BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 6/05 vom 24. August 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12. Juli 2005 gegen den Senatsbeschluß vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat im vorliegenden Fall der Senat Gebrauch gemacht, nach-dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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