BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 6/02 vom19. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebelund Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats desKammergerichts vom 19. November 2001 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).Da der Kläger lediglich einen erstrangigen Teilbetrag des Schadens-ersatzanspruchs der Zedentin fordert, ist eine ihn gegebenenfallstreffende Mitverursachung im Innenverhältnis der Parteien rechnerischohne Bedeutung.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 41.387,78 DresslerHaßHausmannWiebelKniffka
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