ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZR60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/16 vom 20. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - vom 27. Januar 2016 wird auf Kosten des Klägers als unz ulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.259 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. In der ersten Instanz hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückbau einer Grenzmauer und Sic herstellung der Befestigung des Grundstücks in anderer Weise, auf Rückschnitt von sechs Nadelbäumen und zwei Buchen auf eine H ö- he von 3 m ab dem Boden geltend gemacht. Außerdem hat er 18.054 als Schadensersatz f ür die Beseitigung einer Grünverfärbung ein es Schieferdachs sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Lan d- gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Grenzmauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks in anderer Weis e sicherzustellen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, drei auf 1 - 3 - ihrem Grundstück befindliche Nadelbäume Nr. 1, Nr. 2 u nd Nr. 5 gemäß einer - dem Urteil allerdings nicht beigefügten - Anlage auf eine Höhe von 10,9 m z u- rückzuschneiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger zunächst den weitergehenden Rüc k- schnitt der drei Nadelbäume und den Rückschnitt weiterer zwei Hainbuchen auf eine Höhe von 3 m verlangt (Berufungsantrag zu 1). Nachdem im Laufe des Berufungsverfahre ns die Bäume gefällt wurden, haben die Parteien diesen A n- trag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die weiteren Berufungsanträge zu 2 und 3, mit denen der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von (noch) 7.259 und Z ahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H ö- he von (noch) 899,40 verlangt, hat er a ufrechterhalten. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung nur bezüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten des Klägers von 546,69 , im Tenor das Urteil des Landge richts teilweise abgeän dert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - insgesamt neu gefasst . Hierbei hat es die rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteilstenors wiederholt und die von dem Landgericht erwähnte Anlage beigefügt. Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten hat es dem Kläger auferlegt. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit sein er Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer beträgt lediglich 7.259 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung eines Betrages von 7.259 gerichteten Berufungsantrag zurückgewiesen und den Kläger in di eser Höhe beschwert. Dass es dem Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- ko s ten nur in Höhe eines Betrages von 546,69 Beschwer unerheblich. Es handelt sich nämlich um Kosten, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für die Wertber echnung unberücksichtigt bleiben, weil sie als N e- benkosten geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für die auf den erl e- di g ten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten. Wenn ein Rechtsstreit - wie hier - hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimm end in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Berechnung der Beschwer allein der nicht e r- ledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 14 mwN). 2. Dass das Beru fu ngsgericht die Teile des erstinstanzlichen Urteils, die bereits rechtskräftig geworden sind, in den Tenor des Berufungsurteils aufg e- nommen und das landgerichtliche Urteil insgesamt neu gefasst hat, begründet e ntgegen der Auffassung des Klägers keine Besc hwer in Höhe von 30.684,22 a) Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe im Umfang des ersti n- stanzlichen Streitstoffs abweichend von seinen Anträgen eine erneute En t- scheidung getroffen. Die Neufassung des erstinstanzlichen Urteils habe stets dessen Aufhebung zur Folge. Hieraus ergebe sich zunächst eine Be schwer in Höhe von 18.684,22 m- fang des erstinstanzlichen Antrags abgewiesen habe. Er sei darüber hinaus in il das Berufungsgericht die erneute Verurteilung der Beklagten über den Rückbau der Mauer und das Zurückschneiden der Bäume aus gesprochen habe, obwohl 4 5 6 - 5 - dies von ihm nicht beantragt worden sei. Seinem Re chtsschutzziel habe der erneute Ausspruch über die Verurteilung der Beklagten nicht entsprochen. Es wäre in seinem Interesse gewesen, die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht aufrecht zu erhalten, da er auf ihrer Grundlage das Vollstreckung s- verfahren eingeleitet hab e und sie wesentlich für die Kostenentscheidung im weiteren Vollstreckungsverfahren gewesen sei. b) Dies begründet die erforderliche M indestbeschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgeri chts ausweislic h des eindeutigen Wortlauts des Tenors nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur teilweise abgeändert und damit auch nur teilweise aufgehoben. Da sich aus dem im Anschluss insgesamt neu gefassten Tenor alleine nicht entnehmen lässt, welcher Teil auf der Abän derung durch das Berufungsger icht beruht und welcher Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen bleiben soll, sind für die Auslegung des Tenors ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Hieraus ergibt sich unmissverständlich , dass sich die Abä nderung ausschlie ß- lich auf anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vo n- sen bezieht, die das Berufungsgericht dem Kläger abweichend von dem Lan d- gericht zuer ka nnt hat . D en weitergehende n Berufungsantrag hat es zurückg e- wiesen und in di esem Umfang auch die Klageabweisung durch das Landgericht bestätig t . Damit hat es den Berufungsantrag des Klägers vollständig beschi e- den. Eine - erneute - Entscheidung über die bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteils sollte demgegenüber nicht erfolgen. Die Aufnahme dieser Teile in den Tenor des Berufungsurteils und die Neufassung des Tenors des Landgerichts diente n nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur der Klarstel lung. Sie hilft Missverständnisse zu dem Inhalt des Urteilsau s- 7 8 - 6 - sp ruchs zu vermeiden, wenn - wie hier - einer Klage nur teilweise stattgegeben worden ist, das Urteil nur teilweise angefochten wird und die Berufung nur in einem Teilumfang Erfolg hat. Weitergehende Wirkungen sind mit einer solchen Klarstellung nicht verbun den. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren en t- spricht dem Wert der Beschwer. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2014 - 2 - 12 O 263/08 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2016 - 7 U 134/14 - 9 10
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