BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 60/01 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu III CISG Art. 14 Zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN- Kaufrecht unterliegende Verträge. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 15. Februar 2001 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 verkaufte der Klgerin, einem in Spanien ansssigen Unternehmen, gemß Auftragsbesttigung vom 25. Juni 1998 "unter Zugru n - delegung" ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen eine gebrauchte compute r - gesteuerte CNC Wlzfrsmaschine des Fabrikats L. , Modell L 1202, Bau- jahr 1981, "incl. der Gestellung eines L. -Monteurs in Ihrem Hause fr die Dauer von 1 Arbeitstag" zum Preis von 370.000 DM; die Verkaufs- und Liefe r - bedingungen der Beklagten, nach welcher gebrauchte Maschinen "ohne jegl i - - 3 - che Gewhr fr anhaftende Mngel" verkauft bzw. geliefert werden, waren der Auftragsbesttigung vom 25. Juni 1998 nicht beigefgt. Nachdem die Maschine durch einen von der Klgerin beauftragten Sp e - diteur nach Spanien transportiert worden war, ließ die Klgerin sie durch ein spanisches Unternehmen aufstellen und anschließen. Dem von der Firma L. entsandten Monteur A. gelang es whrend seiner Aufenthalte vom 15. bis 18. Juli 1998 und 21. bis 27. Juli 1998 nicht, die Maschine in Betrieb zu nehmen. Erst bei einem dritten Besuch unter Einsatz eines Elektronikspezial i - sten der Firma L. in der Zeit vom 28. September bis 1. Oktober 1998 konnten die Schwierigkeiten behoben werden; seitdem funktioniert die Masch i - ne einwandfrei. Die Klgerin nimmt die Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstandenen Kosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 46.519,18 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsich t - lich eines Betrages von 3.449,57 DM abgewiesen. Es hat der Auftragsbestt i - gung vom 25. Juni 1998 entnommen, die Beklagte zu 1 habe mit der Geste l - lung eines Monteurs fr die Dauer eines Arbeitstages fr eine erfolgreiche I n - betriebnahme der Maschinen einstehen wollen, so daß sie fr die Entsendung eines hinreichend qualifizierten Technikers habe sorgen mssen und fr die Kosten des fachlich berforderten Monteurs A. hafte. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt worden sind, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurckverwiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klag e - abweisungsantrag weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Zur Begrndung hat das Berufungsgericht ausgefhrt, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Lan d - gericht den Vortrag der Beklagten ber die "Gestellung eines L. -Monteurs" nicht vollstndig erfaût und in seine Erwgungen einbezogen, die Vereinb a - rung der Parteien deshalb fehlerhaft ausgelegt und auf dieser Grundlage die gebotene weitere Aufklrung unterlassen habe. Die Verpflichtung zur "Geste l - lung eines L. -Monteurs ... fr di e Dauer von 1 Arbeitstag" sei bereits "an sich" nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht im Sinne der angefochtenen Entsche i - dung auslegungsfhig. Der Auslegung des Landgerichts stehe aber jedenfalls der nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung sei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1) zu weiteren Preisnachlssen nicht mehr bereit gewesen sei und die Klgerin auf ihre Kosten fr die Montage und Einweisung verwiesen habe, zwingend entg e - gen. Vor diesem Hintergrund sei die zeitlich fest umrissene Zusage der "G e - stellung eines L. -Monteurs" allein als finanzielles Entgegenkommen zu werten. Der Rechtsstreit sei auch nicht aus anderen Grnden entscheidungsreif. Die Klgerin habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, 35 Abs. 1, 74 CISG gegen die Beklagte zu 1, fr den gemû §§ 162 Abs. 2, 128 HGB die Beklagte zu 2 mit einzustehen habe, schlssig vorgetragen. Die B e - klagte zu 1 habe ihre Gewhrleistung fr etwaige Vertragsverletzungen nicht - 5 - wirksam ausgeschlossen. Da ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Z u - grundelegung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht in das Vertragsverhltnis einb e - zogen worden seien, greife der dort enthaltene Gewhrleistungsausschluû nicht ein. Die Entscheidung des Rechtsstreits hnge daher davon ab, ob die Wlzfrsmaschine zum Zeitpunkt der Übergabe an einen Frachtfhrer mit g e - whrleistungspflichtigen Mngeln behaftet gewesen und welcher Kostenau f - wand durch deren Beseitigung entstanden sei. Die Beweiserhebung hierber sei dem Landgericht berlassen. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht in a l - len Punkten stand. 1. Die Revision rgt mit Erfolg, daû die Voraussetzungen einer Zurc k - verweisung an das Landgericht gemû § 539 ZPO durch das Berufungsgericht nicht vorlagen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO nur gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daû es keine ordnungsgemûe Grundlage fr eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Ve r - pflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollstndigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthlt, eng auszul e - gen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 12 unter II 1; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 16 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Fehler des erstinstanzl i - chen Gerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundstzlich Mngel der A n - wendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurckverwe i - - 6 - sung der Sache gemû § 539 ZPO. Allerdings kann die