BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verk374ndet am: 22. M344rz 2006 Heinekamp, Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VermG 247247 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigen-tumslage nach R374ck374bertragung eines Grundst374cks, sondern auch die Gl344ubiger-stellung der nach 247 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. UmstG 247 16; SBZ: W344hrRefV; AFRG 247 3 Das W344hrungsstatut f374r eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grund-st374ck bestellte, in DDR-Volkseigentum 374berf374hrte und sp344ter nach 247 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignen-den Ma337nahme nicht erfasst wurde. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2003 wird - soweit sie die f374r das Grundst374ck h. G. Stra337e 48, Flur 41715, Flurst374ck 198 im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender Nummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld be-trifft - verworfen, im 334brigen wird sie zur374ckgewie-sen. Seine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betref-fende Anschlussrevision wird zur374ckgewiesen. II. Auf die Revision der Kl344gerin wird das vorbezeich-nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es zum Nachteil der Kl344gerin ergangen ist. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der Zi-vilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2002 ge344ndert: - 3 - Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstre-ckung in das Grundst374ck h. G. Stra337e 48, Flur 41715, Flurst374ck 198, zu dulden und zwar aus der im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III 1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypo-thek in H366he von 23.377,75 200, 2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypo-thek in H366he von 14.439,72 200, 3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Auf-baugrundschuld in H366he von 5.471,33 200, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003. III. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvoll-streckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjeti-schen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundst374ck. 1 - 4 - Der Gro337vater des Beklagten war Eigent374mer des Grundst374cks G. Stra337e 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gew344hrte die B. H. AG M. ihm ein Darlehen in H366he von 1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundst374ck mit einer Briefhypo-thek in dieser H366he belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, e-benso hypothekarisch gesichertes Darlehen in H366he von 100.000 RM gew344hrt. 2 Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigent374mer des belaste-ten Grundst374cks; sie hatten ihren Wohnsitz au337erhalb der SBZ. Die B. H. AG M. wurde gem344337 Liste A Nr. 46 der Ver-ordnung zur 334berf374hrung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Ver-m366gen in Volkseigentum 374berf374hrt. 3 Das Grundst374ck G. Stra337e 48 wurde seit 1952 durch die Beh366rden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietsk366rper-schaft Gro337-Berlin gew344hrte 1963 f374r den Aufbau der auf dem vorderen Teil des Grundst374cks befindlichen Wohngeb344ude ein Darlehen, f374r das eine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen aus-gezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngeb344ude zugute. Der vor-dere und mittlere Teil des Grundst374cks wurden schlie337lich im August 1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundst374cksteil in Volksei-gentum 374berf374hrt. 4 5 Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen (ARoV) vom 18. April 1991, bestandskr344ftig seit demselben Tag, wurde dem Beklagten als Erbeserben seiner Gro337eltern der mit Fabrikgeb344u- - 5 - den bebaute hintere Grundst374cksteil zur374ck374bertragen; er ist als Eigen-t374mer des Grundst374cks "h. G. Stra337e 48" im Grundbuch von F. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mitt-leren Grundst374cksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober 1992, bestandskr344ftig seit 24. Juli 1995, die R374ck374bertragung auf den Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufen-den Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3 die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der laufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die Kl344gerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gl344ubi-ger benannt. Nach R374cknahme ihres urspr374nglichen Leistungsantrags auf R374ck-zahlung der Darlehensforderungen hat die Kl344gerin zuletzt beantragt, den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grund-pfandrechten in H366he von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 200 (Hypo-thek Nr. 2), 14.439,72 200 (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 200 (Aufbaugrund-schuld Nr. 4) zuz374glich Zinsen zu verurteilen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antrags-gem344337 verurteilt, lediglich die Betr344ge der aus den Hypotheken zu dul-denden Vollstreckungen auf 8.107,48 200 (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 200 (Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Abweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin begehrt mit ihrer Revision auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Be-klagten; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an. 7 - 6 - Hilfsweise hat die Kl344gerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte Anschlussrevision eingelegt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und antragsgem344337en Verurteilung des Beklag-ten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbau-grundschuld betrifft - unzul344ssig, im 334brigen - ebenso wie seine An-schlussrevision - unbegr374ndet. 8 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin grunds344tzlich Duldungsanspr374che aus den Hypotheken zu. Die Kl344gerin sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Ent-eignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forde-rungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B. AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. De-zember 2002 an die Kl344gerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam gewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht zuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Ausle-gung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F. B. