BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 6/03Verkündet am: 26. November 2003Fritz,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BGB § 307 Bk; VVG § 14; AVB Warenkredit 1999 §§ 4, 9, 15a) §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V.m. Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVBWarenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem Zu-sammenspiel zu einer für den Versicherungsnehmer unangemesse-nen Benachteiligung.b) § 103 Abs. 1 InsO läßt § 14 Abs. 1 VVG unberührt.BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 6/03 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt unddie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom26. November 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2002wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der V. GmbH & Co.Vertriebs KG (im folgenden: Schuldnerin) Versicherungsschutz aus einerbei der Beklagten genommenen Warenkreditversicherung. Dem Versi-cherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditver-sicherung (AVB Warenkedit 1999) zugrunde, die auszugsweise wie folgtlauten:§ 1 Gegenstand der VersicherungDer Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfällean Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstlei-stungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-ges durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden entste-hen. - 3 -§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes...3. Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten For-derungen mit Beendigung des Versicherungsvertrages, soweitnicht der Versicherungsfall eingetreten ist....§ 9 Versicherungsfall1. Der Versicherungsfall tritt nur ein, wenn der Kunde zah-lungsunfähig wird.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenna) das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnungvom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist...2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit giltim Falle a) ... der Tag des Gerichtsbeschlusses.§ 15 Aufhebung und Beendigung des VersicherungsvertragesDer Versicherer hat das Recht, im Falle der Eröffnung des In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs-nehmers den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 1 Mo-nat zu kündigen.Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin am 29. März 2000das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Beklagte denVersicherungsvertrag mit Wirkung zum 7. Mai 2000. Die vom Klägergeltend gemachten Ansprüche betreffen Forderungsausfälle der Schuld-nerin in Höhe von insgesamt 42.008,46 nrnrrre-treten sind. Bei fünf dieser Kunden wurde im Zeitraum vom 29. Mai 2000 - 4 -bis 23. April 2001 entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-öffnung desselben mangels Masse abgewiesen.Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.853,19 n-sen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zurZahlung weiterer 2.107,07 "!#$%$&')(*,+.-$/r1032456r$87e-vision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.I. Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung hinsichtlich vierversicherter Forderungen im wesentlichen wie folgt begründet: Die Be-klagte habe den Versicherungsvertrag gemäß § 15 Abs. 1 AVB Waren-kredit 1999 wirksam zum 7. Mai 2000 gekündigt. Durch die Kündigungsei das Versicherungsverhältnis beendet worden mit der Folge, daß ge-mäß § 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999 der Versicherungsschutz für alleForderungen erloschen sei, soweit nicht der Versicherungsfall gemäß § 9AVB Warenkredit 1999 eingetreten sei. Letzteres sei bei den in Redestehenden Forderungen jedenfalls vor dem 7. Mai 2000 nicht der Fallgewesen. Die Klausel des § 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 entsprecheder Regelung des § 14 Abs. 1 VVG und sei schon deshalb nicht gemäß§ 9 AGBG unwirksam. Auch gegen die Wirksamkeit des § 4 Nr. 3 AVBWarenkredit 1999 bestünden insoweit keine Bedenken. Es gebe keinenGrundsatz des deutschen Versicherungsrechts, daß ein einmal in Dek-kung genommenes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar - 5 -versichert bleibe. Eine unangemessene Benachteiligung des Versiche-rungsnehmers sei auch nicht darin zu erkennen, daß § 9 Nr. 1 AVB Wa-renkredit 1999 für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die im Insol-venzverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse und nicht bereitsauf die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-stelle. Eine zusammenwirkende Betrachtung der genannten Klauselnführe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten könne nicht angeson-nen werden, für bereits begründete Forderungen der Schuldnerin gegenDritte auf unbestimmte Zeit einstandspflichtig zu sein, ohne hierfür fürden Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das von ihrweiterhin zu tragende Ausfallrisiko entsprechende Prämien zu erhaltenoder auch nur der Ungewißheit über eine Vertragsfortsetzung nach den§§ 103 ff. InsO ausgesetzt zu sein.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die wesentlichenRechtsfragen, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revi-sion gegeben haben, sind durch den Senat bereits entschieden. Den-noch ist der Senat an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebun-den (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Beklagte be-rechtigt war, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Nach § 14 Abs. 1VVG kann sich der Versicherer für den Fall der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnisausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Mo-nat zu kündigen. Von dieser ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit hatdie Beklagte mit § 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 Gebrauch gemacht. - 6 -In Anbetracht dessen, daß die Klausel den Regelungsgehalt des § 14Abs. 1 VVG wiedergibt, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer nichtunangemessen.2. Nach dem Leistungsversprechen der Beklagten in § 1 AVB Wa-renkredit 1999 sind dem Versicherungsnehmer die Ausfälle an Forderun-gen aus Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen zu erset-zen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zah-lungsunfähigkeit versicherter Kunden entstehen. Der