BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 60/01Verkündet am: 30. Oktober 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94)§ 4 (6) MB/KK 94 hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2BGB stand.BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-terinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlungvom 30. Oktober 2002für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteildes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,9. Zivilsenat, vom 23. Januar 2001 aufgehoben und dasUrteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom20. August 1999 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner SatzungVerbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaGeingetragen ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversi-cherungsunternehmen. Er verwendet Allgemeine Versicherungsbedin-gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - 3 -(AVB). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mitentsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen Musterbedingungenfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK94):"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-cherungsschutzes(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.Er gewährt im Versicherungsfalla) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-dungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun-gen,...(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-behandlung einer versicherten Person wegen Krankheitoder Unfallfolgen ...(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich ausdem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba-rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Mu-sterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)sowie den gesetzlichen Vorschriften ...§ 4 Umfang der LeistungspflichtI. ...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie-dergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker-gesetzes in Anspruch genommen werden ... - 4 -(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un-tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Erleistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, diesich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährthaben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be-trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandenerschulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallenwäre."Der Kläger hält § 4 I (6) AVB mit Ausnahme des letzten Halbsatzeswegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam und nimmt den Be-klagten im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. DasLandgericht (NVersZ 2000, 274) und das Oberlandesgericht (VersR2001, 849) haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt derBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Abweisung der Klage. Die beanstandete Klausel ist wirk-sam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2BGB n.F. stand.I. Das Berufungsgericht nimmt an, die beanstandete Klausel seinicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Bei der im Ver-bandsprozeß vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung sei § 4 I - 5 -(6) Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AVB ("oder die angewandt werden, weil keineschulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen")dahin zu verstehen, daß bei unheilbaren und/oder wenig erforschtenKrankheiten die Kosten alternativer Methoden nur dann übernommenwürden, wenn keine schulmedizinischen Ansätze vorhanden seien. Daschwer vorstellbar sei, daß es Krankheiten gebe, zu deren Behandlungüberhaupt kein schulmedizinischer Ansatz vorhanden sei, führe die Klau-sel bei den genannten Krankheiten praktisch zu einem Ausschluß fürLeistungen auf Kosten alternativer Methoden. Dies stelle eine wesentli-che Einschränkung der vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmersdar, die den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gefähr-de. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot. Für dendurchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht durchschaubar, daßder Beklagte entgegen der umfassenden Leistungszusage in § 1 I (1), (2)AVB eine Leistungspflicht uneingeschränkt nur bei Kosten schulmedizini-scher Behandlungen übernehmen, Kosten alternativ-medizinischer Me-thoden jedoch nur bei vom Versicherungsnehmer zu beweisenderGleichwertigkeit, bei unheilbaren und/oder unerforschten Krankheitendagegen überhaupt nicht erstatten wolle.II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergeb-nis nicht stand.1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß § 8 AGBG,jetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., die Kontrolle nicht hindert, weil die Klauseldas schon in § 1 I (1), (2) AVB gegebene Hauptleistungsversprechendurch nähere Konkretisierung ausgestaltet. Solche Klauseln sind kon- - 6 -trollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR1999, 745 unter II 1 a und 2 und vom 22. November 2000 - IV ZR235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1).2. Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, daß vor derPrüfung der Klausel ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind AllgemeineVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamerDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangsverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten einesVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisseund damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Auch imVerbandsklageverfahren rechtfertigen danach theoretisch denkbare,praktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-hende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. BGH, Urteil vom5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276 unter 3 b, aa m.w.N.;Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 5 Rdn. 6, 26).b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen.aa) § 4 I (6) Satz 1 AVB regelt die Leistungspflicht für Untersu-chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von derSchulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßtdie Leistungspflicht "darüber hinaus" in zwei Fällen auch andere Metho-den und Arzneimittel. - 7 -bb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von Aufwen-dungen, die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methodenund Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich fürden verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus derGegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschrei-bung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in derPraxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfor-dernis der auf Satz 1 verweisenden "ebenso erfolgversprechenden" Be-währung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei.Zum einen müssen Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizinin ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrunggrundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlungim Sinne des § 1 (1), (2) AVB (vgl. dazu BGHZ 133, 208, 211) ebenso zubewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderenkommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose ("erfolgversprechend")und nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausfüh-rung und Dauer ) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf Heilbehandlun-gen, für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arznei-mittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso erfolgverspre-chenden anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der 1. Alternativevon Satz 2 Halbs. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulme-dizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgverspre-chende Methoden und Arzeimittel, wird der Versicherungsnehmer denAnwendungsbereich der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittelbeziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder uner-forschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die Behand- - 8 -lungsansätze der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnensind.Danach ist für den vom Berufungsgericht gewählten Auslegungs-ansatz von vornherein kein Raum. Denn seine Auslegung würde zu demeinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr verständli-chen und sinnwidrigen Ergebnis führen, daß das in Satz 2 Halbsatz 1enthaltene Leistungsversprechen für Methoden und Arzneimittel der al-ternativen Medizin für die 2. Alternative ohne jeden Inhalt wäre.3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.Der Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab 1. Januar2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli2002 - I ZR 55/00 - WM 2002, 1989 unter II 1). Andererseits ist auch § 9AGBG noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung derKlausel zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, sichbei der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu be-rufen (vgl. BGHZ 127, 35, 38; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR199/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat wedereine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemesseneBenachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge (ebenso OLG KölnVersR 2001, 851; für eine Wirksamkeit der Klausel ferner OLG FrankfurtVersR 2001, 848 und OLG Karlsruhe VersR 2001, 180), auch nicht inForm eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.a) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arz-neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die - 9 -sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, istnicht zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im Senatsurteilvom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 88, 92).Danach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versiche-rers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daßnur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, diesich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solcheMethoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Dassind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwie-gende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alter-nativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechendbewährt haben.Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmersliegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die an-gewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich inder Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die derSchulmedizin. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genü-gen, daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Dem-gegenüber wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert,dies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versiche-rungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandeteKlausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung medizinischnotwendig war im Sinne von § 1 I (2) AVB (vgl. BGHZ 133, 208, 211). Erhat darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungenfür die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen - 10 -(§ 1 I (3) AVB und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Be-stimmungen).b) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß wedervon der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arznei-mittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Ver-fügung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstan-den. Danach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krank-heiten dann ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendigeHeilbehandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, obihr schulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde lie-gen. Die Klausel entspricht den Grundsätzen, die in den Senatsentschei-dungen vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli1996 (BGHZ 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen Krank-heiten ausgesprochen worden sind. - 11 -c) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. DieKlausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis desdurchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschau-bare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische undnicht schulmedizinische Behandlungen (so zutreffend OLG Köln VersR2001, 851 ff.).Terno Dr. Schlichting Seiffert Frau RiBGH Ambrosius kann Dr. Kessal-Wulf wegen Krankheit nicht unter- schreiben. Terno
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