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H. AG an die Kl344gerin genehmigt (247 185 BGB). 9 - 7 - Die Hypotheken selbst seien nach einem etwaigen Erl366schen durch Enteignungsma337nahmen jedenfalls durch den Restitutionsbe-scheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der H366he nach seien die Duldungsanspr374che jedoch auf die noch offene Darle-hensvaluta beschr344nkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der SBZ belegen - nach 247 16 UmstG im Verh344ltnis von 10 RM zu 1 DM um-zurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlen zur374ckzugreifen. Eine Quotelung dieser Betr344ge entsprechend der nur teilweisen R374ck374bertragung des Grundst374cks an den Beklagten komme wegen des pers366nlichen Charakters der Darle-hensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit K374ndigung der Kl344gerin vom 18. Dezember 2002 f344llig gestellt. 10 Auch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das Aufbaudarlehen ausschlie337lich einem Grundst374cksteil zugute gekommen sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem aus Gr374nden der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kre-ditanstalt f374r Wiederaufbau (KfW) erm344chtigt habe, Tilgungsbetr344ge ent-gegenzunehmen, k366nne die KfW, die im Rechtsstreit die Kl344gerin vertre-te, die streitgegenst344ndlichen Anspr374che zugunsten der Kl344gerin geltend machen. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in al-len Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Anspr374-che aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die H366he der Dul- 12 - 8 - dungsanspr374che f374r die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errech-net. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt auf die beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausf374hrungen nicht entscheidungserheblich ist, h344tte der Zulassung zwar entgegengestan-den ( BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003, 1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), 344ndert jedoch nichts an der eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961). 13 Die Beschr344nkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgr374nde mit der ge-botenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschlie337lich in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forde-rung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese spielt nur f374r die Klageanspr374che betreffend die Hypotheken eine Rolle mit der Folge, dass eine konkludente Beschr344nkung der Revisionszulas-sung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Ur-teile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unver366ffentlicht unter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. 247 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch zul344ssig, da beide Hypotheken und die Grundschuld f374r sich betrachtet verschiedene Streitgegenst344nde und damit tats344chlich und rechtlich selbst344ndige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die 14 - 9 - Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. Novem-ber 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II). 2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrund-schuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hingegen ist seine f374r diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevisi-on zul344ssig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist eine unselbst344ndige Anschlussrevision unzul344ssig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159). Da aber hier dasselbe Grundst374ck sowohl den beiden Hypotheken als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirt-schaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob auf-grund 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschlie337ung u.a. auch statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vor-genannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl 247 554 Rdn. 6; wohl auch M374ller, ZZP 2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, Kap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 554 Rdn. 4; obiter BAG, AP TVG 247 1 Tarifvertr344ge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen ge-lassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004, 1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR 2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1). 15 - 10 - III. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken in der von der Kl344gerin geltend gemachten H366he zu dulden. 16 1. Das von Amts wegen zu pr374fende Rechtsschutzbed374rfnis ist ge-geben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zul344ssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsvorg344nger des Beklagten f374r beide Hypothe-ken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne der 247247 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erkl344rt hat. 17 Da die Kl344gerin bereits 374ber einen Vollstreckungstitel verf374gt, ist f374r eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu er-langen allerdings nur Raum, wenn hierf374r nach Lage der Dinge ein ver-st344ndiger Grund angef374hrt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR 1989, 318). Ein solcher ist etwa regelm344337ig dann gegeben, wenn der Gl344ubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gew344rtigen hat oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstre-ckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu 247 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2). 