BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/04 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 22. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Partei-vortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklag-ten, das er zum Gegenstand seiner Anh366rungsr374ge macht, in vollem Um-fang gepr374ft, es aber nicht f374r entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungs- 3 - 3 - urteils angestrebt hat, k366nnen die nach seiner Auffassung berichtigungs-bed374rftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergeb-nis der Revisionsentscheidung Einfluss h344tte. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -
Full & Egal Universal Law Academy