BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/13 vom 23. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 23. Oktober 2013 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unz u- lässig verwor fen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 Gründe : I. Der Beklagte kaufte 2007 von Privatleuten in Deutschland drei phryg i- sche Omphalosschalen und zwei byzantinische Hängegefäße. Die Klägerin beruft sich darauf, dass diese Sch alen und Gefäße nach türkischem Kulturgu t- recht ihr Eigentum seien und dass sie es an den Beklagten nicht verloren habe. Sie beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der Gefäße zu verurteilen und ihm unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen aufzugeben, es zu un terla s- sen, mit türkischen Kulturgütern ohne die erforderliche Genehmigung der türk i- schen Behörden Handel zu treiben. Der Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin und meint, an den Schalen und Gefäßen wirksam Eigentum erworben zu haben. Die Klage ist i n den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 1 - 3 - II. Das R echtsmittel ist nach § 2 6 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 nicht übersteigt . 1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Eigentumsherausgabe gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der Schalen und Gefäße (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 XII ZR 65/91, NJW - RR 1991, 1210) und hinsi chtlich der beantragten Unterlassungsverurteilung gemäß § 3 ZPO nach de m Interesse an der Unte r- bindung des beanstandete n Verhalten s ( vgl. BGH, Beschluss vom 26 . April 1990 - I ZR 58/89, NJW - RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß). 2. Dass diese Wer te zusammen den Betrag von 20.000 hat die Klägerin nicht wie aber geboten (Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 und vom 12. Juli 2012 V ZR 19/12, Grunde i- gentum 2012, 1314 Rn. 6 ) dargelegt und glaubhaft ge macht. a ) Die Klägerin hat den Wert beider Anträge in der Klageschrift mit vo r- läufig 15.000 die Nac h- frage des Gerichts nach dem Wert der Schalen und Gefäße geblieben. Sie hat den Gesamtwert beider Antr äge und nicht nur den Wertansatz für den Herau s- gabeantrag mit dem , allerdings seinerzeit schon nicht mehr zutreffenden , Hi n- weis begründet, in einem Verwaltungsrechtsstreit nur um die Gefäße sei ein Tatsächlich war der Wert dieses Verfa h- rens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2010 (8 A 2 3 4 5 - 4 - beider Anträge hat die Klägerin nicht gehalten. aa ) Die Klägerin begründet den - allerdings nicht bezifferten - höheren Wert wie folgt: Die Schalen und Gefäße stammten aus vorchristlicher Zeit. Ihre Bewertung sei schwierig, wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im Verlaufe des Rechtsstreits zwi l- ligen Millionenbetrag geschwankt hätten. Maßgeblich sei, dass der Wert allein für die Schalen und Gefäße in einem parallelen Verwaltungsrechtsstreit des Beklagten mit dem Hessischen Kultusministerium auf 20.000 worden sei. Hier trete noch der Unterlassungsanspruch hinzu. An diesem habe die Klägerin ein großes Interesse, weil es ihr darum gehe, einen Präzedenzfall zu schaffen. Ob die Kl ägerin mit diesem Vortrag gehört werden könnte, nachdem die Wer t- festsetzung der Vorinstanzen auf ihren Angaben beruht und sie diese Angaben nicht ergänzt hat, obwohl durch die Nachfrage des Gerichts und die Angriffe des Beklagten gegen diesen Wertansatz An lass dazu bestand, ist zweifelhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5 aE, vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4), muss aber n icht entschieden werden. bb ) Die se Darlegungen reichen jedenfalls nicht aus. ( 1 ) Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der E x- pertise einer Kunstsachverständigen den Wert der Schalen und Gefäße mit hne Widerspruch seitens der Klägerin vorg e- tragen, der Kurator des Museums, bei dem die Schalen und Gefäße vorübe r- gehend sichergestellt waren, habe den Wert zunächst mit mehreren hundert 6 7 8 9 - 5 - Millionen Euro angeben, dann aber einräumen müssen, dass sie nicht meh r als Die letztlich erfolgte Festsetzung des Streitwerts i n dem von der Klägerin angesprochenen Verwaltungsrechtsstreit beruhte nicht auf dem Wert der S chalen und G efäße, sondern auf dem Regelstreitwert nach dem damals maßge blichen § 52 Abs. 2 GKG. Expertisen zum Wert der Schalen und Gefäße oder andere Unterlagen, die ihre Einschätzung dazu stü t- zen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. ( 2 ) nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse daran, mit dem Unterlassungsantrag einen Präzedenzfall nicht nur für sich, sondern für alle orientalischen Staaten zu schaffen. D as allgemein e Interesse der Klägerin an einem Präzedenzfall besagt nichts darüber, wie ih r Interesse an der Unterbi n- dung des beanstandeten Verhaltens gerade des Beklagten zu bewerten ist, gegen den sich ihr Unterlassungsantrag richtet. Dieses Interesse wäre unter Darstellung etwa des Umfangs, in dem der Beklagte mit antiken Gegenständen türkis cher Herkunft handelt, oder der Art und Weise, wie dies geschieht, zu konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, NJW - RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß) . Daran fehlt es. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, da Anhaltspunkte für einen a nderen Wert fehlen, wie von der Klägerin vorgetragen, 15.000 10 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2011 - 2 - 13 O 212/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 161/11 - 12
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