Vertragsauslegung in besonderen Fllen auch auf Verfahrensfehlern beruhen, so wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewrdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hat, sondern wenn erkennbar vertragliche Regelungen berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprac h - lich falsch verstanden worden sind (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 10 unter II 2 a m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 19. Mrz 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 17 unter II 1, in BGHZ 138, 176 ff nicht abgedruckt). b) Unter Bercksichtigung dieser Grundstze lût sich kein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Landgerichts feststellen. Das Landgericht hat der getroffenen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte zu 1 einen "L. - Monteur" fr einen Arbeitstag der Klgerin in Spanien zu stellen hatte, eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Wal z - frsmaschine entnommen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Vereinb a - rung als "an sich" eindeutig und nicht auslegungsfhig angesehen; jedenfalls stehe der Auslegung des Landgerichts der von diesem nicht bercksichtigte, nicht bestrittene Vortrag der Beklagten "zwingend" entgegen, die Vereinbarung sei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die B e - klagte zu 1 zu weiteren Preisnachlssen nicht bereit gewesen sei und die Kl - gerin auf ihre Kosten fr die Montage und Einweisung verwiesen habe. Das Berufungsgericht hat deshalb die zeitlich festgelegte Zusage der Gestellung eines Monteurs lediglich als finanzielles Entgegenkommen, nicht aber als Ve r - pflichtung zur Erbringung ber die Lieferungspflicht hinausgehender erfolgsb e - zogener Nebenleistungen gewertet. Damit sieht das Berufungsgericht einen Verstoû des Landgerichts gegen anerkannte Auslegungsgrundstze als geg e - - 7 - ben an, weil nicht alle fr die Auslegung wesentlichen Tatsachen bercksichtigt worden seien. Ein solcher Verstoû stellt jedoch keinen Verfahrensmangel, so n - dern einen materiell-rechtlichen Auslegungsfehler dar (BGH, Urteil vom 3. November 1992 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mrz 1998 aaO). Auch wenn das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Verhandlungen nicht ausdrcklich angesprochen hat, kann seinem Urteil nicht entnommen werden, daû es diesen Vortrag etwa nicht zur Kenntnis genommen und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehr verletzt htte. Vielmehr hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutung und Tragweite anders eingeschtzt als das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom 3. November 1992 aaO unter II 2 b). 2. Mangels Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers des Landg e - richts kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben. III. Zu einer eigenen Sachentscheidung gemû § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht in der Lage. Eine solche ist zwar bei einer kassatorischen Entscheidung des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht aus Grnden der Prozeûkonomie nicht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anz u - stellende Prfung ergibt, daû die materiell-rechtliche Untersuchung der Bezi e - hungen der Parteien zu einem endgltigen und abschlieûenden Ergebnis fhrt (Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter III; Senatsurteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 4; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 = BGHR ZPO § 539 Zurckverweisung 2 unter B II 3 a). Dies wre der Fall, wenn die B e - klagte zu 1 ihre Gewhrleistung fr Vertragsverletzungen im Sinne des Art. 45 CISG wirksam ausgeschlossen htte. Insoweit fehlt es aber, wie das Ber u - fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefhrt hat, bereits an einer wirksamen Einb e - - 8 - ziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1, die in Nr. 6 einen Gewhrleistungsausschluû fr gebrauchte Maschinen vorsehen, in das zwischen der Klgerin und der Beklagten zu 1 bestehende Vertragsverhltnis. 1. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von Allgeme i - nen Geschftsbedingungen in einen dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag nach den fr diesen geltenden Vertragsabschluûvorschriften (Art. 14, 18 CISG); ein Rckgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene nati o - nale Recht wird ganz berwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, 2000, Art. 14 CISG Rdn r. 40; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 14 Rdnr. 16; Soergel/Lderitz/Fenge, 13. Aufl., Art. 14 CISG Rdnr. 10; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 12; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 76; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, Art. 3 Rdnr. 75; ders. NJW 1996, 2768, 2770). Allerdings en t - hlt das CISG keine besonderen Regeln fr die Einbeziehung standardisierter Geschftsbedingungen in den Vertrag. Dies wurde nicht fr erforderlich geha l - ten, weil das Übereinkommen bereits Regeln fr die Auslegung des Vertrag s - inhalts enthalte (Schlechtriem/Schlechtriem aaO Fn. 100). 