BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 60/03Verkündet am: 19. November 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO § 322 Abs. 1Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückab-wicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, aufeine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daßder Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen undder Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vor-prozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - LG Frankfurt (Oder)AG Bernau - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer desLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2003 wird zurück-gewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 14. September1998 einen gebrauchten Pkw F. zum Preis von 12.500 DM. Derschriftliche Kaufvertrag enthielt die besondere Vereinbarung: "Fahrzeug ist un-fallfrei". Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der F. -Bank.Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß desKaufvertrages einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung desKaufvertrages und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises inHöhe der bis dahin an die F. -Bank geleisteten Kreditraten und Erstattung - 3 -werterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für er-langte Nutzungsvorteile beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagtenzur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe desFahrzeugs an die Beklagte sowie die Feststellung, daß sich die Beklagte seitdem 16. Juni 1999 im Annahmeverzug befinde. Das Amtsgericht wies die Klagedurch Urteil vom 20. Juni 2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachteAnspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug derWandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt unddie längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelunggreife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daßsich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt ha-be. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am3. Oktober 2000 rechtskräftig.Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschungmit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer Z. erfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mitseiner erneuten Klage begehrt er über den bereits im Vorprozeß geltend ge-machten Anspruch auf Zahlung von 2.097,94 DM Zug um Zug gegen Rückgabedes Fahrzeugs hinaus wiederum die Feststellung des Annahmeverzugs derBeklagten, nunmehr seit dem 12. Januar 2001, sowie die Erstattung angefalle-ner Garagenmiete von September 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 2.100 DMnebst Zinsen.Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55 (3.359,24 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ansie verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des weiterge-henden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung derBeklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die - 4 -Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionbegehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Dem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des Urteils desAmtsgerichts vom 20. Juni 2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuenRechtsstreits sei mit dem des Vorprozesses identisch. Der Tatbestand der arg-listigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte habe - objektiv - bereitswährend des Vorprozesses vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf ge-stützten Anfechtungsrechtes sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des Urteilsim Vorprozeß präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger imVorprozeß subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslagedurch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu sei-nen Gunsten zu gestalten.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungim Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Zulässig-keit der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozeßergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2002 insoweit entgegen-steht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung einesTeils des Kaufpreises in Höhe der an die F. -Bank geleisteten Kreditraten Zug - 5 -um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmever-zugs der Beklagten begehrt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietetdie materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Pro-zeßvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand(ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 289 m.w.Nachw.). Unzulässig ist deshalb eineerneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiede-nen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93,NJW 1995, 1757 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., Vor § 322Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein be-stimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehrenoder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale An-spruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmtwird (st. Rspr.; BGHZ 117, 1, 5 m.w.Nachw.).a) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand - das Rechtsschutzbe-gehren des Klägers - mit dem des Vorprozesses insoweit identisch, als der Klä-ger wiederum Teilrückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabedes Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger dieseRechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im Vorprozeß stütztder Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufver-trages darauf, daß das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der Beklag-ten ausdrücklich zugesicherten Unfallfreiheit einen Unfallschaden erlitten hatte.Aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß stehtjedoch fest, daß die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unterkeinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusi-cherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf - 6 -diesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung desKaufvertrages ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozeß nicht alle dafürerheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor-getragen und geprüft worden waren.aa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegendenRechtsstreit mit dem des Vorprozesses deshalb nicht identisch, weil dem Klä-ger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juni 2000 be-kannt geworden sei, daß die Beklagte den Unfallschaden des Fahrzeugs beiAbschluß des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe; deshalb habe derKläger diese Tatsache im Vorprozeß noch nicht vortragen und daraus keinenAnspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zumErfolg zu verhelfen.Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvor-gang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht,unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von denParteien vorgetragen worden sind oder nicht (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358 f.;BGHZ 123, 137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 b), undauch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozeß nicht vorgetragenenTatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragenkönnen (ebenso MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 133;Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, aaO,Vor § 322 Rdnr. 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92,NJW 1993, 3204 unter II 1 zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichenZeitpunkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur Rechts-kraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozeß vorgetragenen Tat-sachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diesenicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstan- - 7 -den sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetra-genen Lebenssachverhalt gehören (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358; BGHZ 123,137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO; zuletzt BGH, Urteil vom24. September 2003 - XII ZR 70/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter 2 c).Die nach dem neuen Vortrag des Klägers von der Beklagten begangenearglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nachSchluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden ist. Die arglistigeTäuschung soll bei Abschluß des Kaufvertrages begangen worden sein, ist alsoeine Tatsache, die während des Vorprozesses bereits vorgelegen haben soll.Sie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenenLebensvorgang. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zu-sammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des Unfall-schadens. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptetund bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nichtwegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 BGB in der gemäßArt. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden:a.F.).bb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen wor-den, daß der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluß desVorprozesses wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat.Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für dasRechtsschutzbegehren des Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorpro-zeß veränderter Streitgegenstand ergäbe.Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt für die zeitli-chen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf de-ren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - - 8 -auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Aus-übung ab (BGHZ 94, 29, 34 m.Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung,sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 42, 37,42; 94, 29, 34; 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusions-vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleichdie Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozeßvoraussetzung füreine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine überdie Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über denVerlauf der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft (Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr. 236; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 28;Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 65). Die Präklusion von Einwendun-gen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einenEingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nichtzuzulassen (BGHZ 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot desne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluß der letzten mündlichenVerhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen An-fechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzu-lässige Einwendung (BGHZ 94, aaO m.Nachw.), sondern stellt aus dem glei-chen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigenwürde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstandeiner neuen Klage zu machen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO Rdnr. 66;a.A.: MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO Rdnr. 155 m.Nachw.).Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit le-diglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für dievom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages, indem die Vorschrif-ten über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB) die Regelungen des vertragli-chen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB a.F.) verdrängten. Darin liegt kei- - 9 -ne Änderung des Streitgegenstandes. Denn vom Streitgegenstand erfaßt wer-den alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestelltenAntrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssach-verhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt esnicht an (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unterII 1 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787unter I 1).b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage hinsichtlich des Feststel-lungsantrags ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit verfolgt der Kläger densel-ben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß. Unerheblich ist, daß sich dieFeststellungsanträge hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn des festzustel-lenden Annahmeverzugs der Beklagten unterscheiden. Indem der Kläger imvorliegenden Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagtennur noch für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - statt dem 16. Juni 1999 - be-gehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Vorprozeß nurzeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des Vorprozes-ses sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des An-nahmeverzugs der Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Rückabwicklungdes Vertrages wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit imHinblick auf ein und denselben Unfallschaden.Der neue Vortrag des Klägers, daß die Beklagte den Unfallschaden arg-listig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der Anfechtungdes Vertrages erneut verweigert habe, vermag - aus den oben dargelegtenGründen - eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage ebensowenigzu begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrages ge-richteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des Klä-gers, aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den An- - 10 -nahmeverzug der Beklagten herleitet, gehörte - wie dargelegt - bereits zumStreitgegenstand des Vorprozesses, auch wenn sie dort nicht vorgetragen unddem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluß des Vorprozesseserklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts,weil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Ent-stehung und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt.2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmalsgeltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete,den er daraus herleitet, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme desFahrzeugs im Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB a.F.), ist die Klage jedoch,anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern- wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unbegründet. DieRechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht der Zulässigkeitder vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil derKläger im Vorprozeß nur Rückabwicklung des Vertrages sowie Feststellung desAnnahmeverzugs der Beklagten begehrt, nicht aber einen daraus abgeleitetenAufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsge-richt im Vorprozeß über dieses - neue - Rechtsschutzbegehren des Klägersnoch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen ande-ren Streitgegenstand als der Vorprozeß.Die Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist jedoch aufgrund derRechtskraft des Urteils im Vorprozeß unbegründet. Wenn eine im Vorprozeßentschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgendenRechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Ge-richts im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im Vorprozeß(st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 a). Eine solcheBindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein Annahmeverzug der - 11 -Beklagten hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe des Fahrzeugsist Tatbestandsvoraussetzung - Vorfrage - für den vom Kläger geltend ge-machten Anspruch aus § 304 BGB a.F. Nachdem im Vorprozeß die Klage aufFeststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zusammenhang mit dervom Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der wahr-heitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit rechtskräftig abgewiesen wordenist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Beklagte im Hinblick aufdiesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten ist. Damit fehlt esan einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem gleichen Le-benssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 BGB a.F. auf Ersatz vonAufwendungen für die Anmietung einer Garage. Andere Anspruchsgrundlagenkommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger nicht herangezogen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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