18 Die Kl344gerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstre-ckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. Vielmehr musste sie bef374rchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch eingelegt und die Anspr374che der Kl344gerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti- 19 - 11 - mation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchsh366he bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entspre-chenden Grundbucheintr344ge die Duldungsbetr344ge noch in Goldmark bzw. Reichsmark aus, so dass die Kl344gerin wegen der Unsicherheit 374ber den anzuwendenden Umrechnungsma337stab auch mit Bedenken der Vollstre-ckungsorgane rechnen musste. 2. Der Kl344gerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsan-spruch aus 247 1147 BGB zu. Da sie als Gl344ubigerin f374r die Grundpfand-rechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet f374r sie die Vermutung des 247 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tats344chlich Inhaberin der beiden Hy-potheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Eintragung der Kl344gerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht er-bracht; zudem entspricht die Eintragung der Kl344gerin der objektiven Rechtslage. 20 a) Die Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gl344ubiger-bank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum 374berf374hrt (VOBl. f374r Gro337-Berlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territoriali-t344tsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheits-akte nur diejenigen Verm366gensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Ma337stab galt auch im innerdeutschen Verh344ltnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der Hypotheken m366glich, da das belastete Grundst374ck in der ehemaligen 21 - 12 - SBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignen-den Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 - NJW 1952, 420). b) Inhaber der Hypotheken wurde zun344chst die Stadt Gro337-Berlin als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung 374ber die Verwaltung und Einziehung der der Gebietsk366rperschaft Gro337-Berlin als Gl344ubiger oder Rechtstr344ger von Volkseigentum zustehenden Forderun-gen vom 29. Juni 1953 (VOBl. f374r Gro337-Berlin II S. 163) wurden der S. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwal-tung und Einziehung 374bertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung und 247 1 der Verordnung des Magistrats von Gro337-Berlin 374ber Forderun-gen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBl. f374r Gro337-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am 10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten l344sst sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein Wechsel der Rechtstr344gerschaft entnehmen. 22 Durch das Gesetz 374ber die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den L344ndern der Deut-schen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der L344nder gingen die Hypothe-ken in den Staatshaushalt der DDR 374ber; sie erloschen mit den Enteig-nungen des Grundst374cks 1963 und 1980 (vgl. 247 6 Durchf374hrungsverord-nung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; 247247 9 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257 und ab 1. Januar 1976 247 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333, 23 - 13 - 334; Eickmann, Grundst374cksrecht in den neuen Bundesl344ndern, Rdn. 199). c) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden die Hypotheken zugunsten der Kl344gerin wiederhergestellt. 24 aa) Der Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwal-tungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Verm366gensfragen Anh. IV zu 247247 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben aufgrund seiner Tatbestandswirkung grunds344tzlich dessen Existenz und Inhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - ZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gl344ubigerstel-lung durch das Zivilgericht ist damit nicht m366glich. 25 bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestands-wirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumsla-ge, sondern auch die Gl344ubigerstellung der wieder eingetragenen Grund-pfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermR304ndG (vom 14. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257) ist 247 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Be-kanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsver-fahren zu diesem Zeitpunkt bestandskr344ftig abgeschlossen war. Dem-nach waren bei der R374ck374bertragung von Grundst374cken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des 334bergangs in Volkseigentum bestan-den hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Be-dingung f374r die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. 