BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 60/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhard t , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht werden ko nnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.192,54 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. März 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhiel t d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine 1 2 - 3 - Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ein Policenbegleitschreiben , das eine ordnungsgemäße B e- lehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisc h deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. D. VN zahlte von März 1999 bis einschließlich Dezember 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 8.525,44 10. Dezember 20 09 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Vers i- cherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 5.192,54 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit d er Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Re chtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruch s- recht belehrt worden und habe nicht innerhalb der damit in Gang geset z- ten Widerspruchsfrist den Widerspruch erklärt. Die Regelung des Pol i- cenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den von der Revision nicht ang e- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau che r- information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 514 Rn. 30 ff.), k a nn im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits 8 9 10 11 12 - 5 - deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regel mäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Februar 1999 ung e- nutzt verstreichen. D. VN zahlte von März 1999 bis einschließlich D e- zember 2009, somit zehn Jahre und zehn Monate die Versicherungspr ä- mien , bevor er im Dezember 2009 den Widerspruch erklä rte . Die jahr e- langen Prämienzahlungen des bereits im Februar 1999 über die Möglic h- keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben - 6 - bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ve r- trages begründet. Diese vertrau ensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04 .09.2013 - 18 O 260/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 U 204/13 -
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