folgenden ging der Haftpflichtversicherer auf die Vorwürfe ein. A b- schließend formuliert e er : " Zusammenfassend ist nach medizinischer Auswertung der uns vorli e- genden Unterlagen zu sagen, dass ... . Ihre Mandantin wurde sehr wohl dahingehend auf geklärt, dass es sich wiederum um ein makrosomes Kind handelt und infolge dessen über Risiken und Alternativen aufgeklärt. Nach alledem ergibt sich, dass in dem Vorgehen der Ärzte bei der Entbi n- dung kein Behandlungsfehler zu erkennen ist. Viel mehr ergib t si ch aus den U n- terlagen, dass ... mit aller Sorgfalt vorgegangen wurde. Demnach ergibt sich aus obigen Erörterungen, d ass eine Haftung bereits dem Gru nde nach abzulehnen ist. Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, ho f- fen jedoc h insoweit auf das V erständnis Ihrer Mandantschaft. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass etwaige von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgelda n- sprüche bereits verjährt sind. " Am 13. November 2007 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine nochma lige Überprüfung der Sach - und Rechtslage und um die Übe r- lass ung weiterer Unterlagen . Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 übersandte am 5. Mai 2008 die fehlende erste Seite der Dokumentation des stationären Aufenthalts der Mutter des Klägers unte r Hinweis darauf, man halte an der bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2007 be kundeten A uffassung fest. Auf nochmalige Aufforderung vom 2. Juni 2008 übersandte der Haftpflichtvers i- cherer der Beklagten zu 1 am 5. August 2008 weitere Unter lagen. Die Prozes s- 5 - 5 - bevollmächtigten des Klägers reagierten darauf mit Schreiben vom 12. Juni 2009 . Mit der am 29. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.00 s- kosten und die Feststellung der P flicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden. Das Landgericht hat die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler mit Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten antr agsg e- mäß verurteilt , die Beklagte n zu 1 und 3 auch wegen Aufklärungsfehlern . Die Berufung de r Beklagten , die dieses Urteil ausschließlich mit de r Begründung an ge griff en haben , die vom Landgericht zuerkannten Forderungen seien ve r- jährt, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgen d ie Beklagten ihr en Klagab we isungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil u.a. in VersR 2016, 1004 veröffen t- licht ist, hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt . Gemäß § 199 Abs. 1 BGB habe der Verjährungslauf für die grundsätzlich mit der G eburt des Klägers entstandenen Schadensersatzanspr üche zwar Ende des J ahre s 2006 eingesetzt, weil der Kläger sich insoweit das Wissen seiner Eltern und der s e i- nerzeit mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten habe z u- rechnen lassen müssen. Dieses Wissen habe ihn in die Lage versetzt, eine hi n- länglich aussichtsreiche Feststellungskl age zu erheben . Dass ihm zu dieser Zeit eine die Phase rund 48 S tunden vor der Geburt abdeckende Seite des G e- 6 7 - 6 - burtsprotokolls nicht vorgelegen habe, ändere daran nichts, da sich aus ihr kein re levanter Erkenntnisgewinn und keine z uvor noch nicht vorhandene Zusatzi n- formation habe ergeben können, ohne die eine Klageerhebu ng nicht zumutbar gewesen wäre. Die damit grundsätzlich am 31. Dezember 2009 vollendete Ve r- jährung sei gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen aber für mehr als ein Jahr gehemmt worden , weshalb die Klage vor Ablauf der Ve r- jährungsfrist recht shängig geworden sei . Ausgelöst worden sei die Hemmung durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. August 2007. Sie habe nur dadurch enden können, dass der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweig erte oder dass die Kl ä- gerseite die Verhandlungen einschlafen ließ, indem sie den Zeitpunkt versäu m- te, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe sich nicht geweigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Zwar habe er im Schre i- ben vom 26. Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 b e- reits dem Grunde nach abzulehnen sei und seiner Ansicht nach etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien. Jedoch habe er, indem er seine B e- urteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe, nicht klar heraus gestellt, dass er j ede weitere Verhandlung verweigere. D azu hätte es einer klaren und zweifelsfreien Erklärung bed urft. Dasselbe gelte für den Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 2008, an der im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bereits bekundeten Auffassung festzuhalten. Von einem die Hemmung beendenden Einschlafenlassen der Verhandlungen sei frühestens Anfang September 200 8 auszugehen, nachdem der Kläge r auf das Schreiben des auch die Beklagten zu 2 und 3 vertretenden Haftpflichtvers i- cherers der Beklagten zu 1 vom 5. August 2008 erst am 12. Juni 2009 reagiert habe . E in Einschlafenlassen durch die Be klagten als Schuldner , da s die Verjä h- - 7 - rungshemmung irgendwann um die Jahreswende 2007/2008 beendet hätte, sei rechtlich hingegen nicht möglich. