BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 60/10 Verk374ndet am: 10. Dezember 2010 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 10 Abs. 2 Satz 2, 247 23 BGB 247 134 a) Ein Wohnungseigent374mer, der mit der Zahlung von Beitr344gen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigent374merversammlung ausge-schlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. b) Die Ung374ltigerkl344rung von Beschl374ssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verh344lt es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu f374hren, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigen-t374mers in gravierender Weise ausgehebelt wird. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10 - LG N374rnberg-F374rth AG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 17. M344rz 2010 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden die im Rubrum n344her bezeichnete Wohnungseigen-t374mergemeinschaft. 247 10 Nr. 4 der Teilungserkl344rung (TE) lautet: 1 204Die Versammlung kann einen Wohnungseigent374mer, der mit Zahlungen von Beitr344gen l344nger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigent374merversammlung und der Abstimmung ausschlie337en. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollst344ndiger Zahlung der R374ckst344nde entf344llt die Wirkung obigen Beschlusses.223 Auf der Versammlung vom 11. Juli 2008 beschlossen die Wohnungs-eigent374mer den Entzug des Stimmrechts und den Ausschluss derjenigen Woh-nungseigent374mer von der Versammlung, die mit ihren Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat in Verzug waren. Aufgrund dessen konnte die Kl344gerin nicht mehr weiter an der Versammlung teilnehmen. Mit ihrer Klage wendet sich 2 - 3 - die Kl344gerin gegen s344mtliche Beschl374sse, die auf der Versammlung gefasst wurden. Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Entziehung des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung seien ebenso nichtig wie die nach ihrem Ausschluss gefassten Beschl374sse. Zumindest aber seien s344mtliche Beschl374sse f374r ung374ltig zu erkl344ren. Dar374ber hinaus hat sich die Kl344gerin gegen Regelun-gen gewandt, die auf einer vorangegangenen Versammlung der Wohnungsei-gent374mer beschlossen worden waren. Das Amtsgericht hat der Klage ganz 374berwiegend stattgegeben und - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Nichtigkeit s344mtlicher am 11. Juli 2008 gefassten Beschl374sse festgestellt. Auf die u.a. dagegen ge-richtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage als unzul344ssig abgewiesen, soweit sich die Kl344gerin gegen die Entziehung des Stimmrechts gewandt hat. Die Beschl374sse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 hat es f374r ung374ltig erkl344rt. Mit der nur insoweit zugelassenen Revision m366chten die Beklagten in dem Umfang der Zulassung eine Klageab-weisung erreichen. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmit-tels. Ihre nicht fristgerecht eingelegte Anschlussrevision hat sie zur374ckgenom-men. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die am 11. Juli 2008 gefassten Beschl374sse zu TOP 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 zu Recht beanstandet hat. Allerdings griffen keine Nichtigkeitsgr374nde ein, so dass die Beschl374sse lediglich f374r ung374ltig zu erkl344ren seien. Der Ausschluss der Kl344-gerin sei rechtsfehlerhaft. 247 10 Nr. 4 TE sei unwirksam. Akzeptabel sei allenfalls eine Entziehung des Stimmrechts. Der v366llige Ausschluss von der Teilnahme an 4 - 4 - Versammlungen greife in den unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschafts-rechte der Wohnungseigent374mer ein. In solchen F344llen komme es nicht darauf an, ob die Beschl374sse auch bei einer Mitwirkung des ausgeschlossenen Mit-gliedes die erforderliche Mehrheit gefunden h344tten. II. 1. Die Revision ist unbegr374ndet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die nach dem Ausschluss der Kl344gerin gefassten Beschl374s-se zu TOP 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 keinen Bestand haben k366nnen. Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Amtsgericht davon auszugehen ist, dass der rechtswidrige Ausschluss der Kl344gerin von der Versammlung und der Entzug des Stimmrechts zur Nichtigkeit der ohne die Beteiligung der Kl344gerin gefassten Beschl374sse f374hrt oder ob dies - so das Berufungsgericht - lediglich deren An-fechtbarkeit begr374ndet. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine diesbe-z374gliche Unterscheidung entbehrlich ist, wenn die Klage - wie hier - nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden ist (Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 314 ff.). 5 a) Die genannten Beschl374sse sind rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Das Gesetz weist den Wohnungseigent374mern nicht die Befugnis zu, einem Mit-glied der Gemeinschaft sein Stimmrecht zu entziehen und diesen wegen Zah-lungsverzuges von einer Wohnungseigent374merversammlung auszuschlie337en. Zwar er366ffnet 247 10 Nr. 4 TE diese M366glichkeit. Die Regelung ist jedoch nichtig. 