12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der 26 - 14 - Grundpfandgl344ubiger an der nach 247 34 VermG eintretenden Gestal-tungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus 247 34 Abs. 1 Satz 7 VermG, wonach 247 34 Abs. 1 Satz 1 VermG f374r die Begr374ndung von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO Rdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 247 34 VermG Rdn. 26, 66). cc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur vorl344ufigen Charakter, so findet sich daf374r im Inhalt des Bescheides kei-ne St374tze. Im 334brigen ist der Bescheid noch am Tage seiner pers366nli-chen Aush344ndigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmit-telverzicht bestandskr344ftig geworden. 27 dd) Aufgrund der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW nach Art. 231 247 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung vom 21. September 2001, wonach die Kl344gerin Inhaberin der beiden Hy-potheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, vergleichbare Bindungswirkung beizumessen w344re und zwar unabh344ngig von deren materieller Richtigkeit (bejahend Staudinger/Rauscher, EGBGB [2003] Art. 231 247 10 Rdn. 18). 28 3. Auf die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer In-haber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der pers366nlichen Forderung f374r die dingliche Klage grunds344tzlich nicht notwendig, da der Gl344ubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben kann (Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 29 - 15 - 2. Aufl. Bd. 2 247 1147 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. 247 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] 247 1147 Rdn. 13); zum anderen wird nach 247247 1138, 891 BGB zugunsten der Kl344gerin ver-mutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der gesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO 247 1138 Rdn. 1; M374nchKomm-BGB/Eickmann, aaO 247 1138 Rdn. 10). a) Unabh344ngig davon bestimmt nunmehr 247 1 Abs. 1 Satz 1, 2 AFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 - BGBl. I S. 1589) f374r den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV 2005, 274), dass die Kl344gerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Eini-gungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder be-satzungshoheitliche Ma337nahmen enteigneten - Kreditinstituts begr374ndete Darlehensforderung dem Bund (Entsch344digungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-ges genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder den dazu erlassenen Durchf374hrungsverordnungen erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 30 b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenst344ndlichen Hypothekenforderungen nicht m366glich: 31 aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitstr344gers zu be-schr344nken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen au337erhalb dieses Hoheitsgebiets ans344ssi- 32 - 16 - gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung die-nende Hypothek auf einem Grundst374ck innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverst344nd-nis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat f374r Ost-Berlin und sp344ter der DDR auch noch den Zugriff auf die pers366nliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ans344ssigen Schuldner zu erm366glichen und so die Enteig-nungsma337nahme zu Lasten der Gl344ubigerin mit Sitz in der Bundesrepu-blik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend Gruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erw344gungen gel-ten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen pers366nlichem Schuld-ner und Eigent374mer des belasteten Grundst374cks keine Personenver-schiedenheit besteht. bb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung 374berall da als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnerverm366gen m366glich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB Art. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Ur-teil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend f374r den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen Person BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls w374rde die Grenze zwischen pers366nlicher und dinglicher Schuld verwischt und der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenst344ndige Befriedigung des Gl344ubigers zu gew344hrleisten, ignoriert. Lie337e man das Grundst374ck als die Belegenheit der Forderung begr374ndendes Verm366gen ausreichen, erm366glichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den 33 - 17 - Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aush366hlung des Territorialit344ts-prinzips bewirken w374rde (vgl. BGHZ aaO). cc) Schlie337lich k366nnen Akzessoriet344tserw344gungen (247 1153 BGB) nicht dazu f374hren, 374ber die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die Forderung zu erfassen: Den besonderen Umst344nden in der Zeit der deutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Be-schr344nkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38). 34 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsanspr374che f344llig sind. Die Kl344gerin hat diese bzw. die gesi-cherten Forderungen (vgl. 247 1141 Abs. 1 BGB) zun344chst mit Schreiben vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 f344llig gestellt. Ob sie zu die-sem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am 4. Februar 2003, ihre K374ndigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Kl344gerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhabe-rin. 35 a) Der "Vereinbarung 374ber die Abtretung von Darlehensforderun-gen" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG und der Kl344gerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforde-rungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo- 36 - 18 - rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B. unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die Kl344gerin jedenfalls genehmigt hat (247 185 BGB). Wie sich der