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nach prüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind auf Aufklär ungsfehler g e- stützte Ansprüche verjährt. E ine Verjährung von Ansprüche n des Klägers w e- gen ärztlicher Behandlungsfehler kann mit der Begründung des Berufungsg e- richts nicht verneint werden , da insoweit der Beginn der Verjährungsfrist nicht rechtsfehlerfrei f estgestellt worden ist . D ie Annahme einer länger andauernden Hemmung der Verjährung erweist sich als rechtsfehlerhaft. 1. Z utreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schul d- ners Kenntnis erlangt e oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müss e n . Das Berufungsgericht verken nt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche auf Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler stützt. D ie Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ve r- jährung schon am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen habe . Die s erweist sich bezogen auf Ansprüche, die auf Aufklärung s fehler gestützt werden, als nicht durchgreifend. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Behandlungsfehler gestützt hat, tragen die bisherigen Feststellunge n die Annahme dieses Verjä h- rungsbeginns a ber nicht. 8 9 - 8 - a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW - RR 2014, 1305 , 1307 ; OLG Hamm, MedR 2010, 563, 565; OLG München, VersR 2006, 705; Geiß/Greiner, Arzthaftpf lichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14 mwN, Rn. E 26; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl., Rn. 543 mwN ). Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung derg estalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare P flichtverletzungen zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 5. D ezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW - RR 2007, 414, 415). Dies kann auch zu unterschie d- lichen Verjährungsfristen führen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507 ; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842 Rn. 14 ). b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ve r- jährung bezogen auf die Ansprüche aus Aufklärungsfehlern mit Beg inn des Ja h- res 2007 begonnen hat. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Mu t- ter des Klägers, auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es a n- kommt (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 10. Okt ober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jew eils mwN), schon im Jahr 2006 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch wegen Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte (vgl. OLG Hamm, MedR 2010, 563, 566; OLG Düss eldorf, NJW - RR 1999, 823, 824; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14). Dies ergibt sich insbesondere aus ihrem Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom 10 11 - 9 - Landgericht nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im Jahr 2006 eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vo r- lag. Dabei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des Klägers schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vo r- wurf eines Aufklärungsfehlers erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unte r- blieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schaden s- ersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Fes t- stellungsklage - zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nic ht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für zumutbar geha l- ten hat. Dass auf der dem Kläger im Jahr 2006 noch fehlenden Seite des G e- burtsprotokolls eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des Klägers eine Au f- klärung bestritten hatte. Der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinrei chend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Ve r- tretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs be kannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14 ) . c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hinsichtlich der auf B e- handlungsfehler gestützten Ansprüche von einem Verjährungsbeginn am 1. Januar 2007 ausgegangen ist, trägt seine Beurtei lung hingegen nicht. Es 12 - 10 - kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis von einem Behandlung s- fehler erst im Laufe des Jahres 2007 erlangt worden ist. aa) Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzl ichem Ve r treter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache di e- ses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behand lungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von so l- chen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90, VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Okt o- ber 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; jew eils mwN). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem A n- spruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Sch luss auf ein schul d- haftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Ve r- ha l tens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6 mwN). Allein die Vorwürfe der Mutter des Klägers im Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006 lassen nicht auf eine in diesem Sinne ausreichende Kenntnis eines vom Standard abweichenden ärztlichen Verhaltens schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83, VersR 1985, 740, 7 41; Prelinger, jurisPR - 13 - 11 - MedizinR 2/2016 Anm. 5 ). Für die Gesundheitsschäden ihres Kindes macht sie darin allein die Schwere der Geburt aufgrund dessen Größe verantwortlich. A n- haltspunkte für einen weitergehenden Kenntnisstand sind nicht festgestellt. bb) Allerdings ist auch der Kenntnisstand der Rechtsanwälte, die die Mu t ter des Klägers mit der Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche b e- auftragt hatte, in die Prüfung miteinzubeziehen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen z urechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914; vom 10. Okto ber 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jew eils mwN ). Die Rechtsanwälte des Klägers haben die ärztlichen B e- handlungsfehler, die der Kläger den Beklagten zur Last legt, zwar im Schreiben vom 9. August 2007 mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen, so dass sie zu dieser Zeit die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis hatten (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, i n- soweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358 ). Das Berufungsgericht hat aber ke i- ne Feststellung en dazu getroffen, ob sie diese Kenntnis schon im Jahr 2006 hatten oder ob sie sie ggf. bis Ende dieses Jahres ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, wobei zu beachten ist, dass sie nicht verpflichtet w a- ren, sich im Hinblick auf einen Haftungspr ozess medizinisches Fachwissen a n- zueignen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 24 mwN). 14 - 12 - 2 . Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung aufgrund der am 20. August 2007 angezeigten G e- sprächsbereitschaft des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1, der au f- grund der Gesamtu mstände auch für die Beklagten zu 2 und 3 tätig wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 40, 41), mit Zugang des Schreiben s der dam a- ligen Prozessbevollmächtigten de s Klägers vom 9. August 2007 gehemmt wu r- de, § 203 Satz 1 BGB ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11 , VersR 2014, 597 Rn. 2 mwN ; NK - BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 43 ; dies., MedR 2016, 340, 341; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neube a r- beitung 2014, § 203 Rn. 9 ; zu § 852 Abs. 2 BGB aF auch Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, VersR 2001, 1255, 1257 ) . Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Hemmung der Verjährung erst Anfang September 2008 endete. Schweben zwischen dem S chuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Ve rhan d- lungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhan d- lungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu r echnen gewesen wäre ( BT - Drucks. 14/6040, S. 112; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, VersR 2015, 637 Rn. 16; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13 ). a) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Aussa ge des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 26. Oktober 2007 nicht als eindeutige Weigerung zur Fortsetzung der Verhandlungen gewertet hat. 15 16 17 - 13 - aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass für die A n- nahme, Verhandlung en sei en beendet, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; BeckOK/Spindler, BGB, § 203 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2016]; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721, 726 ; NK - BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 44 ). Ein solcher Abbruch von Verhan d- lungen muss - abgesehen von dem Fall des " Einschlafenlassens " der Verhan d- lungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemac h- ten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 