BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Kl344gerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat den Anspruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. 1 Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begr374ndung ergibt - f374r falsch erachtet. 2 Dass sie "bei Fortdauer der Ger344uschimmissionen eine Wertminderung ihrer H344user in H366he von Euro 70.000,- hinnehmen m374ssten", wie sie vortra-gen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen m374ssen sie nach dem Urteil des Beru-fungsgerichts nur Ger344uschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben. 3 - 3 - Soweit sie schlie337lich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der erstrebten L344rmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Ei-gentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig. 4 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 O 1153/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.01.2005 - 21 U 4037/04 -
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