Vereinba-rung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen l344sst, erfolgte die Abtre-tung "im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsmi-nisterium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (247 138 Abs. 3 ZPO). b) Als Forderungsinhaberin war die Kl344gerin zur F344lligkeitsk374ndi-gung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der For-derung selbst dient und damit dem Gl344ubiger zusteht. Es geht deshalb ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar 374ber (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudin-ger/Busche, BGB [1999] 247 401 Rdn. 35). Umst344nde, die einen gegentei-ligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen k366nnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 37 5. Keinen Bestand k366nnen allerdings die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur H366he des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypo-theken haben. 38 a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach 247 16 UmstG (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verh344ltnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen umzurechnen. 39 - 19 - F374r das ma337gebliche W344hrungsstatut ist auf den Schwerpunkt der hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der Hypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung 374ber die W344hrungsreform in der Sowjeti-schen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei Kohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955 S. 202 ff., best344tigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni 1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verh344ltnis 1 zu 1 und wei-ter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 247 1 Abs. 1 des Vertrages 374ber die Schaffung einer W344hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwi-schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-schen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verh344ltnis 2 zu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr 374berdies aus dem nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen 247 3 Abs. 1 AFRG, wo-nach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare W344hrungsbe-zeichnungen im Verh344ltnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Eu-ro, umzurechnen sind. 40 b) Das Berufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 nach (unzutreffender) Umrechnung im Verh344ltnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM bzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger R374ckrechnung und weiterer Umrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 374ber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den W344hrungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einf374h-ren (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbetr344ge hingegen auf 40.542,51 200 bzw. 25.035,79 200. 41 - 20 - c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B. H. vom 26. M344rz 1991 und vom 27. M344rz 1995 folgt kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B. H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar auf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im Verh344ltnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verh344ltnis zum Beklagten jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erkl344rung, aus den Hypotheken keine (weitergehenden) Anspr374che abzuleiten, unter die Voraussetzung der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in H366he von 25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der B. H. gekommen ist. 42 Das sp344tere Schreiben vom 27. M344rz 1995 enth344lt lediglich in der Anlage eine Aufstellung der Darlehensrestbetr344ge. Diese wurden mit 15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (er-neut unrichtigen) Umrechnung im Verh344ltnis 10:1. Einen rechtsgesch344ft-lichen Erkl344rungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verh344ltnis 10:1 unter Verzicht auf dar374ber hinausgehende Forderungen. 43 d) Die Kl344gerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Resti-tution des Grundst374cks lediglich 58% der auf dem gesamten urspr374ngli-chen Grundst374ck lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen 247 308 ZPO versto337en, greift nicht durch. 44 - 21 - Der Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht habe der Kl344gerin in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch gleichzeitig in Abweichung von der kl344gerischen Berechnung tats344chlich 100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. 247 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streit-gegenstand, nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetrage-nen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Kl344ge-rin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. 247 308 Rdn. 15; Vollkommer in Z366ller, ZPO 25. Aufl. 247 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Kl344gerin kann nicht dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von der Kl344gerin betragsm344337ig vorgegebene Rahmen auch durch eine ab-weichende rechtliche W374rdigung des Gerichts ausgesch366pft werden k366n-nen. 45 6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des Beklagten gegen die hypothekarischen Duldungsanspr374che verneint. 46 a) Dass die Kl344gerin trotz der nur teilweisen Restitution des ent-eigneten Grundst374cks die Grundpfandrechte in voller H366he geltend macht, ist nicht rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB). 47 Aufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom 18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restitu-ierten Grundst374ckteils auszugehen. 