2. Es ist deshalb durch Auslegung gemû Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die Allgemeinen Geschftsbedingungen Bestandteil des Angebots sind, was sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebruche erg e - ben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im brigen ist darauf abzustellen, wie eine "ve r - nnftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefaût htte (Art. 8 Abs. 2 CISG). Übereinstimmend wird gefordert, daû der Empfnger eines Vertragsa n - gebots, dem Allgemeine Geschftsbedingungen zugrunde gelegt werden so l - - 9 - len, die Mglichkeit haben muû, von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Staudinger/Magnus, Art. 14 Rdnr. 41; Schlechtriem/Schlechtriem aaO; Soergel/Lderitz/Fenge aaO; Reithmann/Martiny, Internationales Ve r - tragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 651). Eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschftsbedingungen setzt deshalb zunchst voraus, daû fr den Empfnger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine B e - dingungen in den Vertrag einbeziehen. Darber hinaus ist, wie das Berufung s - gericht zu Recht annimmt, im Einheitskaufrecht vom Verwender Allgemeiner Geschftsbedingungen zu fordern, daû er dem Erklrungsgegner deren Text bersendet oder anderweitig zugnglich macht (so auch Piltz, Kaufrecht, § 3 Rdnr. 77 ff; ders. NJW aaO; Teklote, Die Einheitlic hen Kaufgesetze und das deutsche AGB-Gesetz, 1994, S. 112 ff; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN- Kaufrecht aus deutscher und franzsischer Sicht, Dissertation 2001, S. 72 ff; in diesem Sinne auch Staudinger/Magnus aaO unter Hinweis auf Österr. OGH RdW 1996, 203, 204 mit Anm. Karollus RdW 1996, 197 ff; a.A. Holthausen, RIW 1989, 513, 517). Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klause l - verwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im ei n - zelnen einverstanden erklrt; auch ist eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschftsbedingungen nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) nicht berall gewhrleistet (Soergel/Lderitz/Fenge aaO). Zwar wird in vielen Fllen die Mglichkeit bestehen, Erkundigungen ber den Inhalt der jeweiligen in b e - zug genommenen Allgemeinen Geschftsbedingungen einzuholen. Hierdurch kann es jedoch zu Verzgerungen beim Geschftsabschluû kommen, woran beide Vertragsteile kein Interesse haben knnen. Dem Klauselverwender ist es hingegen unschwer mglich, die - fr ihn regelmûig vorteilhaften - Allgeme i - - 10 - nen Geschftsbedingungen seinem Angebot beizufgen. Es widersprche d a - her dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien (Staudinger/Magnus Art. 7 Rdnr. 47; Schlechtriem/Ferrari, Art. 7 Rdnr. 54), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht bersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nac h - teile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschftsbedingungen zu berbrden (Teklote aaO S. 114; Hennemann aaO S. 74). 3. Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmnn i - schen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug geno m - menen Allgemeinen Geschftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Mglichkeit zumutbarer Kenntni s - nahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat (vgl. BGHZ 117, 190, 198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter II 1 jew. m.w.Nachw.), fhrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im nation a - len Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach hnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmûig bekannt. Soweit dies fr den unternehmerisch ttigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, daû er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschft - wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschftsbedingungen angeboten - abschlieûen will. Di e - se Voraussetzungen treffen jedoch fr den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so daû nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zug e - mutet werden kann. - 11 - 4. Zu Recht verweist das Berufungsgericht schlieûlich darauf, daû es gemû Art. 1 Abs. 3 CISG fr die Anwendung des bereinkommens unerhe b - lich ist, ob die Parteien "Kaufleute oder Nichtkaufleute" sind, so daû bei einer anderen Auslegung auch Nichtkaufleute den verschrften Erkundigungsobli e - genheiten unterworfen wrden. Soweit die Revision geltend macht, daû der "Verbraucherkauf" gemû Art. 2 lit. a CISG von der Anwendung des berei n - kommens ausgenommen ist, kann dies nicht durchgreifen. Der in Art. 2 lit. a CISG genannte Kauf setzt voraus, daû der Verkufer den Bestimmungszweck vor oder bei Vertragsschluû kannte oder htte kennen mssen, whrend die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB eine solche Kenntnis des Ve r - kufers nicht erfordert. Es kann daher zu berschneidungen kommen, wobei Kaufgeschfte sowohl zwingendem nationalem Verbraucherschutzrecht und zugleich dem UN-Kaufrecht unterstehen (Staudinger/Magnus, Art. 2 Rdnr. 29; Schlechtriem/Ferrari, Art. 2 Rdnr. 24). Im Interesse einer praxisnahen Recht s - anwendung sowie zur Vermeidung einer Schlechterstellung des nicht unte r - nehmerisch ttigen Vertragspartners ist es deshalb geboten, die Einbeziehung Allgemeiner Geschftsbedingungen in Vertrge, die dem UN-Kaufrecht unte r - liegen, einheitlichen Grundstzen zu unterstellen. 5. Fehlt es danach an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1) in den zwischen dieser und der Klg e - rin geschlossenen Kaufvertrag, kommt es auf die von der Revisionserwiderung vorsorglich vorgebrachten Einwnde gegen die Wirksamkeit eines vollstnd i - gen Gewhrleistungsausschlusses bei dem Verkauf gebrauchter Maschinen nicht mehr an. IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklrung ber die von der Klgerin behaupteten Mngel der geli e - - 12 - ferten Walzfrsmaschine und gegebenenfalls ber die Hhe des erforderlichen Beseitigungsaufwandes an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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