6 aa) Allerdings l344sst das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigen-t374mern nach 247 10 Abs. 2 Satz 2 WEG weitgehend freie Hand, wie sie ihr Ver-h344ltnis untereinander ordnen wollen (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213, 2145 mwN). Diese Gestal-tungsfreiheit gilt auch dann, wenn der teilende Eigent374mer Regelungen der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserkl344rung vorgibt. Schranken f374r den In-halt der Gemeinschaftsordnung ergeben sich jedoch aus den Grenzen der Pri- 7 - 5 - vatautonomie nach 247247 134, 138 BGB (Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86; BGHZ 99, 90, 93 f.; Merle in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 10 Rn. 104; jeweils mwN). Dar374ber hinaus unterliegen von dem teilenden Eigen-t374mer einseitig vorgegebene Bestimmungen einer Inhaltskontrolle, bei der ledig-lich streitig ist, ob die f374r allgemeine Gesch344ftsbedingungen geltenden Vor-schriften der 247247 307 ff. BGB (fr374her 247247 9 ff. AGBG) entsprechend anzuwenden sind oder ob sich diese Kontrolle unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Ma337stab von Treu und Glauben (247 242 BGB) auszurichten hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 173 f. mwN auch zum Streitstand). bb) Gemessen daran kann die Regelung der Teilungserkl344rung keinen Bestand haben. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gestaltungsfreiheit f374r Gemeinschaftsordnungen dort endet, wo die personenrechtliche Gemein-schaftsstellung der Wohnungseigent374mer ausgeh366hlt wird, und dass das mit-gliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluss des Wohnungseigent374mers vom Stimmrecht verbietet. Hiergegen versto337ende Regelungen sind nach 247 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 94 mwN). Erst recht ist ein allgemeiner Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigent374mer unzu-l344ssig, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genom-men, sondern ihm dar374ber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbil-dung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832; Scheel in H374gel/Scheel, Rechtshandbuch WEG, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 81 f.). Dasselbe gilt im Grundsatz auch f374r einen nur vor374bergehenden Ausschluss (BayObLG, NZM 1999, 77, 78; LG Regensburg, NJW-RR 1991, 1169; LG Stral-sund, NJW-RR 2005, 313, 314 ff.; Elzer, ZWE 2010, 234, 235; vgl. auch Merle in B344rmann, aaO, 247 10 Rn. 36; Scheel in H374gel/Scheel, aaO; aA f374r ein Ruhen des Stimmrechts bei Zahlungsverzug wohl BayObLG, NJW 1965, 821, 822; 8 - 6 - M374nchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., 247 25 WEG Rn. 6; Riecke/Schmid/ Riecke, WEG, 3. Aufl., 247 25 Rn. 39: Ruhen des Stimmrechts auch bei Vorliegen unverschuldeter Zahlungsr374ckst344nde). Ein Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchf374hrung einer Versamm-lung nicht gew344hrleistet werden kann, so etwa, wenn ein Wohnungseigent374mer nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise st366rt (Merle in B344rmann, aaO, 247 24 Rn. 105 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 1965 - II ZR 122/63, BGHZ 44, 245, 251). An dem erforderlichen versammlungsspezifischen Bezug fehlt es indessen, wenn ein Wohnungseigent374mer mit der Zahlung von Beitr344gen in Verzug ist. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bei-tragsr374ckstand und die Dauer des Verzuges erheblich sind und der Wohnungs-eigent374mer dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht verst366337t, durch Leistung der auf ihn entfallenden Beitr344ge an der Sicherung der finanziel-le Grundlage der Wohnungseigent374mergemeinschaft mitzuwirken. Wie 247 25 Abs. 5 Alt. 3 WEG zeigt, tritt ein Verlust des Stimmrechts auch in solchen F344llen erst ein, wenn der betreffende Wohnungseigent374mer - anders als hier - unter den strengen Voraussetzungen des 247 18 WEG (dazu Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369, 372 ff.) rechtskr344ftig zur Ver344u-337erung seines Wohnungseigentums verurteilt worden ist. Selbst dann bleibt jedoch das Recht auf Teilnahme an Versammlungen bis zur 334bertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber bestehen (Merle in B344rmann, aaO, 247 24 Rn. 62 mwN; Scheel in H374gel/Scheel, aaO, Rn. 81). 9 b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, schl344gt der rechtsfehlerhafte Ausschluss der Kl344gerin auf die nachfolgend gefassten Be-schl374sse durch. Zwar scheidet eine Ung374ltigerkl344rung in der Regel aus, wenn - wozu hier Feststellungen fehlen - feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat (BayObLG NZM 2002, 616; Merle in B344rmann, 11. Aufl., 247 23 Rn. 176 u. 247 24 Rn. 94 mwN; vgl. auch Se- 10 - 7 - nat, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2135). Anders verh344lt es sich jedoch bei schwerwiegenden Verst366337en, die dazu f374hren, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (zum Vereins- und Gesellschaftsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832; Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 73). So liegt es hier. Der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung der Wohnungseigen-t374mer stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschl374sse auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitgliedes die erforderliche Mehrheit gefunden h344tten (Merle in B344rmann, 11. Aufl., 247 23 Rn. 176 u. 247 24 Rn. 94; Elzer, ZWE 2010, 234, 235; aA wohl BayObLG, NZM 2002, 616). - 8 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92, 97 Abs. 1, 247 565 i.V.m. 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 11 C 2593/07 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 17.03.2010 - 14 S 5126/09 -
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