BGB Senatsurteile vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90, VersR 1991, 475; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; vo m 1. März 2005 - VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 701). Für die Beendigung von Verhan d- lungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Ei n- standspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlunge n zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295 ). bb) Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe ist die Mitte i- lung des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 26. Oktober 2007, eine Haftung s ei dem Grunde nach abzulehnen, er bedauer e es , keine bessere Mi t- teilung machen zu können und berufe sich zusätzlich auf Verjährung, als We i- gerung anzusehen, Verhandlungen fortzuführen. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe nicht kla r herausgestellt, jed e weitere Verhandlung zu verweiger n , darauf gestützt, dass er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht weist revisionsrechtlich beachtl i- 18 19 20 - 14 - che Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 27. Janua r 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 3 1 , insoweit nich t abgedruckt in BGHZ 184, 128; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Novem ber 1988 - VI ZR 20/88, VersR 1989, 138, 139). Für die Auslegung ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Daneben hat der Tatrichter den mi t der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erkl ä- rung erhellen können ( BGH, Urteile vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW - RR 2016, 910 Rn. 27; vom 27. Janu ar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 184, 128). Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Bei Beachtung des mit dieser Aussage ve r- folgten Zwecks, der Interessenlage und der Beglei t umstände relativ iert die B e- zugnahme auf die dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 vorliegenden Unterlagen die Ablehnung einer Haftung nicht, sondern begründet sie. Denn ein objektiver Erklärungsempfänger muss die Bezugnahme so verstehen, dass der Haftpflichtversic herer , der im Schreiben vom 20. August 2007 angekündigt ha t- te, über die Haftungs - und Deckungsfrage nach Einsicht in die Behandlungsu n- terlagen und Einholung ärztlicher Stellungnahmen zu entscheiden, gerade au f- grund der ihm vorliegenden Behandlungsunterlage n und ärztlichen Stellun g- nahmen den rechtlichen Standpunkt des Klägers nicht teilt. D ass er diese Ha l- tung im Hinblick auf eine eventuelle Unvollständigkeit der Behandlungsunterl a- gen in irgendeiner Form zur Disposition gestellt haben könnte, ist dem Able h- nu ngsschreiben entgegen dem Berufungsgericht nicht zu entnehmen. Mit der abschließenden Wendung, es zu bedauern, keine günstigere Mitteilung machen zu können, brachte der Haftpflichtversicherer mit der erforderlichen Deutlichkeit den Abbruch der Verhandlunge n zum Ausdruck, ohne beim Kläger den Ei n- druck zu erwecken, an einer gütlichen Einigung interessiert zu sein. - 15 - Der erstmals in der Revisionserwiderung gehaltene Vortrag des Klägers , die Angelegenheit sei für den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 n ach dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 nicht erledigt gewesen, weil er seine i n- terne Prüfung fortgesetzt habe , ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist im Ü b- rigen auch nicht erheblich . Denn die Verjährungshemmung wegen schwebe n- der Verhandlungen setzt di e berechtigte Annahme des Gläubigers voraus , dass die Verhandlungen nicht beendet sind. Intern gebliebene Vorgänge auf Seiten des Schuldners vermögen eine solche Erwartung beim Gläubiger aber natu r- gemäß nicht zu begründen. Damit endete die Verjährungshe mmung mit Zugang dieses Schreibens bei den Prozessbevoll mächtigten des Klägers. Der Ablauf der Verjährungsfrist war weniger als drei Monate gehemmt, so dass die Verjährung für die geltend gemachten Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern , für die die Verjährung sfrist am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hatte , vor Eingang der Klage am 29. Oktober 2010 vollendet gewesen ist . b) Selbst wenn die Beklagten die Fortsetzung von Verhandlungen nicht ausdrücklich abgelehnt hätten, hätten sie die Verhandlungen nach de m Schre i- ben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. November 2007 ei n- schlafen lassen. Daran vermag der erstmals in der Revisionserwiderung geha l- tene Vortrag des Klägers, die Beklagten hätten die Verhandlungen " intern nach Kräften vorangetrieben " , n ichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - intern gebliebene Vorgänge gerade kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB darste l- len. Die Verjährungshemmung hätte, wovon das Berufungsgericht insofern selbst ausgeht, auch in diesem Fall spätestens zum folgend en Jahreswechsel geendet, ohne dass die Verhandlungen danach wieder aufgenommen worden wären . 