247 18 VermG a.F. enthielt f374r den Fall der Teilr374ck374bertragung eines einheitlich belasteten Grundst374cks keine Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli 1994 geltende 247 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenabl366severordnung (vom 48 - 22 - 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende wortlautgleiche 247 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenabl366seanordnung, BGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausf374llung dieser Regelungsl374cke nicht he-rangezogen werden. Danach k366nnen zur Abl366sung von Grundpfandrech-ten, die auf zu restituierenden Grundst374cken lasten, zu hinterlegende Betr344ge bei Unbilligkeiten gek374rzt werden. Eine vergleichbare Problema-tik regelte zum insofern ma337geblichen Zeitpunkt des Erlasses des Resti-tutionsbescheides am 18. April 1991 nur 247 1132 Abs. 1 BGB. Dessen Rechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung aus jedem einzelnen Grundst374ck gesucht werden kann, schlie337t eine an-teilige K374rzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: M344rz 2005 HypAblV 247 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit dem Gesetz 374ber die Entsch344digung nach dem Gesetz zur Regelung of-fener Verm366gensfragen (Entsch344digungsgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entsch344digungsregelungen vorgesehen. b) Da die Kl344gerin Gl344ubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine m366gliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gest374tzt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befrie-digung nach 247 1147 BGB erlischt auch die pers366nliche Forderung gegen den identischen Schuldner (247 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. 247 1181 Rdn. 5). 49 50 c) Ob sich die Kl344gerin eine m366glicherweise f374r die Enteignung des nicht restituierten Grundst374ckteils nach DDR-Recht erhaltene Entsch344di- - 23 - gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsan-spr374che beziffern sich im vollen Umfang auf 40.542,51 200 bzw. 25.035,79 200. Z366ge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten f374r die Enteignung des nicht restituierten Grundst374cksteils im Jahre 1963 festgesetzte Entsch344digung von (umgerechnet) 10.443,14 200 ab, w374rden die tats344chlich eingeklagten 23.377,75 200 bzw. 14.439,72 200 nicht unter-schritten. Etwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom Beklagten behauptet, an die B. H. f374r die Abtretung kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner f374hren konnte. 51 IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrund-schuld bejaht (247247 1192 Abs. 1, 1147 BGB). 52 1. F374r die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Be-klagten nicht widerlegte - Vermutung des 247 891 BGB, wonach das im Grundbuch eingetragene Land B. Gl344ubigerin der Grundschuld ist. Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswir-kung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung f374r die Zivilgerich-te. 53 54 2. Soweit die Kl344gerin damit einen Anspruch des Landes B. geltend macht, handelt sie in gewillk374rter Prozessstandschaft. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein - 24 - fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Erm344chti-gung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Kl344gerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld f374r das ein-getragene Land B. geltend macht und damit die Prozessf374hrungsbe-fugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird ( BGH , Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6). Die Erm344chtigung des Landes Berlin zur Prozessf374hrung liegt in den Er-kl344rungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur Sicherung der Grundpfandschulden 205 notwendig ist" schl374ssig und da-mit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Erm344chtigung als auch den Wil-len deutlich, dass die Erm344chtigung durch die KfW auf die Kl344gerin wei-ter 374bertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine Zweckm344337igkeitserw344gungen - insbesondere prozess366konomische 334ber-legungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzw374rdige Inte-resse der Kl344gerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu ma-chen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begr374nden, ist ihr Interesse doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen gr366337e-rer Sachn344he den Rechtsstreit besser als der Gl344ubiger f374hren kann (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schlie337lich werden durch die Pro- 55 - 25 - zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beein-tr344chtigt. 3. Die vom Beklagten gegen374ber dem Duldungsanspruch aus der Aufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch. 56 In der Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentspre-chende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschlie337-lich f374r den nicht restituierten Grundst374cksteil einerseits und der vollen Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine rechtsmissbr344uchliche Belastung des Beklagten. F374r die vorderen und mittleren, nicht restituierten Grundst374cksteile wurde nach DDR-Recht ei-ne Entsch344digung festgesetzt. Zus344tzlich h344lt das Entsch344digungsgesetz (vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entsch344digungsan-spr374che bereit. Da die Grundschuld f374r das Gesamtgrundst374ck eingetra-gen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, resti-tuierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit 57 - 26 - der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundst374cks; dort wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -
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