BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 60/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 4. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K öln vom 17. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten für das Revisionsve rfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger wendet sich als Teileigentümer der Teileigentümergemei n- schaft " C . - Center " in L . gegen eine Reihe von Beschlüssen zur Ä n- 1 - 3 - derung des Kostenverteilungsschlüssels, d ie auf der Eigentümerversammlung vom 27. August 2009 gefasst wurden. Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam e r- klärt. Das Landgericht hat am 27. Januar 2011 mündlich verhandelt, und zwar laut Protokoll in der Besetzung Vorsitzende Richterin am Landgericht Reuter - Jaschik, Richterin am Landgericht Raschke - R ott und Richterin Brell. Am 17. Februar 2011 hat es ein Urteil verkündet, mit dem es die Klage als unzulä s- sig abgewiesen hat. Dieses Urteil trägt die Unterschriften " Reuter - Jaschik " , " Freudenstein " und " Brell " . Diese Richterinnen haben nach den Angaben am Beginn des Urteils auch an der Entscheidung mitgewirkt (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, das angefochtene Urteil nach § 547 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwe i- sen. Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet, da der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung nicht vo r- schriftsmäßig besetzt, da das Urteil entgegen § 309 ZPO nicht von den Richt e- ri nnen gefällt und unterzeichnet worden ist, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, auf die das Urteil ergangen ist. 2 3 4 - 4 - Das führt nach § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird sich sach lich mit dem Pr o- zessstoff, auch soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, zu befassen haben, falls nunmehr die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten zu 2 nachgereicht werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9). Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 22.06.2010 - 23 C 98/ 09 - LG Köln, Entscheidung vom 17.02.2011 - 29 S 143/10 - 5 6
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