21 22 23 - 16 - D ie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zum Einschlafen von Verhandlungen verkannt hat. Das Berufungsge richt geht unzutreffend davon aus, Verhandlungen kön n- ten nur dann einschlafen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen , u m- gekehrt jedoch nicht der Schuldner . Dagegen spricht be reits der Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, der auf die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlu n- gen durch den einen oder anderen Teil abstellt. Zwar haben der erkennende Senat wie auch andere Senate des Bu n- desgerichtshofs mehrfach formuliert, dass es fü r eine Beendigung der He m- mung ausreiche, wenn der Ersat zberechtigte die Verhandlungen einschlafen lasse ( zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 - VI ZR 101 /04, VersR 2005, 699, 700; zu § 203 Satz 1 BGB nF BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10 ). Dort ging es indessen stets darum, dass der Gläubiger auf eine Äuß e- rung des Schuldners nicht zeitnah reagie rt hatte . E in Einsch l afenlassen durch den Schuldner sollte mit diesen Formulierungen aber nicht ausgeschlossen werden . Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in keinem Fall ein Ei n- schlafenlassen der Verhandlungen mit dem Argument abgelehnt , dass dies du rch eine feh lende R eaktion des Schuldners nicht möglich sei. Vielmehr hat er in solchen Fällen wiederholt ein Ende der Hemmungswirkung bejaht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, VersR 2008, 1122 Rn. 24; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, VersR 2010, 394 Rn. 25; vom 14. Ju l i 2011 - III ZR 196/10, juris Rn. 13, 15; vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, NJW - RR 2015, 1321 Rn. 9 ; zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303 ). Im Übrigen ist auch in der Instanzrech t- sprechung und der Literatur anerkannt, dass Verhandlungen unabhängig davon 24 25 - 17 - einschlafen können, ob der Gläubiger oder der Schuldner weitere Verhan d- lungsschritte unterlassen hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 9 U 19/08, juris Rn. 51 ff.; OLG Frankfurt, MDR 2014, 75, 76; OLG Köln, r+s 2015, 371, 372; OLG Hamm, BauR 2015, 1676, 1679; OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2016 - 10 U 557/15, juris Rn. 79 f.; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 3 A Rn. 109 [ Stand: April 2009]; Geh r- lein, BB 2015, 2114, 2126; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 21 Rn. 57; Hk - BGB/Dörner, 8. Aufl., § 203 Rn. 3 a.E.; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; NK - BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 46 ; dies., MedR 2016, 340, 342; PWW/Deppenkemper, BGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 4; Schmidt - Räntsch, ZfIR 2012, 217 , 218; Staudi n ger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13; Symosek, NJW 2016, 1142, 1143; Winkler, BB 2009, 410; aA OLG Koblenz, NJW 2 006, 3150, 3152). Auch der Gesetzgeber ging nicht davon aus , dass eine Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen vorliegen könne . Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfa h- ren sogar vorgeschla gen, § 203 BGB um die Formulierung zu ergänzen, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenen Erkl ä- rung endet, wenn die Verhandlungen dadurch in Stillstand gerate n, dass sie von keiner Seite weiter betrieben werden (BT - Drucks. 14/6857, S. 7). Dass di e- se Wendung keine Aufnahme in den Gesetzestext fand, lag bezogen auf das Nichtbetreiben durch den Schuldner nicht an inhaltlichen Gründen, sondern d a- ran, dass die Verjä hrungsfrist beim Einschlafen von Verhandlungen - so die Gegenäußerung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag - ohnehin nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt sei , weil für die Auslegung des § 203 BGB auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden k ö nn e , in der diese Frage bereits geklärt sei . Dies trage dem Anliegen des Bundesrates be s- 26 - 18 - ser Rechnung als die Bestimmung einer festen Frist (BT - Drucks, 14/6857, S. 43). I II . Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), damit es die erforderlichen Festste l- lungen betreffend den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die auf ärztliche Behandlungsfehler gestützt wer den, nachholen kann. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.03.2015 - 10 O 103/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2015 - 5 U 403/15 - 27
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