Versicherungs-schutz erlischt für alle in Deckung genommenen Forderungen mit der- durch die Beklagte zum 7. Mai 2000 wirksam herbeigeführten - Beendi-gung des Versicherungsvertrages, soweit nicht der Versicherungsfall be-reits eingetreten ist (§ 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999). Das Berufungsge-richt ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die von der Klagabwei-sung betroffenen Forderungen während der Dauer des Versicherungs-verhältnisses der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.a) Wann für den Versicherungsnehmer ein Forderungsausfalldurch Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben ist, bestimmt sich nachder Regelung des § 9 AVB Warenkredit 1999. Darin hat sich der Versi-cherer bemüht, die - ohnehin schwierige - Feststellung des Eintritts derZahlungsunfähigkeit an möglichst eindeutige Umstände wie den Zeit-punkt des Erlasses gerichtlicher Beschlüsse anzuknüpfen. Das entsprichtdem wohlverstandenen Interesse des Versicherungsnehmers, weil derihm obliegende Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfallsauf diese Weise leicht zu erbringen ist. Die in § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. ai.V. mit Nr. 2 AVB Warenkredit 1999 getroffenen Bestimmungen stellendaher ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Versiche- - 7 -rungsnehmers im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB dar (vgl. BGHZ 120,291, 298 f).b) Auch die Regelung über das Erlöschen des Versicherungs-schutzes in § 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999 hält einer Inhaltskontrollestand. Einen einheitlichen Typus der Kreditversicherung mit bestimmtstrukturierter vertraglicher Nachhaftung gibt es nicht (BGH, Urteil vom17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68 unter I 2). Es zähltweder zu den Wesensmerkmalen der Kreditversicherung, daß der Versi-cherer Versicherungsschutz für den Ausfall von einmal in das Versiche-rungsverhältnis einbezogenen Forderungen auch dann schuldet, wenndie Zahlungsunfähigkeit des Kunden erst nach formeller Vertragsbeendi-gung eingetreten ist, noch gehört es allgemein zu den Eigentümlichkei-ten des deutschen Versicherungsrechts, daß ein in Deckung genomme-nes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar versichert bleibt(BGH aaO unter I 1 u. II 2 a).3. Die von der Revision erhobenen Einwendungen führen zu keineranderen Beurteilung.a) Allerdings ist ihr zuzugeben, daß nach der zum 1. Januar 1999in Kraft getretenen Insolvenzordnung der Fortführung eines insolventenUnternehmens - wie hier der Schuldnerin - eine weit größere Bedeutungzukommt als unter der Geltung der früheren Konkursordnung. Ohne denFortbestand der durch die in Vermögensverfall geratene Gesellschaftabgeschlossenen Versicherungsverhältnisse kann dem Insolvenzver-walter eine Fortführung des Betriebes wesentlich erschwert oder sogarunmöglich werden. Denkbar ist weiter, daß der Insolvenzverwalter einen - 8 -Massekredit nur erhält, wenn nicht lediglich die künftigen Forderungender Schuldnerin gegen ihre Kunden an das Kreditinstitut sicherungshal-ber abgetreten werden, sondern zusätzlich über eine Warenkreditversi-cherung gegen Ausfall abgesichert sind. Gleichwohl ist der Revisionnicht darin zuzustimmen, daß deshalb dem Insolvenzverwalter bei Versi-cherungsverträgen ein - nur im Rahmen des § 119 InsO abdingbares -Wahlrecht nach § 103 InsO zukommen müsse, vom anderen Teil - demVersicherer - Erfüllung zu verlangen. Denn der speziell auf Versiche-rungsverhältnisse zugeschnittene und damit vorrangige § 14 Abs. 1 VVGsieht demgegenüber vor, daß sich der Versicherer für den Fall der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs-nehmers die Befugnis ausbedingen kann, das bestehende Versiche-rungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Diese Vor-schrift hat der Gesetzgeber anläßlich der Verabschiedung der Insolvenz-ordnung nur redaktionell angepaßt, indem er die Worte "des Konkursesoder des Vergleichsverfahrens" durch die Worte "der Eröffnung des In-solvenzverfahrens" ersetzt hat (Art. 88 Ziff. 2 EGInsO vom 5. Oktober1994, BGBl. I S. 2911, 2946). Hieraus folgt, daß er ihren sachlichen Re-gelungsgehalt nicht ändern und an ihrem Vorrang gegenüber den allge-meinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen festhalten wollte. Er hat denZeitraum von einem Monat bis zum Wirksamwerden der durch den Versi-cherer ausgesprochenen Kündigung nach wie vor als ausreichend ange-sehen, um den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, anderweitigfür Versicherungsschutz zu sorgen.b) Entgegen der Ansicht der Revision führen das Zusammenspielder §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V. mit Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVBWarenkredit 1999 und die Möglichkeit des Versicherers, sich bei Insol- - 9 -venz des Versicherungsnehmers ungeachtet der von diesem über einenlängeren Zeitraum bezahlten Prämien kurzfristig vom Vertrag und damitvon den versicherten Risiken zu lösen, nicht zu einer unangemessenenund den Versicherungsnehmer einseitig benachteiligenden Verschiebungdes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Be-trachtungsweise hat nur das Ende des Versicherungsverhältnisses imBlick. Ebenso kann es aber zu seinem Beginn geschehen, daß die in denVersicherungsschutz einbezogenen Forderungen schon nach kurzer Zeitnotleidend werden und einen Versicherungsfall herbeiführen. In diesenFällen ist es der Versicherer, der Nachteile zu tragen hat, weil er ein-trittspflichtig ist, obwohl er für das versicherte Risiko bis dahin nur gerin-ge Versicherungsprämien bekommen hat. Deshalb ist es nicht unange-messen im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB, wenn bei Beendigung desVersicherungsvertrages durch Kündigung nach § 15 Abs. 1 AVB Waren-kredit 1999 der Versicherungsschutz auch hinsichtlich solcher Forderun-gen erlischt, für die der Versicherer während einer längeren Laufzeit desVersicherungsvertrages Versicherungsprämien erhalten hat, ohne daßder Versicherungsfall eingetreten wäre. - 10 -III. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senatgeprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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