BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/01 Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 16 Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Ve r - handlung vom 10. Oktober 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 3. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterne h - men eine Berufsunfhigkeitsrente. Der Klger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung mit Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde vom Agenten der Beklagten ausgefllt. Zwischen den Parteien ist stre i - - 3 - tig, ob der Agent dem Klger smtliche Gesundheitsfragen vorlas und was der Klger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwhnte der Klger jedenfalls Rckenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der Wirbelsule die Antwort "nein" an. Der Klger war seit April 1994 wegen Rckenschmerzen zunchst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der O r - thopdin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom 30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom 6. Mrz bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative E r - krankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwi r - belsule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpe l - degeneration) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Kl - ger als voll arbeitsfhig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden an der Lendenwirbelsule wurde er jedoch ab 6. November 1998 a r - beitsunfhig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert. Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfhi g - keitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Klger sie nicht ausre i - chend ber sein Rckenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag z u - rck und focht ihn außerdem wegen arglistiger Tuschung an. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der B e - grndung, es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der - 4 - Klger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Tuschung berechtigt gewesen, und hierzu ausgefhrt: Der Klger hab e die Gesundheitsfragen im Antragsformular z u - mindest bezglich seines Rckenleidens unrichtig beantwortet. Ang e - sichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnckiges Rckenleiden hervorgehe, habe die Erklrung des Klgers gegenber dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen, die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt wrden, eine grobe Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem Klger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Ve r - sicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen a n - gegeben werden mßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder einmal habe, so habe der Klger daraus ersehen mssen, daß er dem Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden ve r - mittelt hatte. Der Klger habe auch arglistig gehandelt, nmlich damit gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf den gewnschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken k n - ne. Hierfr spreche sowohl, daß seine Rckenerkrankung seine Beruf s - - 6 - fhigkeit gefhrdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als auch, daû er keine plausible Erklrung fr die verflschende Darstellung seiner Beschwerden gegeben habe. Die Anfechtungserklrung der Beklagten verstoûe auch nicht g e - gen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daû die Beklagte eine gebotene Risikoprfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risik o - prfung, bei deren Verletzung er spter nicht mit der Begrndung vom Vertrag zurcktreten knne, der Versicherungsnehmer habe seine A n - zeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden knne hingegen aber der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Ve r - sicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch die Anfechtung wegen arglistiger Tuschung verwehrt (BGHZ 117, 385, 387 f.). Der arglistig Tuschende verdiene keinen Schutz seines Ve r - trauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertrag s - schluû aufdrngen msse, daû der Versicherungsnehmer eine arglistige Tuschung versuche. So liege es hier aber nicht. II. Diese Erwgungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. a) Der Klger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Strungen oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufung s - gericht hat insoweit den Prozeûstoff nicht vollstndig gewrdigt. - 7 - Unerheblich ist, daû der Agent i m Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mndlichen Erkl - rungen des Klgers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsb e - vollmchtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenber. Was ihm mit Bezug auf die A n - tragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufg e - nommen hat (BGHZ 116, 387, 389). Soweit es um den Inhalt der mndlichen Erklrungen des Klgers geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezglichen Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafr, daû er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-Ohr- Rechtsprechung lût sich, wenn der Agent das Formular ausgefllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, daû der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mndlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muû vielmehr der Versicherer beweisen, daû der Versicherungsnehmer den Agenten mndlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmûig nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu fhren (BGHZ 107, 322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und g e - genbeweislich die Ehefrau des Klgers als Zeugin vernommen. Das B e - rufungsgericht hat aber ausdrcklich offengelassen, ob es der Aussage des Agenten Glauben schenkt, wonach der Klger lediglich von einmalig aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos eing e - - 8 - stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klgers seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen. Die Darstellung des Klgers ergibt sich aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftstzl i - chen Vortrag des Klgers Bezug genommen, er habe dem Agenten a n - gegeben, daû er Rckenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen msse. Dabei hat es bers e - hen, daû der Klger sich im Berufungsverfahren ausdrcklich die Ze u - genaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die ausdrckliche Berufung des Klgers auf diese Aussage mûte davon ausgegangen werden, daû er sie, als ihm gnstig, zum Gegenstand se i - nes eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes beku n - det: Ihr Mann habe gesagt, daû er Rckenschmerzen habe und, wenn diese auftrten, er zum Arzt - der Orthopdin V. - gehe u nd dort immer eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen Umstnden auch unterschiedlich lange anhalte. Schon danach steht fest, daû der Klger dem Agenten nicht nur angegeben hat, unter Rckenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort ergibt sich vielmehr zugleich, daû diese Schmerzen wiederholt auftraten und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - rztlich mit Spritzen beha n - delt werden muûten. b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage war der Klger nicht aufgerufen. - 9 - Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in den Blick, daû nach den Angaben der Ehefrau des Klgers - von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die Schilderung des Klgers geantwortet hat, es handele sich insoweit um eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die man nicht in den Antrag aufnehmen msse. Schon danach muûte sich der Klger zu ergnzenden Angaben nicht veranlaût sehen, zumal ihm - wie der Antrag au sweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als folgerichtig darstellt - die ergnzende Frage nach Art, Verlauf und Folge der Erkrankung (einschlieûlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich nicht mehr gestellt worden ist. c) Dem Klger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Ang a - ben des Klgers diesem den Blick darauf verstellen muûte, daû noch e r - gnzende Erklrungen geboten sein knnten. Zum anderen ergaben sich aus diesen stationren Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der Sicht des Klgers ber die bereits gemachten Angaben hinaus keine weiteren gefahrerheblichen Umstnde. Der erste, nur viertgige Klinikaufenthalt diente der diagnost i - schen Abklrung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wi r - belkanals und Wirbelgleiten wurde nicht besttigt, eine Operationsind i - kation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie durch Spritzen wurde befrwortet. Die zweite "stationre Behandlung" - 10 - war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Klger richtig vorg e - tragen hat, daû sie einer Therapie des Rckenleidens durch Strkung der Rckenmuskulatur diente. d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der A n - zeigeobliegenheit durch den Klger. Zugleich erweist sich vielmehr auch die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfhig, der Klger habe sein Leiden gegenber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klgers - der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das A n - tragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umstnden im A n - tragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so au s - gestaltet, daû der knftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstnde anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterluft das der Agent dadurch, daû er dem Antragsteller durch einschrnkende Beme r - kungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu L a - sten des knftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte fr ein kollusives Zusammenwirken von Klger und Agent hat das Berufungsg e - richt nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich. e) Ist danach davon auszugehen, daû der Klger der Anzeig e - obliegenheit gengt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu h a - ben, nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage fr die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Klger habe die Beklagte durch Tuschung zum A b - schluû des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Tuschung des - 11 - Klgers scheidet schon deshalb aus, ohne daû es insoweit auf weiteres ankommt. 2. Demgemû hatte der Senat schon aus diesem Grunde die Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugela s - sen hat, ob nmlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Ve r - sicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entsche i - den (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von G e - sundheitsumstnden das Senatsurteil vom 7. Mrz 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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